Information zur Sozialversicherung unter Berücksichtigung der EG-Verordnung 883/04
Prinzipiell entscheidet jeder Staat in eigener Zuständigkeit darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Person im Bereich der Sozialversicherung geschützt ist und in welcher Höhe Beiträge zu entrichten sind. Bei einer grenzüberschreitenden Beschäftigung kann dies jedoch dazu führen, dass sowohl in Deutschland als auch im anderen Staat Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssten. Um dies zu vermeiden, enthält die VO (EG) 883/04 einheitliche Zuständigkeitsregelungen für sämtliche Bereiche der sozialen Sicherheit, die Sie den folgenden Übersichten entnehmen können:
- Geltungsbereich der EG-Verordnung 883/04
- Anzuwendende Rechtsvorschriften - Grundsatz
- Entsendung von abhängig beschäftigten Personen
- Vorübergehende selbstständige Tätigkeit im anderen Mitgliedstaat
- Gewöhnlliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten
- Beamte und ihnen gleichgestellte Personen
- Seeleute
- Abschluss einer Ausnahmevereinbarung
- Allgemeines zur Bescheinigung über das anzuwendende Recht (A1-Bescheinigung)
- Kranken- und Unfallversicherungsschutz
- Ansprechpartner in Belgien
- Sonstige Ansprechpartner in Deutschland
- EG-Verordnungen