Personen, die eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffs auf See ausüben, unterliegen den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit dieses Staates.
Wird eine Beschäftigung jedoch für ein Unternehmen mit Sitz im Wohnstaat der Person ausgeübt, gelten die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit dieses Mitgliedstaats.
A1-Antragsverfahren für den in Deutschland ansässigen Arbeitgeber
Als Nachweis über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit kann die A1-Bescheinigung beantragt werden. Dies gilt für gewöhnlich auf einem Seeschiff beschäftigte Personen mit deutschen Wohnsitz, die ihre Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fahrenden Schiffes für einen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland ausüben. Der Antrag ist ausschließlich elektronisch an die folgenden Stellen in Deutschland zu übermitteln:
- die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Person versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht.
- der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder der zuständige Regionalträger der DRV), sofern die Person nicht gesetzlich krankenversichert ist.
- die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V., Postfach 08 02 54, 10002 Berlin, für Personen die nicht gesetzlich krankenversichert und Mitglied bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind.
Für die Antragstellung stehen zwei Wege zur Verfügung:
- Antragstellung mittels systemgeprüfter Abrechnungsprogramme
Wenn der Arbeitgeber ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzt, kann er den „A1-Antrag beschäftigte Seeleute“ auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung hierüber direkt online stellen. - Antragstellung mittels einer maschinellen Ausfüllhilfe
Nutzt der Arbeitgeber kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, steht ihm für die Beantragung der Ausstellung einer A1-Bescheinigung eine maschinelle Ausfüllhilfe der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) unter http://www.itsg.de/oeffentliche-services/sv-net/ zur Verfügung.
Über das Ergebnis der Prüfung wird der Arbeitgeber im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 informiert. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, wird auf diesem Wege auch die A1-Bescheinigung übermittelt.
Änderungen sind ausschließlich über das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 zu melden.
Befristung und Verlängerung der A1-Bescheinigung
Obwohl die Regelungen für Seeleute an keine zeitliche Frist gebunden sind, ist dennoch der Geltungszeitraum einer A1-Bescheinigung aus Prüfzwecken stets zeitlich befristet auszustellen. Im Falle einer Verlängerung ist ein neuer elektronischer Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der A1-Bescheinigung einzureichen.