Extranet

Häufig gestellte Fragen zur Situation in Israel

 

Erwerbstätige Personen

Ich wurde von meinem deutschen Arbeitgeber nach Israel entsandt (Art. 6 des dt.-israelischen Abkommens über soziale Sicherheit bzw. Ausstrahlung nach § 4 SGB IV) und bin in Deutschland gesetzlich krankenversichert. Aufgrund des Konflikts begebe ich mich in einen Staat, mit dem keine über- oder zwischenstaatliche Koordinierung des Sozialversicherungsrechts besteht (sogenanntes „vertragsloses Ausland“) bzw. diese nicht die Krankenversicherung umfasst. Ich werde dort weiterhin für meinen deutschen Arbeitgeber arbeiten. Welches Sozialversicherungsrecht gilt für mich, und kann ich in diesem Staat Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft erhalten?

Bitten Sie Ihren Arbeitgeber, die Voraussetzungen der Entsendung im Sinne der Ausstrahlung zu prüfen, ggf. in Zusammenarbeit mit Ihrer deutschen Krankenkasse. Nähere Hinweise dazu finden Sie hier . Ihre gesetzliche Krankenkasse informiert Sie darüber, ob Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden können.

Ich wurde von meinem deutschen Arbeitgeber nach Israel entsandt (Art. 6 des dt.-israelischen Abkommens über soziale Sicherheit bzw. Ausstrahlung nach § 4 SGB IV) und bin in Deutschland gesetzlich krankenversichert. Aufgrund des Konflikts begebe ich mich in einen anderen EU-Staat, einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die Schweiz oder das Vereinigte Königreich. Ich werde dort weiterhin für meinen deutschen Arbeitgeber arbeiten. Kann ich in diesen Staaten Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft erhalten?

Bitten Sie Ihren Arbeitgeber, die Prüfung einer Entsendung in den betreffenden Staat zu beantragen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier .

Wenn danach für Sie die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anwendbar sind, gilt Folgendes:

Sie können in diesen Staaten Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) in Anspruch nehmen. Der Leistungsumfang richtet sich nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Aufenthaltsstaates. Nähere Informationen können Sie unseren Merkblättern „Urlaub in …“ entnehmen. Diese finden Sie auf unserer Homepage www.dvka.de unter → „Versicherte“ → „Touristen“. Bitte bedenken Sie, dass mit der EHIC ein Rücktransport nach Deutschland nicht abgesichert ist. Es wird empfohlen, eine zusätzliche private Reisekrankenversicherung abzuschließen.

Wenn Sie im Rahmen einer Entsendung für Ihren Arbeitgeber in den genannten Staaten tätig sind, besteht alternativ die Möglichkeit, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft über Ihren Arbeitgeber, z. B. im Wege der Kostenerstattung, zu erhalten. Der Leistungsumfang richtet sich nach den deutschen Rechtsvorschriften.

Unabhängig von den beiden vorgenannten Möglichkeiten können in diesen Staaten Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft im Rahmen von Kostenerstattung in Anspruch genommen werden. Der Leistungsumfang richtet sich in diesem Fall nach den deutschen Rechtsvorschriften.

Ihre gesetzliche Krankenkasse informiert Sie darüber, ob und auf welcher Rechtsgrundlage in Ihrem Einzelfall Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden können.

Ich wurde von meinem deutschen Arbeitgeber nach Israel entsandt (Art. 6 des dt.-israelischen Abkommens über soziale Sicherheit bzw. Ausstrahlung nach § 4 SGB IV) und bin in Deutschland gesetzlich krankenversichert. Aufgrund des Konflikts begebe ich mich in einen anderen Staat, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Ich werde dort weiterhin für meinen deutschen Arbeitgeber arbeiten. Welches Sozialversicherungsrecht gilt für mich, und kann ich in diesem Staat Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft erhalten?

Bitten Sie Ihren Arbeitgeber, die Voraussetzungen der Entsendung bzw. Ausstrahlung zu prüfen, ggf. in Zusammenarbeit mit Ihrer deutschen Krankenkasse. Nähere Informationen dazu finden Sie .

Sind in Ihrem Fall die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, gilt Folgendes:

  • In den Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die Sachleistungsaushilfe in der Krankenversicherung umfasst (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien), können Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft mit der jeweiligen Anspruchsbescheinigung für den vorübergehenden Aufenthalt in Anspruch genommen werden, sofern hierfür die Voraussetzungen erfüllt sind. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihre deutsche Krankenkasse.
  • Unabhängig davon, können in diesen Staaten, sofern Sie im Rahmen einer Entsendung für Ihren Arbeitgeber tätig sind, sowie in den übrigen Abkommensstaaten Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft über Ihren Arbeitgeber, z. B. im Wege der Kostenerstattung, in Anspruch genommen werden. Der Leistungsumfang in diesen Sachverhalten richtet sich nach den deutschen Rechtsvorschriften.

Ihre gesetzliche Krankenkasse informiert Sie darüber, ob und auf welcher Rechtsgrundlage in Ihrem Einzelfall Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden können.

Ich wurde von meinem deutschen Arbeitgeber nach Israel entsandt (Art. 6 des dt.-israelischen Abkommens über soziale Sicherheit bzw. Ausstrahlung nach § 4 SGB IV) und bin in Deutschland gesetzlich krankenversichert. Aufgrund des Konflikts begebe ich mich in einen anderen Staat und werde dort nicht arbeiten. Kann ich in diesem Staat Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft erhalten?

Es gelten die gleichen Regelungen wie für Touristinnen und Touristen.

Touristinnen und Touristen

Ich bin in Deutschland versichert und befinde mich derzeit in Israel im Urlaub. Aufgrund des Konflikts begebe ich mich in einen anderen EU-Staat, einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in die Schweiz oder das Vereinigte Königreich. Kann ich in diesem Staat Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft erhalten?

Sie können in diesen Staaten Leistungen über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) zu Lasten Ihrer Krankenkasse in Anspruch nehmen. Der Leistungsumfang richtet sich nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Aufenthaltsstaates. Nähere Informationen können Sie unseren Merkblättern „Urlaub in …“ entnehmen. Diese finden Sie auf unserer Homepage www.dvka.de unter → „Versicherte“ → „Touristen“. Bitte bedenken Sie, dass mit der EHIC ein Rücktransport nach Deutschland nicht abgesichert ist. Es wird empfohlen, eine zusätzliche private Reisekrankenversicherung abzuschließen.

Unabhängig davon, können in diesen Staaten Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft im Rahmen von Kostenerstattung in Anspruch genommen werden. Der Leistungsumfang in diesen Sachverhalten richtet sich nach den deutschen Rechtsvorschriften. Wir empfehlen, sich von einer deutschen Krankenkasse möglichst im Vorfeld beraten zu lassen.

Ich bin in Deutschland versichert und befinde mich derzeit in Israel im Urlaub. Aufgrund des Konflikts begebe ich mich in einen anderen Staat, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Kann ich in diesem Staat Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft erhalten?

In den Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die Krankenversicherung umfasst (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien), können diese Leistungen mit der jeweiligen Anspruchsbescheinigung für den vorübergehenden Aufenthalt in Anspruch genommen werden. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihre deutsche Krankenkasse.

Ich bin in Deutschland versichert und befinde mich derzeit in Israel im Urlaub. Aufgrund des Konflikts begebe ich mich in einen anderen Staat. Kann ich in diesem Staat Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft erhalten?

In den Staaten, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen für den Bereich der Krankenversicherung besteht, gibt es keine Möglichkeit einer Leistungsinanspruchnahme zulasten der deutschen gesetzlichen Krankenkasse.

Ich wohne in Israel und bin dort versichert. Aufgrund des Konflikts reise ich nach Deutschland und möchte mich hier vorübergehend aufhalten. Besteht eine Möglichkeit der Absicherung über eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland?

Reisen Sie aus Israel nach Deutschland für einen vorübergehenden Aufenthalt ein, besteht keine Möglichkeit einer Versicherung bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse. Dies gilt unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit.

Wohnortverlegung nach Deutschland

Ich bin deutsche Staatsangehörige bzw. deutsch-israelische Staatsangehörige / deutscher Staatsangehöriger bzw. deutsch-israelischer Staatsangehöriger und wohne derzeit in Israel. Ich war noch nie in Deutschland versichert. Aufgrund des Konflikts möchte ich meinen Wohnort nach Deutschland verlegen. Besteht eine Möglichkeit der Absicherung über eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland?

Unter diesen Bedingungen ist eine sogenannte Auffang-Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland dem Grunde nach möglich. Bitte wenden Sie sich hierfür an eine deutsche gesetzliche Krankenkasse Ihrer Wahl.

Ich bin deutsche Staatsangehörige bzw. deutsch-israelische Staatsangehörige / deutscher Staatsangehöriger bzw. deutsch-israelischer Staatsangehöriger und wohne derzeit in Israel. Zuvor war ich in Deutschland gesetzlich krankenversichert. Aufgrund des Konflikts möchte ich meinen Wohnort nach Deutschland verlegen. Besteht eine Möglichkeit der Absicherung über eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland?

Unter diesen Bedingungen ist eine sogenannte Auffang-Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland dem Grunde nach möglich. Bitte wenden Sie sich hierfür an die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie zuletzt in Deutschland versichert waren.

Ich bin deutsche Staatsangehörige bzw. deutsch-israelische Staatsangehörige / deutscher Staatsangehöriger bzw. deutsch-israelischer Staatsangehöriger und wohne derzeit in Israel. Zuvor war ich in Deutschland privat krankenversichert. Aufgrund des Konflikts möchte ich meinen Wohnort nach Deutschland verlegen. Besteht eine Möglichkeit der Absicherung über eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland?

Unter diesen Bedingungen werden Sie grundsätzlich dem System einer privaten Krankenversicherung in Deutschland zugeordnet. Bitte wenden Sie sich an die private Versicherung, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat.

Ich bin israelische Staatsangehörige / israelischer Staatsangehöriger und wohne derzeit in Israel. Aufgrund des Konflikts möchte ich meinen Wohnort nach Deutschland verlegen. Besteht eine Möglichkeit der Absicherung über eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland?

Ob die Möglichkeit einer Versicherung bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse oder die Möglichkeit einer Leistungsinanspruchnahme zulasten der deutschen gesetzlichen Krankenkasse besteht, ist davon abhängig, welchen Aufenthaltstitel Sie für die Einreise nach Deutschland erhalten. Bitte wenden Sie sich an eine deutsche Krankenkasse Ihrer Wahl. Diese wird auf der Grundlage des Aufenthaltstitels prüfen, ob Sie über eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abgesichert werden können.

Ich bin Staatsangehörige / Staatsangehöriger eines anderen EU-, EWR-Staates oder der Schweiz und wohne derzeit in Israel. Aufgrund des Konflikts möchte ich meinen Wohnort nach Deutschland verlegen.

Ob die Möglichkeit einer Versicherung bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse und eine Leistungsinanspruchnahme zu ihren Lasten besteht, ist von den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen abhängig. Bitte wenden Sie sich an eine deutsche Krankenkasse Ihrer Wahl.

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