Das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelte Austrittsabkommen sieht einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 vor, in dem die Verordnungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit weiter Anwendung finden (z. B. für Touristen, Rentnerinnen und Rentner, Studierende, entsandte Personen).
Der Übergangszeitraum des Austrittsabkommen endet zum 31.12.2020.
Für Sachverhalte, die vor dem 01.01.2021 einen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, gelten die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in dem im Austrittsabkommen festgelegten Rahmen weiter.
Für Sachverhalte, die ab dem 01.01.2021 beginnen und vorher keinerlei grenzüberschreitenden Bezug zwischen einem EU-Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich hatten, gelten die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unter den im Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich genannten Voraussetzungen weiter. Das neue Abkommen enthält Regelungen für den Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die im Wesentlichen den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sind hingegen nicht erfasst. Das neue Abkommen findet zunächst ab 01.01.2021 vorläufig für Situationen Anwendung, die ab dem 01.01.2021 beginnen und vorher keinerlie grenzüberschreitenden Bezug zwischen einem EU-Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich hatten. Bis spätestens Ende Februar 2021 muss dann noch das Europäische Parlament seine Zustimmung zu dem Abkommen erteilen.
Wohnort in Deutschland bei Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich