Wenn Sie im Vereinigten Königreich versichert sind und Ihren vorübergehenden Aufenthalt (Studium) in Deutschland vor dem 01.01.2021 begonnen haben, können Sie bis zum Ende des Aufenthalts medizinisch notwendige Leistungen beziehen.
Ab 01.01.2021 gilt Folgendes: Studierende, die gewöhnlich im Vereinigten Königreich wohnhaft sind und seit einem Zeitpunkt vor Ablauf des Übergangszeitraums (31.12.2020) in einem Mitgliedstaat studieren, erhalten eine eigene EHIC für Studierende. Diese kann für einen bestimmten Zeitraum und mittels eines Ländercodes für ein bestimmtes Land begrenzt sein. Aufgrund des neuen Abkommens soll diese jedoch auch in allen Mitgliedstaaten akzeptiert werden – unabhängig vom Ländercode. Falls diese EHIC noch nicht verfügbar ist, ist eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) zu beantragen. Dazu sollten Sie sich an die NHS Business Service Authority (NHSBSA) wenden.
- Beispiel: Sie sind im Vereinigten Königreich versichert und haben Ihr Studium am 01.10.2020 in Deutschland begonnen. Ihr Studium dauert bis 30.09.2023.
- Ergebnis: Bis zum Ende Ihres Studiums in Deutschland können Sie Ihre neue Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. ggfs. eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) nutzen, die Sie bei Ihrem britischen Träger beantragen müssen, um medizinisch notwendige Behandlungen zu erhalten.
Ein anfangs für einen längeren Zeitraum geplanter Aufenthalt zu Studienzwecken gilt nicht als beendet, wenn Sie sich kurzzeitig in anderen Staaten aufhalten. Auch nach der Rückkehr nach Deutschland, unterfallen Sie weiterhin den Regelungen des Austrittsabkommens.
- Beispiel: Während Ihres vom 01.10.2020 bis 30.09.2023 dauernden Studiums in Deutschland halten Sie sich im März 2021 für einen Monat im Vereinigten Königreich auf und kehren dann nach Deutschland zurück.
- Ergebnis: Trotz des kurzzeitigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich, können Sie nach Ihrer Rückkehr bis zum Ende Ihres Studiums in Deutschland Ihre neue Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. ggfs. eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) nutzen, die Sie bei Ihrem britischen Träger beantragen müssen, um medizinisch notwendige Behandlungen zu erhalten.
Studierende, die im Vereinigten Königreich versichert sind und ihr Studium in Deutschland nach dem 31.12.2020 beginnen, können aufgrund des neuen Abkommens ebenfalls währenddessen medizinisch notwendige Leistungen über die vom zuständigen britischen Träger ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)), Global Health Insurance Card (GHIC) bzw. Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) beziehen. Sachleistungen der Pflegebedürftigkeit können allerdings nicht mehr bezogen werden.
Die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht während eines Praktikums in Deutschland hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Versicherungspflicht richtet sich grundsätzlich nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Praktikum ausgeübt wird. Jedoch muss es nicht zu einer vorrangigen Versicherungspflicht im Staat, in dem das Praktikum ausgeführt wird, kommen.
Bleibt britisches Recht für die Zeit eines vor dem 01.01.2021 begonnenen Praktikums in Deutschland anwendbar, besteht ein leistungsrechtlicher Anspruch mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC)), Global Health Insurance Card (GHIC) bzw. Provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) für die Dauer des Praktikums. Falls deutsches Recht anzuwenden ist, kann die von Ihrem britischen Träger ausgestellte EHIC/GHIC bzw. PEB während eines Praktikums in Deutschland nicht eingesetzt werden.
Für Aufenthalte zum Zwecke des Studiums oder Praktikums, die ab dem 01.01.2021 beginnen, ist ein Leistungsbezug über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)), Global Health Insurance Card (GHIC) oder Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) weiterhin möglich. Sachleistungen der Pflegebedürftigkeit können allerdings nicht mehr bezogen werden.