Wenn Sie sich nur zum Zwecke des Studiums in Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien oder der Türkei aufhalten, wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass Sie ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland haben. Dies gilt auch, wenn Sie das gesamte Studium dort absolvieren.
Wenn Sie
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Ihren Lebensmittelpunkt (weiterhin) in Deutschland haben,
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sich lediglich vorübergehend und zum Zwecke des Studiums in einen der genannten Staaten begeben,
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und kein Tatbestand vorliegt, der zu einer vorrangigen Versicherungspflicht im Ausland führt (insbesondere keine Ausübung einer Erwerbstätigkeit),
besteht Ihre gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland grundsätzlich fort. Wir empfehlen Ihnen, sich rechtszeitig vor dem Auslandsstudium mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland in Verbindung zu setzen, um sich dort individuell beraten und die Art der Versicherung (Familienversicherung, freiwillige Versicherung, …) prüfen zu lassen. Bitte beachten Sie jedoch, dass eine Krankenversicherung der Studenten (KVdS) nur durchgeführt werden kann, wenn Sie (auch) in Deutschland immatrikuliert sind.
Ihren Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall können Sie im Ausland mit den folgenden Bescheinigungen nachweisen: BH 6 (Bosnien und Herzegowina), EHIC oder Provisorische Ersatzbescheinigung (Mazedonien, Montenegro und Serbien), (TN/A 11 (Tunesien) oder T/A 11 (Türkei).
Das Verfahren der Leistungsinanspruchnahme im Ausland entspricht dem, welches auch für Urlauber gilt. Nähere Informationen finden Sie daher in unseren Broschüren „Urlaub in...“. Bitte beachten Sie hierbei, dass Sie mit einer gültigen Anspruchsbescheinigung nur Anspruch auf alle medizinisch sofort notwendigen Sachleistungen (Notfallsachleistungen) nach dem Recht des Aufenthaltsstaates haben. Oft ist es von entscheidender Bedeutung, ob die Erkrankung bereits vor der Einreise in den Staat bestand, in dem Sie zurzeit studieren. Wir empfehlen Ihnen daher, sich rechtzeitig vor dem Auslandsstudium mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland in Verbindung zu setzen und sich dort individuell beraten zu lassen. Kosten eines Rücktransports nach Deutschland und Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung im Aufenthaltsstaat gehören, sind über einen gegebenenfalls in Deutschland fortbestehenden gesetzlichen Krankenversicherungsschutz generell ausgeschlossen. Wir raten Ihnen daher, sich auch über ein adäquates Angebot für einen privaten zusätzlichen Krankenversicherungsschutz beraten zu lassen.
Bitte beachten Sie, dass Sie gegebenenfalls zudem in dem Staat, in dem Sie studieren, eine Krankenversicherung abschließen müssen. Wir raten Ihnen, dies bei den dortigen Sozialversicherungsträgern in Erfahrung zu bringen.
Wenn Sie neben Ihrem Studium eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Ausland ausüben, gilt grundsätzlich – auch in Bezug auf die Krankenversicherung - das Sozialversicherungsrecht dieses Staates. Bitte setzen Sie sich in dem Fall mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Verbindung und informieren Sie auch die zuständigen Sozialversicherungsträger in Ihrem Aufenthaltsstaat über die Aufnahme der Beschäftigung / selbstständigen Tätigkeit.