Extranet

Studierende und Praktikanten

 

Studium in Deutschland

Wenn Sie in Deutschland studieren möchten, müssen Sie bei der Immatrikulation an einer Hochschule nachweisen, dass Sie über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Die hierfür notwendige Bescheinigung erhalten Sie von Ihrer zuständigen gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland.

In Deutschland eingeschriebene Studenten sind hier grundsätzlich krankenversicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht tritt allerdings nicht ein, wenn Sie einen Anspruch auf Sachleistungen von einem ausländischen Krankenversicherungsträger nachweisen können. Ob hierfür ein im Ausland fortbestehender Krankenversicherungsschutz ausreichend ist, hängt unter anderem davon ab, ob zwischen Deutschland und dem Staat, in dem Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben, entsprechende Regelungen bestehen.

Bitte wählen Sie daher, in welchem Staat Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben. (Sollten Sie lediglich zum Zwecke des vorübergehenden Studiums für einen vorübergehenden Zeitraum nach Deutschland kommen, wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland, sondern noch in ihrem Herkunftsstaat haben. Dies gilt auch, wenn Sie nicht nur wenige Semester, sondern das gesamte Studium hier absolvieren.)

Lebensmittelpunkt in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz

Wenn Sie

  • Ihren Lebensmittelpunkt (weiterhin) in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz haben,
  • lediglich vorübergehend und zum Zwecke des Studiums nach Deutschland kommen,
  • in Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben,
  • und Sie auch während des Studiums in Deutschland einen Anspruch auf Leistungen gegenüber dem zuständigen Träger Ihres Wohnstaates haben, welchen Sie mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) oder einer Provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) nachweisen können,

werden Sie nicht von der Krankenversicherungspflicht für Studenten erfasst und können sich demnach nicht bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland versichern.

Studierende aus einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz haben im Falle einer Erkrankung Anspruch auf „medizinisch notwendige Sachleistungen“. Dies sind alle Sachleistungen, die sich unter Berücksichtigung der Art der Sachleistung und der Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen. Der Anspruch auf Sachleistungen besteht auch für bereits bei Einreise nach Deutschland bestehende oder chronische Krankheiten sowie im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft und Entbindung. Weitere Informationen zu den umfassten Leistungen und dem Verfahren können Sie daher unserem Merkblatt „Urlaub in Deutschland“ entnehmen.

Wenn Sie allerdings in Deutschland zudem eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit (auch z.B. einen „Minijob“) ausüben, so kommt eine Absicherung über den Wohnstaat zumeist nicht mehr in Betracht. Bitte wenden Sie sich an eine für Sie zuständige deutsche gesetzliche Krankenkasse, um eine etwaige Versicherungspflicht in Deutschland prüfen zu lassen. Eine Liste aller gesetzlichen Krankenkassen finden Sie auf der folgenden Webseite des GKV-Spitzenverbandes . Bitte informieren Sie auch den zuständigen Versicherungsträger in Ihrem Heimatland über die Aufnahme der Beschäftigung / selbstständigen Tätigkeit in Deutschland.

Lebensmittelpunkt in Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien oder der Türkei

Deutschland hat Sozialversicherungsabkommen, welche auch die Krankenversicherung umfassen, mit folgenden Staaten getroffen: Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien und der Türkei.

Wenn Sie

  • Ihren Lebensmittelpunkt (weiterhin) in einem dieser Staaten haben,
  • lediglich vorübergehend und zum Zwecke des Studiums nach Deutschland kommen,
  • in Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben,
  • und Sie auch während des Studiums in Deutschland einen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit gegenüber dem zuständigen Träger Ihres Wohnstaates haben, welchen Sie mit der entsprechenden Bescheinigung nachweisen können,

müssen Sie sich nicht bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland versichern.

Ausreichende Anspruchsnachweise sind die Bescheinigungen BH 6 (Bosnien und Herzegowina), D/RM 111 (Mazedonien), DE/MNE 111 (Montenegro), DE 111 SRB (Serbien), A/TN 11 (Tunesien) und A/T 11 (Türkei).

Informationen zum Leistungsumfang und zum Verfahren erhalten Sie bei gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland und Ihrem Versicherungsträger in Ihrem Heimatstaat.

Wenn Sie allerdings in Deutschland zudem eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit (auch z.B. einen „Minijob“) ausüben, so kommt eine Absicherung über den Wohnstaat zumeist nicht mehr in Betracht. Bitte wenden Sie sich an eine für Sie zuständige deutsche gesetzliche Krankenkasse, um eine etwaige Versicherungspflicht in Deutschland prüfen zu lassen. Eine Liste aller gesetzlichen Krankenkassen finden Sie auf der folgenden Webseite des GKV-Spitzenverbandes . Bitte informieren Sie auch den zuständigen Versicherungsträger in Ihrem Heimatland über die Aufnahme der Beschäftigung / selbstständigen Tätigkeit in Deutschland.

Lebensmittelpunkt in einem anderen Staat

Mit weiteren Staaten hat Deutschland keine Sozialversicherungsabkommen geschlossen, welche die gesetzliche Krankenversicherung umfassen.

Bitte wenden Sie an eine für Sie zuständige gesetzliche Krankenkasse, um sich beraten und Ihre Versicherungspflicht prüfen zu lassen. Eine Liste aller gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland finden Sie auf der folgenden Webseite des GKV-Spitzenverbandes.

Studium im Ausland

Ob Sie Ansprüche auf Leistungen durch Ihre deutsche gesetzliche Krankenversicherung haben, wenn Sie im Ausland studieren, hängt unter anderem davon ab, ob zwischen Deutschland und dem Staat, in dem Sie studieren möchten, entsprechende Regelungen bestehen. Bitte wählen Sie daher, in welchem Staat Sie studieren möchten.

Studium in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz

Wenn Sie sich nur zum Zwecke des Studiums in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz aufhalten, wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland haben. Dies gilt auch, wenn Sie das gesamte Studium dort absolvieren.

Wenn Sie

  • Ihren Lebensmittelpunkt (weiterhin) in Deutschland haben,
  • lediglich vorübergehend und zum Zwecke des Studiums in einen EU/EWR-Staat oder die Schweiz gehen,
  • und kein Tatbestand vorliegt, der zu einer vorrangigen Versicherungspflicht im Ausland führt (insbesondere keine Ausübung einer Erwerbstätigkeit),

besteht Ihre gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland grundsätzlich fort. Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig vor dem Auslandsstudium mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland in Verbindung zu setzen, um sich dort individuell beraten und die Art der Versicherung (Familienversicherung, freiwillige Versicherung, …) prüfen zu lassen. Auch eine Versicherung in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) kommt in Betracht.

Das Verfahren der Leistungsinanspruchnahme im Ausland entspricht dem, welches auch für Urlauber gilt. Nähere Informationen finden Sie daher in unseren Broschüren „Urlaub in…“ . Bitte bedenken Sie, dass Sie über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder die Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) nur Anspruch auf die unter Berücksichtigung Ihrer Aufenthaltsdauer medizinisch notwendigen Leistungen nach dem Recht des Aufenthaltsstaates haben. Kosten eines Rücktransports nach Deutschland und Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung im Aufenthaltsstaat gehören, sind über einen ggf. in Deutschland fortbestehenden gesetzlichen Krankenversicherungsschutz generell ausgeschlossen. Wir raten Ihnen daher, sich auch über ein adäquates Angebot für einen privaten zusätzlichen Krankenversicherungsschutz beraten zu lassen.

Wenn Sie neben Ihrem Studium eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Ausland ausüben, gilt grundsätzlich – auch in Bezug auf die Krankenversicherung - das Sozialversicherungsrecht dieses Staates. Bitte setzen Sie sich mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Verbindung und informieren Sie auch die zuständigen Sozialversicherungsträger in Ihrem Aufenthaltsstaat über die Aufnahme der Beschäftigung / selbstständigen Tätigkeit.

Studium in Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien oder der Türkei

Wenn Sie sich nur zum Zwecke des Studiums in Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien oder der Türkei aufhalten, wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass Sie ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland haben. Dies gilt auch, wenn Sie das gesamte Studium dort absolvieren.

Wenn Sie

  • Ihren Lebensmittelpunkt (weiterhin) in Deutschland haben,
  • sich lediglich vorübergehend und zum Zwecke des Studiums in einen der genannten Staaten begeben,
  • und kein Tatbestand vorliegt, der zu einer vorrangigen Versicherungspflicht im Ausland führt (insbesondere keine Ausübung einer Erwerbstätigkeit),

besteht Ihre gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland grundsätzlich fort. Wir empfehlen Ihnen, sich rechtszeitig vor dem Auslandsstudium mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland in Verbindung zu setzen, um sich dort individuell beraten und die Art der Versicherung (Familienversicherung, freiwillige Versicherung, …) prüfen zu lassen. Bitte beachten Sie jedoch, dass eine Krankenversicherung der Studenten (KVdS) nur durchgeführt werden kann, wenn Sie (auch) in Deutschland immatrikuliert sind.

Ihren Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall können Sie im Ausland mit den folgenden Bescheinigungen nachweisen: BH 6 (Bosnien und Herzegowina), EHIC oder Provisorische Ersatzbescheinigung (Mazedonien, Montenegro und Serbien), (TN/A 11 (Tunesien) oder T/A 11 (Türkei).

Das Verfahren der Leistungsinanspruchnahme im Ausland entspricht dem, welches auch für Urlauber gilt. Nähere Informationen finden Sie daher in unseren Broschüren „Urlaub in...“ . Bitte beachten Sie hierbei, dass Sie mit einer gültigen Anspruchsbescheinigung nur Anspruch auf alle medizinisch sofort notwendigen Sachleistungen (Notfallsachleistungen) nach dem Recht des Aufenthaltsstaates haben. Oft ist es von entscheidender Bedeutung, ob die Erkrankung bereits vor der Einreise in den Staat bestand, in dem Sie zurzeit studieren. Wir empfehlen Ihnen daher, sich rechtzeitig vor dem Auslandsstudium mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland in Verbindung zu setzen und sich dort individuell beraten zu lassen. Kosten eines Rücktransports nach Deutschland und Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung im Aufenthaltsstaat gehören, sind über einen gegebenenfalls in Deutschland fortbestehenden gesetzlichen Krankenversicherungsschutz generell ausgeschlossen. Wir raten Ihnen daher, sich auch über ein adäquates Angebot für einen privaten zusätzlichen Krankenversicherungsschutz beraten zu lassen.

Bitte beachten Sie, dass Sie gegebenenfalls zudem in dem Staat, in dem Sie studieren, eine Krankenversicherung abschließen müssen. Wir raten Ihnen, dies bei den dortigen Sozialversicherungsträgern in Erfahrung zu bringen.

Wenn Sie neben Ihrem Studium eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Ausland ausüben, gilt grundsätzlich – auch in Bezug auf die Krankenversicherung - das Sozialversicherungsrecht dieses Staates. Bitte setzen Sie sich in dem Fall mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Verbindung und informieren Sie auch die zuständigen Sozialversicherungsträger in Ihrem Aufenthaltsstaat über die Aufnahme der Beschäftigung / selbstständigen Tätigkeit.

Studium in anderen Staaten

Mit weiteren Staaten hat Deutschland keine Sozialversicherungsabkommen geschlossen, welche die gesetzliche Krankenversicherung umfassen.

Bitte wenden Sie sich an Ihre gesetzliche Krankenkasse, um sich beraten und Ihre Versicherungspflicht prüfen zu lassen. Ihre deutsche Krankenkasse kann nicht für Leistungen in dem Land, in dem Sie studieren, aufkommen. Wir empfehlen Ihnen, eine ausreichende private Auslandskrankenversicherung abzuschließen.

Beachten Sie, dass Sie gegebenenfalls zudem in dem Staat, in dem Sie studieren, eine Krankenversicherung abschließen müssen. Wir raten Ihnen, dies bei den dortigen Sozialversicherungsträgern in Erfahrung zu bringen.

Praktikum in Deutschland

Ob Sie während eines in Deutschland ausgeübten Praktikums in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Die Versicherungspflicht – unter anderem in der Krankenversicherung – richtet sich grundsätzlich nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Praktikum ausgeübt wird, hier also nach den deutschen Rechtsvorschriften. Bitte lassen Sie sich daher von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse beraten und die Sozialversicherungspflicht prüfen, wenn Sie ein Praktikum in Deutschland ausüben.

Grundsätzlich gilt unabhängig davon, aus welchem Staat Sie kommen beziehungsweise in welchem ausländischen Staat Sie studieren, Folgendes:

  • Wenn Sie an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben sind und das Zwischenpraktikum in der ausländischen Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, sind Sie für die Dauer des abgeleisteten Praktikums in Deutschland krankenversicherungsfrei.
  • Wenn Sie ein in der ausländischen Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum in Deutschland absolvieren und hierfür kein Arbeitsentgelt erhalten, sind Sie für die Dauer des abgeleisteten Praktikums in Deutschland krankenversicherungsfrei.
  • Wenn Sie ein Vor- oder Nachpraktikum in Deutschland absolvieren und hierfür Arbeitsentgelt erhalten, müssen Sie sich in Deutschland bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern (unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts).

Ob Sie während eines in Deutschland krankenversicherungsfreien Praktikums Ansprüche auf Leistungen im Krankheitsfall gegenüber dem Träger im Ausland haben, sollten Sie mit diesem Träger möglichst vor Beginn des Praktikums klären.

Praktikum im Ausland

Ob Sie während eines im Ausland ausgeübten Praktikums weiterhin in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung richtet sich grundsätzlich nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Praktikum ausgeübt wird. Wir raten Ihnen, mit den dortigen zuständigen Sozialversicherungsträgern zu klären, ob Sie sich dort versichern müssen.

Ist dies der Fall, so kann es zu einer Doppelversicherung (Beitragspflicht im Praktikumsstaat und in Deutschland) kommen. Dies ist allerdings bei Praktika in Staaten der EU, dem EWR, der Schweiz sowie in Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien, der Türkei oder Tunesien ausgeschlossen: hier wird die Krankenversicherung in Deutschland beendet, wenn Sie aufgrund des Praktikums einen Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall aus einem der genannten Staaten haben. Dieser ist durch die entsprechenden Bescheinigungen nachzuweisen. Solche Anspruchsnachweise sind die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder die Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) für EU/EWR-Staaten und die Schweiz sowie die Bescheinigungen BH 6 (Bosnien und Herzegowina), D/RM 111 (Mazedonien), DE/MNE 111 (Montenegro), DE 111 SRB (Serbien), A/TN 11 (Tunesien) und A/T 11 (Türkei).

Sofern es nicht zu einer vorrangigen Versicherungspflicht im Ausland kommt, oder Sie das Praktikum in einem anderen als den eben genannten Staaten absolvieren, so gilt Folgendes:

  • Wenn Sie an einer deutschen staatlichen/staatlich anerkannten Hochschule immatrikuliert sind und ein in der Studien- und Prüfungsordnung Ihrer Hochschule vorgeschriebenes Zwischenpraktikum im Ausland absolvieren, bleibt Ihre Krankenversicherung in Deutschland für die Dauer Ihres Praktikums im Ausland grundsätzlich bestehen.
  • Wenn Sie ein Vor- oder Nachpraktikum im Ausland absolvieren, besteht Ihre deutsche gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich fort, wenn Ihr Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland liegt. Ihre gesetzliche Krankenkasse prüft, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Wir verwenden Cookies

Wir setzen Cookies ein, um die Nutzung unseres Webauftritts für Sie komfortabler zu gestalten. Wir möchten zudem Ihr Nutzungsverhalten besser verstehen, um Inhalte und Funktionen kontinuierlich zu verbessern. Bitte stimmen Sie daher der Nutzung folgender Cookies zu. Nähere Informationen zu den von uns gespeicherten Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung .

Was sind Cookies?

Cookies sind kleine Textdateien, die eine Webseite auf Ihrem Computer bzw. Endgerät speichert, um einzelne Funktionen und Webanwendungen wie die Suche und Formulare nutzerfreundlicher gestalten zu können. Cookies werden in der Regel im Internetbrowser-Ordner bzw. vom Internetbrowser auf dem Betriebssystem Ihres Computers gespeichert.

Unsere Webseiten unterscheiden zwischen notwendigen Cookies, ohne die die Webseite nicht funktionieren würde, und Statistik-Cookies, mit deren Hilfe wir das Nutzerverhalten unserer Zielgruppen besser verstehen lernen und unsere Webseiten kontinuierlich verbessern können. Notwendige Cookies können wir laut Gesetz auf Ihrem Computer speichern. Für die Statistik-Cookies benötigen wir Ihre Zustimmung.

Sie können Ihre Einwilligung zur Cookie-Erklärung jederzeit auf unserer Website ändern oder widerrufen. Mehr dazu erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung .

Was sind notwendige Cookies?

Notwendige Cookies sorgen dafür, dass unsere Webseiten korrekt funktionieren. Sie werden beispielsweise für die Navigation, die Suchfunktion und für einzelne Formulare benötigt. Folgende Cookies werden beim Besuch unserer Webseiten auf Ihrem Computer gespeichert:

BIGipServerDVKA-DVKA-PR-HTTPs_Pool (GKV-Spitzenverband)
Dieser Cookie speichert die Information, über welchen unserer Server die Webseite besucht wird.
Ablauf: nach Schließen des Browserfensters/-tabs

creaseFont (GKV-Spizenverband)
Dieser Cookie speichert die bevorzugte Schriftgröße. Dieser Cookie wird nur gesetzt, wenn die Besucherin / der Besucher für diese Website eine andere Schriftgröße als die Standard-Schriftgröße gewählt hat.
Ablauf: 60 Tage

JSESSIONID (GKV-Spitzenverband)
Dieser Cookie speichert eine anonyme ID, die während des Besuchs unserer Webseite für bestimmte Funktionen benötigt wird.
Ablauf: nach Schließen des Browserfensters/-tabs

Was sind Statistik-Cookies?

Diese Cookies speichern Informationen zur Nutzung während Ihres Besuchs unserer Webseiten. Die gespeicherten Informationen geben uns Auskunft über die Reichweite unseres Webauftritts und das Nutzungsverhalten unserer Besucherinnen und Besucher. Auf dieser Basis können wir unser Webangebot kontinuierlich für Sie verbessern.

Sämtliche Informationen werden anonym erfasst und ausgewertet. Wir nutzen dafür die Open-Source-Software Matomo, die auf unseren Servern installiert ist. Näheres dazu können Sie in unserer Datenschutzerklärung nachlesen.

_pk_ses (GKV-Spitzenverband / Matomo)
Ablauf: 30 Minuten

_pk_id (GKV-Spitzenverband / Matomo)
Ablauf: 13 Monate