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Glossar

Auf dieser Seite haben wir Erläuterungen zu Begriffen des über- und zwischenstaatlichen Rechtes für Sie zusammengestellt.

Begriffserläuterungen

Hierbei handelt es sich um einen Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat. Folgende Auflistung gibt Hinweise zum gebietlichen Anwendungsbereich der Abkommen und ob diese Leistungen der Krankenversicherung umfassen:

  • Australien: Hoheitsgebiet Australiens
  • Bosnien-Herzegowina: Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas bestehend aus den Entitäten Föderation Bosnien und Herzegowina und Republika Srpska; umfasst auch Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft
  • Chile: Hoheitsgebiet der Republik Chile
  • China: Hoheitsgebiet der Volksrepublik China ohne Taiwan und die Sonderverwaltungsgebiete Hongkong und Macao
  • Indien: Hoheitsgebiet der Republik Indien
  • Israel: Hoheitsgebiet des Staates Israel; umfasst auch Leistungen bei Mutterschaft
  • Japan: Hoheitsgebiet des Staates Japan
  • Kanadas: Hoheitsgebiet Kanadas, für die Provinz Quebec gilt eine gesonderte Vereinbarung
  • Korea: Hoheitsgebiet der Republik Korea
  • Kosovo: Hoheitsgebiet der Republik Kosovo
  • Kroatien: Hoheitsgebiet der Republik Kroatien (bis 30.06.2013, seitdem Mitgliedstaat); Abkommen beinhaltet auch Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft
  • Marokko: Hoheitsgebiet des Königsreichs Marokko; umfasst auch Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft
  • Nordmazedonien: Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawische Republik Mazedonien; umfasst auch Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft
  • Montenegro: Hoheitsgebiet Montenegros; umfasst auch Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft
  • Serbien: Hoheitsgebiet der Republik Serbien; umfasst auch Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft
  • Türkei: Hoheitsgebiet der Republik Türkei; umfasst auch Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft
  • Tunesien: Hoheitsgebiet der Tunesischen Republik; umfasst auch Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft
  • Uruguay: Hoheitsgebiet der Republik Östlich des Uruguay
  • USA: Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika bestehend aus: den Bundesstaaten, dem Distrikt Columbia sowie den Außengebieten Freistaat Puerto Rico sowie der Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam und Bund der Nördlichen Marianen

Der Abrechnungsschein wird von der gewählten deutschen Krankenkasse bei Zustimmungsfällen oder bei Vorlage eines Urlaubskrankenscheins aus einem Abkommensstaat ausgestellt. Mit einem Abrechnungsschein können vertragsärztliche Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung mit der gewählten Krankenkasse abgerechnet werden.

Personen, die in einem Mitglied- oder Abkommensstaat Sachleistungen in Anspruch nehmen möchten, müssen ihren Anspruch auf Sachleistungen mit einem vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellten Dokument (Anspruchsbescheinigung) nachweisen. Die Anspruchsbescheinigung hat die Funktion eines internationalen Schecks, mit dem der Berechtigte im anderen Staat zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen erhalten kann. Die Anspruchsbescheinigung stellt die Grundlage für die spätere Kostenabrechnung mit dem zuständigen Träger dar.

Im Rahmen der Leistungsaushilfe dürfen nur die vereinbarten Anspruchsbescheinigungen eingesetzt werden. Nicht den Anforderungen entsprechende Anspruchsbescheinigungen können vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes bzw. dem Leistungserbringer zurückgewiesen und somit die Leistungsaushilfe verweigert werden. Entsprechend dem jeweiligen Aufenthaltszweck kommen folgende Anspruchsbescheinigungen zum Einsatz:

  • Personen, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten (z. B. Touristen) weisen Ihren Anspruch mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) oder einer Provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) nach. Touristen, die sich vorübergehend in einem Abkommensstaat aufhalten, benötigen einen „Urlaubskrankenschein“ (z. B. T/A 11 bzw. A/T 11).
  • Verlegt eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat, braucht Sie zur Leistungsinanspruchnahme am Wohnort eine sogenannte „Wohnortbescheinigung“ (z. B. E 121).
  • Begibt sich einer Person geplant zum Zwecke der Behandlung in einen anderen Staat, benötigt die Person für die Leistungsinanspruchnahme einen „Zustimmungsvordruck“ (z. B. E 112).

Der Erfassungsschein wird von der gewählten deutschen Krankenkasse bei Zustimmungsfällen oder bei Vorlage eines Urlaubskrankenscheins aus einem Abkommensstaat ausgestellt. Mit einem Abrechnungsschein können vertragszahnärztliche Leistungen über die Kassenzahnärztliche Vereinigung mit der gewählten Krankenkasse abgerechnet werden.

Anspruchsbescheinigung für den vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, Mazedonien, Montenegro und Serbien.

Sind aus deutscher Sicht z.B. Krankengeld, Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes, Pflegeunterstützungsgeld oder Pflegegeld.

Der Kreis der anspruchsberechtigten Familienangehörigen richtet sich bei Mitgliedstaaten nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats des Familienangehörigen. Bei Familienangehörigen, die Sachleistungen in einem Abkommensstaat in Anspruch nehmen wollen, richtet sich der Kreis der anspruchsberechtigten Familienangehörigen mit Ausnahme Bosnien-Herzegowinas und der Türkei nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staats.

Seinen Wohnort hat der Berechtigte dort, wo er sich gewöhnlich aufhält, seinen Lebensmittelpunkt hat. Folgende Kriterien bieten eine Orientierung:

  • Dauer und Kontinuität des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates,
  • die Situation der Person, einschließlich
  • der Art der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeiten, insbesondere der Ort, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und die Dauer jedes Arbeitsvertrages,
  • ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen,
  • der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,
  • im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,
  • ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter.

Der Staat, der als steuerlicher Wohnsitz der Person gilt, ist bei Mitgliedstaaten als weiteres Kriterium für den Wohnort heranzuziehen.

Im Sinne der EG-rechtlichen Regelungen ist jeder Arbeitnehmer oder Selbstständige, der seine Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaates ausübt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt, ein Grenzgänger. Der Personenkreis der Grenzgänger ist im Abkommensrecht aufgrund der räumlichen Entfernung unbedeutend.

Deutschland und andere Staaten stellen sich durch über- und zwischenstaatliche Regelungen ihre Gesundheitssysteme gegenseitig zur Verfügung. Durch dieses Vorgehen werden anspruchsberechtigte Personen eines Staates bezüglich des Inhaltes und des Umfangs der medizinischen Versorgung bei vorübergehenden Aufenthalt oder Wohnort im anderen Staat den dortigen Versicherten gleichgestellt. Ein solches Vorgehen wird als „Leistungsaushilfe“ beschrieben. Im Rahmen der Leistungsaushilfe stellt der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes der anspruchsberechtigten Person Sachleistungen zur Verfügung.

Hierbei handelt es sich um einen Staat, für den die EG-Verordnungen 883/04 und 987/09 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Anwendung finden. Hierzu gehören sämtliche EU-/EWR-Staaten und die Schweiz, wobei bei einigen der gebietliche oder persönliche Geltungsbereich eingeschränkt ist:

  • Belgien: Hoheitsgebiet des Königsreichs Belgien
  • Bulgarien: Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien
  • Dänemark: Hoheitsgebiet des Königreiches Dänemark ohne Grönland (Ausnahme: Leistungsaushilfe bei vorübergehenden Aufenthalt) und die Färöer-Inseln; umfasst nur EU-/EWR-Staatsangehörige.
  • Estland: Hoheitsgebiet der Republik Estland
  • Finnland: Hoheitsgebiet der Republik Finnland (einschließlich Åland-Inseln)
  • Frankreich: Hoheitsgebiet der Republik Frankreich in Europa, Korsika sowie die überseeischen Departements Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint Barthelmy und Saint Martin; ohne die überseeischen Territorien (französische Gebiete in Australien und der Antarktis, Französisch-Polynesien, Neukaledonien, St. Pierre et Miquelon, Wallis et Futuna) und ohne das Fürstentum Monaco und Andorra
  • Griechenland: Hoheitsgebiet der Republik Griechenland
  • Irland: Hoheitsgebiet der Republik Irland
  • Island: Hoheitsgebiet der Republik Island; umfasst nur EU-/EWR-Staatsangehörige
  • Italien: Hoheitsgebiet der Republik Italien; nicht erfasst werden Vatikanstaat und San Marino
  • Kroatien: Hoheitsgebiet der Republik Kroatien
  • Lettland: Hoheitsgebiet der Republik Lettland
  • Liechtenstein: Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein; umfasst nur EU-/EWR-Staatsangehörige
  • Litauen: Hoheitsgebiet der Republik Litauen
  • Luxemburg: Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg
  • Malta: Hoheitsgebiet der Republik Malta einschließlich der Insel Gozo
  • Niederlande: Hoheitsgebiet des europäischen Landesteils des Königreiches der Niederlande; nicht erfasst werden die Karibischen Niederlande (Bonaire, Sint Eústatius und Saba), Aruba, Cúracao und der südliche Teil der Insel St. Maarten.
  • Norwegen: Hoheitsgebiet des Königreiches Norwegen ohne das Gebiet Svalbard - Spitzbergen und die Bäreninsel; umfasst nur EU-/EWR-Staatsangehörige
  • Österreich: Hoheitsgebiet der Republik Österreich
  • Polen: Hoheitsgebiet der Republik Polen
  • Portugal: Hoheitsgebiet der Portugiesischen Republik einschließlich der Azoren (Corvo, Flores, Faial, Pico, S. Jorge, Terceira, Graciosa, S. Miguel, Formigas, Santa Maria) und Madeira (einschließlich Desertas, Selvagans, Porto Santo)
  • Rumänien: Hoheitsgebiet Rumäniens
  • Schweden: Hoheitsgebiet des Königreiches Schweden
  • Schweiz: Hoheitsgebiet der Schweiz; umfasst nur EU-Staatsangehörige
  • Slowakei: Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik
  • Slowenien: Hoheitsgebiet der Republik Slowenien
  • Spanien: Hoheitsgebiet des Königreiches Spanien einschließlich der Balearen (Cabrera, Ibiza, Formentera, Mallorca und Menorca), der Kanarischen Inseln (Fuerteventura, Gran Canaria, El Hierro, La Gomera, La Palma, Lanzarote und Teneriffa) und der nordafrikanischen Exklaven Ceuta und Melilla; nicht erfasst werden das Protektorat Tétuan und Andorra
  • Tschechien: Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik
  • Ungarn: Hoheitsgebiet Ungarns
  • Vereinigtes Königreich (Anwendbarkeit bis zum Ablauf des Übergangszeitraums des Austrittsabkommens bis 31.12.2020; darüber hinaus Weiteranwendung ab 01.01.2021 nach den Bedingungen des Austrittsabkommens): Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland (England, Schottland, Wales und Nordirland) einschließlich Gibraltar; nicht erfasst werden die britischen Kanalinseln (Alderney, Brecqhou, Burhou, Casquets, Ecréhous, Guernsey, Herm, Jersey, Jethou, Lihou, Minquiers, Sark), die Insel Man, die britischen Hoheitszonen auf Zypern (Akrotiri, Dekhelia) sowie alle weiteren britischen Überseegebiete
  • Zypern: Hoheitsgebiet des südlichen Teils der Republik Zypern (nicht erfasst werden Akrotiri und Dekelia)

Bescheinigung, die Personen von ihrem zuständigen Träger erhalten können, um gegenüber dem Träger des Arbeits-, Wohn- oder Aufenthaltsortes ihren Status nachzuweisen. Die älteren E-Vordrucke bleiben für Sachverhalte, die damit abgebildet werden können, bis auf Weiteres gültig.

Anspruchsbescheinigung für den vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, Mazedonien, Montenegro und Serbien.

Hierbei handelt es sich um alle Leistungen, die eine anspruchsberechtigte Person unmittelbar als Sache (in Natur oder als Dienstleistung) vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes bzw. durch dessen Vertragspartner erhält. Finden die EG-Verordnungen Anwendung, gehören zu den Sachleistungen bei Krankheit auch Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht, als ob die anspruchsberechtigte Person nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre. Der Umfang der Sachleistungen hängt vom Aufenthaltszweck und von der vorgesehenen Aufenthaltsdauer ab.

Der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes erbringt aushilfsweise Sachleistungen für eine Person, die nicht bei ihm versichert ist. Krankenkassen in Deutschland bezeichnen sie auch als „Aushelfende Träger“. Diesen Begriff gibt es jedoch nicht im über- und zwischenstaatlichen Recht. Jede gesetzliche Krankenkasse in Deutschland kann im Rahmen der Leistungsaushilfe als Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes gewählt werden. Eine Liste der deutschen gesetzlichen Krankenkassen finden Sie unter http://www.gkv-zusatzbeitraege.de

Private Krankenversicherer können nicht als Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes gewählt werden.

Eine Anspruchsbescheinigung für versicherte Personen, die sich vorübergehend in einem anderen Abkommensstaat aufhalten. Den Urlaubskrankenschein muss die anspruchsberechtigte Person vor Behandlungsbeginn gegen eine „nationale Anspruchsbescheinigung“ durch einen Träger am Aufenthaltsort umtauschen lassen. Mit dieser kann sich dann die anspruchsberechtigte Person an einen Leistungserbringer wenden.

Die Verbindungsstelle ist das Bindeglied zwischen der nationalen Sozialversicherung und den entsprechenden Trägern im Ausland. Der GKV-Spitzenverband, DVKA ist z.B. das Bindeglied zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland und den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in den anderen Mitglied- oder Abkommensstaaten. Die Verbindungsstelle selbst führt keine Versicherungen durch. Über sie kann der Versicherte auch keine Leistungen im Krankheitsfall unmittelbar erhalten. Hierfür sind jeweils die nationalen Krankenkassen zuständig. Die Verbindungsstelle berät die Krankenkassen in Fragen des europäischen Krankenversicherungsrechts und unterstützt sie u.a. bei der Kostenabrechnung. Außerdem ist sie in versicherungsrechtlichen Fragen, z.B. für gewöhnlich in mehreren Staaten beschäftigte Arbeitnehmer oder für Ausnahmevereinbarungen im Rahmen von Auslandseinsätzen von Arbeitnehmern und Selbstständigen Ansprechpartner.

Ein Merkmal für den vorübergehenden Aufenthalt ist die begrenzte Verweildauer einer Person im anderen Staat, wobei es sich hier sowohl um einen Aufenthalt von nur wenigen Tagen (z. B. während eines Urlaubs) als auch um einen mehrmonatigen Aufenthalt (z. B. Studium, Entsendung) handeln kann. Eine konkrete zeitliche Höchstgrenze für einen vorübergehenden Aufenthalt gibt es weder in den EG-Verordnungen noch in den Abkommen. Vorausgesetzt wird jedoch, dass der Lebensmittelpunkt (gewöhnliche Aufenthalt) weiterhin im Herkunftsland liegt.

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist oftmals von entscheidender Bedeutung, wo sich der Wohnstaat einer Person befindet. Auch für den Fall, dass eine Person mehrere Wohnsitze hat, gibt es im Sinne der VO (EG) 883/04 nur einen Wohnstaat (Lebensmittelpunkt). Der Wohnstaat bestimmt sich anhand der folgenden Kriterien, die sich aus Artikel 11 VO (EG) 987/09 ergeben:

  • familiäre Verhältnisse (Familienstand und familiäre Bindungen)
  • Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im betreffenden Mitgliedstaat
  • Beschäftigungssituation (Art und spezifische Merkmale einer ausgeübten Tätigkeit, insbesondere der Ort, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und Dauer des Arbeitsvertrages)
  • Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit
  • im Falle von Studierenden ihre Einkommensquelle
  • Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter
  • Mitgliedstaat, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt
  • Gründe für den Wohnortwechsel
  • Wille der betreffenden Person, wie er sich aus einer Gesamtbetrachtung ergibt

Ergänzende Informationen zur Bestimmung des Wohnstaats finden Sie im Teil III des Praktischen Leitfadens der EU-Kommission (PDF, 1,1 MB).

Ist der gesetzliche Träger bei dem die Versicherung für die anspruchsberechtigte Person besteht. Zuständiger Träger für in Deutschland gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte ist daher immer die jeweilige gesetzliche Kranken- und Pflegekasse, bei der die anspruchsberechtige Person versichert ist. Private Krankenversicherer werden hiervon nicht erfasst.

Ein Zustimmungsfall in Sinne der VO (EG) 883/04 liegt vor, wenn der Aufenthalt im anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Behandlung erfolgt. D. h., die medizinische Versorgung ist geplant und stellt den eigentlichen Grund des Auslandsaufenthaltes dar. Ein Zustimmungsfall im Sinne der Abkommen liegt immer dann vor, wenn bereits bei Abreise aus dem zuständigen Staat der Versicherungsfall – z. B. die Behandlungsbedürftige Erkrankung – besteht. Dies gilt unabhängig davon,

  • ob der Aufenthalt im anderen Staat zum Zwecke der Behandlung erfolgt,
  • vor Abreise tatsächlich eine Behandlung durchgeführt wurde oder aber
  • lediglich die Inanspruchnahme von Sachleistungen im anderen Staat vorhersehbar ist.

Die Zustimmung für eine geplante Behandlung in einem anderen Staat ist grds. vor Inanspruchnahme der Sachleistung beim zuständigen Träger zu beantragen.

Eine Anspruchsbescheinigung für den vorübergehenden Aufenthalt in einem Staat, wenn der Berechtigte die Genehmigung von seinem zuständigen Träger erhalten hat, sich geplant zum Zwecke der Behandlung in einen anderen Staat zu begeben (z.B. E 112).

Institution Repository

Das Institution Repository ist das zentrale europäische Verzeichnis für Träger der sozialen Sicherheit.

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