Das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelte Austrittsabkommen sieht einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 vor, in dem die Verordnungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit weiter Anwendung finden (z. B. für Touristen, Rentnerinnen und Rentner, Studierende, entsandte Personen).
Der Übergangszeitraum des Austrittsabkommens endete zum 31.12.2020.
Für Sachverhalte, die vor dem 01.01.2021 einen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, gelten die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in dem im Austrittsabkommen festgelegten Rahmen weiter.
Für Sachverhalte, die ab dem 01.01.2021 beginnen und vorher keinerlei grenzüberschreitenden Bezug zwischen einem EU-Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich hatten, gelten die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unter den im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich genannten Voraussetzungen weiter. Das neue Abkommen enthält Regelungen für den Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die im Wesentlichen den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sind hingegen nicht erfasst. Es findet seit dem 01.01.2021 für Situationen Anwendung, die ab dem 01.01.2021 beginnen und vorher keinerlei grenzüberschreitenden Bezug zwischen einem EU-Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich hatten.
Informationen zu den Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Vereinigten Königreich ab dem 01.01.2021 finden Sie hier .
Wohnort im Vereinigten Königreich bei Erwerbstätigkeit in Deutschland