Von deutschen Krankenkassen ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarten (EHICs) sowie Provisorische Ersatzbescheinigungen (PEBs) können bei vorübergehenden Aufenthalten im Vereinigten Königreich auch ab 01.01.2021 im bisherigen Format weiterhin eingesetzt werden.
Für grenzüberschreitende Leistungen bei Krankheit gelten die bisherigen Bestimmungen grundsätzlich fort. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sind hingegen für Aufenthalte, die nach dem 31.12.2020 beginnen grundsätzlich nicht erfasst.
Dies bedeutet für Sie, dass Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (z. B. Pflegegeld) bei Aufenthalten im Vereinigten Königreich grundsätzlich nur noch für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr bezogen werden können. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet. Informationen zu Ihren Ansprüchen erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Pflegekasse.
- Beispiel: Sie sind bei einer deutschen gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse versichert und halten sich zu touristischen Zwecken vom 20.01.2021 bis 15.02.2021 im Vereinigten Königreich auf.
- Ergebnis: Sie können auch weiterhin medizinisch notwendige Leistungen über die von Ihrer zuständigen deutschen gesetzlichen Krankenkasse ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) beziehen.
Weitere Fragen zur Absicherung im Krankheits- oder Pflegefall beantwortet Ihnen Ihre gesetzliche Kranken- und Pflegekasse in Deutschland.