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Informationen zur Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) und zur Provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB)

Mit der EHIC (oder alternativ mit der PEB) können gesetzlich krankenversicherte Personen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland direkt einen deutschen Leistungserbringer in Anspruch nehmen. Dieser stellt die medizinisch notwendigen Sachleistungen zur Verfügung und rechnet seine Leistungen mit einer von der Patientin/dem Patienten gewählten deutschen Krankenkasse ab. Häufig stellen sich Leistungserbringer, aber auch Krankenkassen, die Frage, ob es sich bei der vorgelegten Karte (Bescheinigung) um eine gültige EHIC (PEB) handelt. Hier finden Leistungserbringer und Krankenkassen Informationen, die bei der Beurteilung dieser Frage hilfreich sein können. Es werden sowohl allgemeingültige Informationen als auch Informationen zu länderspezifischen Besonderheiten, sofern uns diese bekannt sind, zur Verfügung gestellt.

Aussehen der EHIC

Alle Mitgliedstaaten verwenden ein gemeinsames Muster mit dem EU-Emblem (Ausnahmen: Liechtenstein und die Schweiz) und einer vorgegebenen Anordnung der Textfelder. Somit soll sichergestellt werden, dass die EHIC vom Gesundheitsdienstleister sofort erkennbar und ungeachtet der Sprache lesbar ist. Der Beschluss Nr. S2 der EU-Verwaltungskommission regelt die Gestaltung im Detail.

Nachfolgend sind die im Beschluss S2 festgelegten Muster der EHIC abgebildet.

Abbildung der Vorderseite der EHIC der EU
Beispiel für eine EHIC auf der Vorderseite der Karte

Abbildung der Rückseite der EHIC der EU
Beispiel für eine EHIC auf der Rückseite der Karte

Bitte beachten Sie,

  • dass die EHIC - abweichend vom oben abgebildeten Muster – keinen Chip und in der Regel auch keinen Magnetstreifen enthält und somit nicht mit dem Kartenlesegerät lesbar ist. Sie ist daher zu kopieren.
  • dass sich auf der Rückseite der EHIC in der Regel die nationale Krankenversicherungskarte befindet.
  • dass die EHIC in der Regel in der jeweiligen Amtssprache ausgestellt wird.
  • jede anspruchsberechtigte Person muss eine eigene EHIC vorlegen.
  • dass die freie Fläche auf der EHIC für nationale Verwendungszwecke zur Verfügung steht. Sie kann z. B. als Unterschriftenstreifen oder zur Beschriftung mit Text, Logo oder sonstigen Zeichen benutzt werden. Der Inhalt hat keinen rechtlichen, sondern lediglich einen informativen Wert. Eine Unterschrift auf der EHIC ist somit nicht zwingend erforderlich.
  • dass die EHIC nicht zu akzeptieren ist, wenn sie nicht die nachfolgend aufgeführten Daten enthält.
  • dass die EHIC als Karte vorzulegen ist. Eine Abbildung der EHIC auf dem Smartphone berechtigt nicht zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der EG-Verordnungen.

Daten der EHIC

Die EHIC enthält die Daten, die notwendig sind, um innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Sachleistungen in Anspruch zu nehmen und die dadurch entstandenen Kosten über eine gesetzliche Krankenkasse im Aufenthaltsstaat abrechnen zu können. Hierzu gehören

  • der Name und Vorname der Karteninhaberin/des Karteninhabers (Felder 3 und 4)
  • das Geburtsdatum der Karteninhaberin/des Karteninhabers (Feld 5)
  • die persönliche Kennnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers (Feld 6)
  • die Kennnummer des zuständigen Krankenversicherungsträgers (Feld 7)
  • die Kennnummer der Karte (Feld 8)
  • das Ablaufdatum der Karte (Feld 9)
  • Kürzel des Kartenausgabestaates (z. B. DE für Deutschland) im europäischen Emblem

Provisorische Ersatzbescheingung (PEB)

In besonderen Situationen (z. B. Verlust oder Diebstahl der EHIC oder die Frist bis zur Abreise ist zur kurz, um eine EHIC auszustellen) stellt der zuständige Krankenversicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) aus.

Einige Staaten stellen PEBs elektronisch aus. Diese PEBs enthalten im Unterschriftsfeld keine Original-Unterschrift und/oder keinen Stempel. Hinsichtlich der Frage der Gültigkeit dieser PEBs ist Folgendes zu beachten. Die PEB ist auf Beschluss Nr. S2 der Verwaltungskommission zu verwenden. Gemäß § 36a Abs. 2a SGB I wird in den Fällen, in denen durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben ist, das ein Unterschriftenfeld vorsieht, allein dadurch nicht die Schriftform bewirkt. Aufgrund dessen ist es in diesen Fällen nicht zwingend erforderlich, dass das Unterschriftsfeld eine Original-Unterschrift enthält. Somit ist die PEB nicht allein aufgrund der fehlenden Original-Unterschrift ungültig.

Nachfolgend ist das von der EU-Kommission im Beschluss S2 festgelegte Muster der PEB abgebildet.

Abbildung der PEB - EU - NEUTRAL
Institutionen, die EHICs ausstellen

Die in Europa zur Ausstellung einer EHIC oder PEB autorisierten Institutionen finden Sie im EESSI - Öffentliches Verzeichnis der europäischen Institutionen der Sozialen Sicherheit oder unter www.dvka.de im Institution Repository .

Länderspezifische Besonderheiten

Sie finden Ansichtsmuster der in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten EHICs und PEBs und erhalten Informationen zur Gültigkeitsdauer der EHIC sowie zu den uns bekannten Besonderheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten.

Hierzu gehört z. B. auch der Hinweis auf länderspezifische Krankenversicherungskarten, die auf den ersten Blick wie eine EHIC aussehen, bei denen es sich aber tatsächlich nur um eine spezielle Karte des jeweiligen Versicherungsträgers handelt und die somit nicht dazu berechtigen, Leistungen im Rahmen der EG-Verordnungen in Anspruch zu nehmen.

Zur schnellen Informationsfindung wählen Sie bitte nachfolgend den Mitgliedstaat aus, in dem die Person versichert ist.

Zur Vervollständigung rund um das Thema „Europäische Krankenversicherungskarte“ finden Sie hier weitere nicht länderspezifische Informationen:

Dokumente und Links

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