Extranet

Umrechnungskurse

Mit dieser Arbeitshilfe erhalten Sie die jeweils anzuwendenden Kurse, um eine ausländische Währung in Euro umzurechnen. Bitte wählen Sie, ob es sich um eine erstmalige Berechnung oder um eine Neuberechnung handelt.

Neuberechnung

Währungsumrechnungskurse nach § 17a SGB IV

Für die Umrechnung von Einkommen in ausländischer Währung gilt grundsätzlich § 17a SGB IV. Danach wird das in ausländischer Währung erzielte Einkommen nach dem Referenzkurs, den die Europäische Zentralbank bekannt gibt, in Euro umgerechnet. Wird für die ausländische Währung von der Europäischen Zentralbank ein Referenzkurs nicht veröffentlicht, wird das Einkommen nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes umgerechnet.

Die Währungsumrechnungskurse werden uns von der Deutschen Bundesbank monatlich (am 15. eines Monats) für den Vormonat zur Verfügung gestellt. Damit werden Beträge umgerechnet, die in der Währung eines Nicht-Euro-Teilnehmerstaates ausgewiesen sind.

Beispiel:

Es ist ein Betrag von 3.500,00 USD in EUR umzurechnen.

Lösung:

Für Juni 2010 ergibt sich bei einem Kurs von 1 EUR = 1,2209 USD ein Betrag von 2.866,74 EUR (3.500/1,2209).

§ 17a SGB IV findet für folgende Bereiche Anwendung:

  • Ermittlung der Entgeltgrenzen für Versicherungspflicht und -freiheit
  • Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen aus Einkommen in ausländischer Währung (§§ 220 ff. SGB V), z. B. aus gesetzlichen ausländischen Renten
  • Anrechnung von Einkommen in ausländischer Währung auf Krankengeld (§ 49 Nr. 1 SGB V)
  • Anrechnung von Einkommen in ausländischer Währung auf Mutterschaftsgeld (§ 200 Abs. 4 RVO)
  • Berücksichtigung ausländischer Renten während des Bezugs von deutschem Krankengeld (§ 50 SGB V)
  • Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bzw. Einkommen in ausländischer Währung bei Prüfung des Gesamteinkommens sowie des überwiegenden Unterhalts nach § 10 SGB V
  • Berücksichtigung von Einkommen in ausländischer Währung bei Härtefällen (§ 62 SGB V)

Die Währungsumrechnungskurse nach § 17a SGB IV gelten nicht für Erstattungen der im Ausland selbst beschafften Sachleistungen. Informationen über die Währungsumrechnungskurse, die für die Umrechnung von selbst beschafften Sachleistungen verwendet werden können, erhalten Sie als Mitarbeiter einer gesetzlichen Krankenkasse auf unserer Homepage www.dvka.de - „Extranet" - „Arbeitshilfen" - „Erstattung von im Ausland selbst beschafften Sachleistungen“ - „Abkommensstaaten“.

Erstberechnung

Europäische Zentralbank (EZB)

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