Hier geben wir Ihnen Hinweise zu den Geltungsbereichen der über- und zwischenstaatlichen Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit.
Bei einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt, sind ggf. Regelungen der EU-Verordnungen oder der bilateralen Abkommen über Soziale Sicherheit zu beachten. Sie enthalten Koordinierungsregelungen zum anwendbaren Recht. Deutschland ist mit mehr als 40 Staaten im Rahmen dieser über- und zwischenstaatlichen Regelungen verbunden. Die nachfolgenden Informationen sollen daher Auskunft über die Anwendbarkeit der verschiedenen Koordinierungsregelungen geben.
Die EU-Verordnungen oder ein Abkommen ist nur anwendbar:
- Hinsichtlich der erfassten Sozialversicherungszweige bzw. Risikobereiche ( sachlicher Geltungsbereich ).
- Wenn der Auslandseinsatz in einem Gebiet erfolgt, der vom jeweiligen gebietlichen Geltungsbereich erfasst wird und
- die betreffende Person von deren persönlichen Geltungsbereich erfasst wird.
Wird eine Person vom persönlichen und gebietlichen Geltungsbereich einer Koordinierungsregelung erfasst, erfolgt eine Koordinierung bezüglich des anwendbaren Rechts nur für die Risikobereiche der sozialen Sicherheit bzw. die Sozialversicherungszweige, die vom sachlichen Geltungsbereich der EU-Verordnung oder dem jeweiligen Abkommen erfasst werden.
Erfolgt der Auslandsaufenthalt in einem Gebiet, das von einer Koordinierungsregelung ausgeschlossen ist oder in einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland kein Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen hat, ist die Beurteilung bezüglich der Weitergeltung des deutschen Rechts nach § 4 SGB IV vorzunehmen. Dies gilt auch für die nicht von einem Abkommen erfassten Sozialversicherungszweige (siehe Anderer Staat/ Vertragsloses Ausland).
Informationen und Auszüge aus den EU-Verordnungen und Abkommen finden Sie hier .
Fragebögen zur Prüfung einer Entsendung in einen Mitglied- oder Abkommensstaat finden Sie hier .