Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem die EU-Verordnung bzw. das jeweilige Abkommen anwendbar ist. Entscheidend dafür, ob eine Koordinationsregelung oder deutsches Recht anwendbar ist, ist der Ort, an dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Es spielt keine Rolle, in welchem Staat die betreffende Person wohnt. Es ist auch nicht von Bedeutung, in welchem Staat sich der Firmensitz des Arbeitgebers befindet. Bei einigen Staaten sind Besonderheiten hinsichtlich des gebietlichen Geltungsbereichs zu beachten (z. B. Vereinigtes Königreich). Wird das Gebiet nicht von der Koordinierungsregelung erfasst, ist die versicherungsrechtliche Beurteilung bezüglich der Weitergeltung des deutschen Rechts ausschließlich nach § 4 SGB IV vorzunehmen (siehe anderer Staat/vertragsloses Ausland).