Auf Personen, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat abhängig beschäftigt oder selbstständig erwerbstätig sind, sind nach Artikel 11 Absatz 3 Buchst. a VO (EG) 883/2004 die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit dieses Staates anzuwenden. Arbeiten Sie ausschließlich in Deutschland, ist somit das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden. Als Nachweis hierüber kann Ihnen eine A1-Bescheinigung ausgestellt werden. Das kann z. B. dann notwendig werden, wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und dort ein Nachweis über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gewünscht wird.
Wer stellt Ihnen die A1-Bescheinigung aus?
Für die Ausstellung der A1-Bescheinigung sind in Deutschland die folgenden Stellen zuständig:
- die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie versichert sind. Dies gilt unabhängig davon, ob dort eine Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung besteht,
- der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft Bahn-See oder der zuständige Regionalträger der DRV), sofern Sie nicht gesetzlich krankenversichert sind,
- die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV), Postfach 080254, 10002 Berlin, wenn Sie nicht gesetzlich krankenversichert und Mitglied bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind.
Antragsverfahren
Für die Ausstellung der A1-Bescheinigung als Nachweis darüber, dass auf Sie die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit aufgrund Ihrer ausschließlichen Erwerbstätigkeit in Deutschland anzuwenden sind, verwenden Sie bitte den folgenden Antrag