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Beamte oder gleichgestellte Personen

 

Für Personen, die in Deutschland als Beamte beschäftigt sind und die ihre Beschäftigung vorübergehend oder gewöhnlich in einem anderen oder in mehreren Mitgliedstaaten ausüben, gelten nach Artikel 11 Absatz 3 Buchst. b VO (EG) 883/2004 insgesamt die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – und zwar unabhängig davon, ob eine Befristung vorliegt, wie hoch der Anteil ist oder in welcher Form die Beschäftigung dort ausgeübt wird (bspw. in Form von Telearbeit im anderen Mitgliedstaat). Diese Regelung gilt auch für Beamten gleichgestellte Personen. Hierunter sind Beschäftigte des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu verstehen, sofern für sie unmittelbar vor der Beschäftigung im anderen Mitgliedstaat die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gegolten haben.

Als Nachweis hierüber wird auf Antrag des Arbeitgebers/Dienstherrn eine A1-Bescheinigung ausgestellt.

Wer stellt Ihnen die A1-Bescheinigung aus?

Für die Ausstellung der A1-Bescheinigung sind in Deutschland die folgenden Stellen zuständig:

  • die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Person versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob dort eine Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung besteht.
  • der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft Bahn-See oder den zuständigen Regionalträger der DRV), sofern die Person nicht gesetzlich krankenversichert ist.
  • die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV), Postfach 080254, 10002 Berlin, wenn die Person nicht gesetzlich krankenversichert und Mitglied bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

Elektronisches Antragsverfahren

Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für Beamte oder ihnen gleichgestellte Personen sind ab dem 01.01.2021 ausschließlich elektronisch zu übermitteln (§ 106 SGB IV).

Für die Antragstellung stehen zwei Wege zur Verfügung:

  1. Antragstellung mittels systemgeprüfter Abrechnungsprogramme
    Wenn Sie als Arbeitgeber/Dienstherr ein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm einsetzen, können Sie den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für Ihre Beschäftigten hierüber direkt online stellen.
  2. Antragstellung mittels einer maschinellen Ausfüllhilfe
    Nutzen Sie kein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm, steht Ihnen für die Beantragung der Ausstellung einer A1-Bescheinigung eine maschinelle Ausfüllhilfe der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) unter http://www.itsg.de/oeffentliche-services/sv-net/ zur Verfügung.

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