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Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten

Sofern Sie gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten oder als Flugpersonal beschäftigt und/oder selbstständig tätig sind, gelten für Sie einheitlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates.

Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich anhand der Regelungen des Artikels 13 der Verordnung (EG) 883/2004 bzw. bei als Flugpersonal beschäftigten Personen anhand des Artikels 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) 883/2004.

Die Verordnung (EG) 883/2004 und ihre Regelungen sind für die EU-Staaten, die EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie für die Schweiz anwendbar. Für die Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften ist jeweils der Mitgliedstaat zuständig, in dem Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben (Wohnstaat). Bei Flug- oder Kabinenbesatzungsmitgliedern ist hingegen der Staat, in dem sich die Heimatbasis befindet, zuständig.

Zuständige Stellen

bei Wohnort im Ausland

Praktischer Leitfaden der Europäischen Kommission

„Praktischer Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz“. Bitte beachten Sie, dass der Teil IV: Übergangs- bestimmungen dieses Leitfadens im Hinblick auf die Schweiz noch nicht der aktuellen Rechtslage angepasst wurde.

Glossar

Hier finden Sie Erläuterungen zu Begriffen aus dem über- und zwischenstaatlichen Recht.

Datenschutzrechtliche Informationen

Hier finden Sie Hinweise bezüglich des Datenschutzes über die von Ihnen gemachten Angaben.

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