Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich anhand der Regelungen des Artikels 13 der Verordnung (EG) 883/2004 bzw. bei als Flugpersonal beschäftigten Personen anhand des Artikels 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) 883/2004.
Die Verordnung (EG) 883/2004 und ihre Regelungen sind für die EU-Staaten, die EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie für die Schweiz anwendbar. Für die Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften ist jeweils der Mitgliedstaat zuständig, in dem Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben ( Wohnstaat ). Bei Flug- oder Kabinenbesatzungsmitgliedern ist hingegen der Staat, in dem sich die Heimatbasis befindet, zuständig.
Wohnort in Deutschland (bzw. bei Flugpersonal: Heimatbasis in Deutschland)
Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat (bzw. bei Flugpersonal: Heimatbasis in einem anderen Mitgliedstaat)
Praktischer Leitfaden der Europäischen Kommission
Zuständige Stellen
bei Wohnort im Ausland
Einsätze in Österreich und Frankreich
Sozialversicherungsrechtliche Hinweise insbesondere für Speditionen und Reiseunternehmen.
Glossar
Hier finden Sie Erläuterungen zu Begriffen aus dem über- und zwischenstaatlichen Recht.
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