Hier finden Sie Informationen darüber, welche Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für Personen anzuwenden sind, die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrend in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt und/oder selbstständig tätig sind. Hierzu zählen auch Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen und Beamte, die auch noch einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nachgehen.
Beschäftigung bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber
Als gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig gelten Personen, die ihre Beschäftigung regelmäßig wiederkehrend an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in mehr als einem Mitgliedstaat ausüben.
Trifft dies zu, kann unabhängig vom einzelnen Einsatz eine längerfristige A1-Bescheinigung für die Mitgliedstaaten ausgestellt werden, in denen die Person gewöhnlich eingesetzt wird. Eine pauschale Ausstellung für sämtliche Mitgliedstaaten, in denen kein regelmäßig wiederkehrender Einsatz erfolgt, ist somit nicht möglich. Wird die Person neben den zuvor beschriebenen regelmäßigen Einsätzen auch einmalig in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt, ist für diesen Einsatz die Ausstellung der A1-Bescheinigung im Rahmen einer Entsendung zu prüfen. Die Staaten, in denen gewöhnlich gearbeitet wird, sind im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung der Einsatzsituation in den kommenden zwölf Kalendermonaten nach bestem Wissen und Gewissen zu ermitteln. Sofern ein Blick in die Zukunft schwierig ist, können als Grundlage auch die Erfahrungswerte aus dem vergangenen Jahr dienen. Wird die Arbeit erst seit Kurzem in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausgeübt, kann auch ein kürzerer Zeitraum herangezogen werden.
A1-Antragsverfahren für den in Deutschland ansässigen Arbeitgeber
Der in Deutschland ansässige Arbeitgeber oder die betreffende Person übermittelt den Antrag auf Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit sowie die Ausstellung einer A1-Bescheinigung für eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eingesetzt wird, wenn folgende Gegebenheiten erfüllt sind:
- Der Lebensmittelpunkt der betreffenden Person befindet sich in Deutschland.
- Die Person ist ausschließlich bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt.
- Sie übt erfahrungsgemäß ihre Beschäftigung regelmäßig an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aus.
Der Antrag ist ausschließlich im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 an den GKV-Spitzenverband, DVKA zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren finden Sie hier .
Sofern unsererseits Rückfragen zum Antrag bestehen, kontaktieren wir den Arbeitgeber und/oder die betreffende Person telefonisch oder schriftlich.
Über das Ergebnis der Prüfung wird der Antragsteller im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 informiert. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, wird auf diesem Wege auch die A1-Bescheinigung übermittelt. Alle weiteren Beteiligten wie die zuständige(n) Stelle(n) des/der beteiligten Mitgliedstaaten und die Einzugsstelle informieren wir ebenfalls.
Änderungen zum ursprünglichen Antrag sind vom Antragsteller ausschließlich über das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 zu melden.
Befristung und Verlängerung der A1-Bescheinigung
Obwohl die Regelungen für in mehreren Staaten Erwerbstätige an keine zeitliche Frist gebunden sind, wird dennoch der Geltungszeitraum einer A1-Bescheinigung aus Prüfzwecken stets begrenzt. Im Falle einer Verlängerung ist ein neuer elektronischer Antrag bitte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der A1-Bescheinigung bei uns einzureichen.
Beschäftigung bei einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber
Als gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig gelten Personen, die ihre Beschäftigung regelmäßig wiederkehrend an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in mehr als einem Mitgliedstaat ausüben.
Trifft dies zu, kann unabhängig vom einzelnen Einsatz eine Festlegung der für die Person anzuwendenden Rechtsvorschriften erfolgen und hierüber eine längerfristige A1-Bescheinigung für die Mitgliedstaaten ausgestellt werden, in denen die Person gewöhnlich eingesetzt wird. Eine pauschale Ausstellung für sämtliche Mitgliedstaaten, in denen kein regelmäßig wiederkehrender Einsatz erfolgt, ist somit nicht möglich. Wird die Person neben den zuvor beschriebenen regelmäßigen Einsätzen auch einmalig in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt, ist für diesen Einsatz die Ausstellung der A1-Bescheinigung im Rahmen einer Entsendung zu prüfen.
Für die Festlegung ist ein entscheidendes Kriterium, ob die Person einen wesentlichen Teil ihrer Beschäftigung in ihrem Wohnstaat ausübt. Hierzu wird im Rahmen einer Gesamtbewertung festgestellt, ob sie mindestens 25 % ihrer Arbeitszeit im Wohnstaat erbringt und/oder mindestens 25 % ihres Arbeitsentgelts im Wohnstaat bezieht. Für die Prüfung ist im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung nach bestem Wissen und Gewissen die Arbeitssituation in den kommenden zwölf Kalendermonaten zu berücksichtigen. Sofern ein Blick in die Zukunft schwierig ist, können als Grundlage auch die Erfahrungswerte aus dem vergangenen Jahr dienen. Arbeiten die Person erst seit Kurzem in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, kann auch ein kürzerer Zeitraum herangezogen werden.
A1-Antragsverfahren für Personen mit einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber
Der außerhalb Deutschlands ansässige Arbeitgeber oder die betreffende Person übermittelt den Antrag auf Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eingesetzt wird, wenn folgende Gegebenheiten erfüllt sind:
- Der Lebensmittelpunkt der betreffenden Person befindet sich in Deutschland.
- Die Person ist ausschließlich bei einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt.
- Sie übt erfahrungsgemäß ihre Beschäftigung regelmäßig an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aus.
Der Antrag ist ausschließlich im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 an den GKV-Spitzenverband, DVKA zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren finden Sie hier .
Sofern unsererseits Rückfragen zum Antrag bestehen, kontaktieren wir den Arbeitgeber und/oder die betreffende Person telefonisch oder schriftlich.
Über das Ergebnis der Prüfung wird der Antragsteller im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 informiert. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, wird auf diesem Wege auch die A1-Bescheinigung übermittelt. Die Alle weiteren Beteiligten wie die zuständige(n) Stelle(n) des/der beteiligten Mitgliedstaaten, ggf. die Einzugsstelle und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung informieren wir ebenfalls. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, liegt den Schreiben jeweils eine Ausfertigung der A1-Bescheinigung bei. Soweit die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gelten, wird von dem dort zuständigen Träger die A1-Bescheinigung ausgestellt.
Änderungen zum ursprünglichen Antrag sind vom Antragsteller ausschließlich über das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 zu melden.
Melde- und Beitragspflicht zur deutschen Sozialversicherung für den ausländischen Arbeitgeber
Gelten für die Beschäftigung die deutschen Rechtsvorschriften, hat der Arbeitgeber die Meldungen zur deutschen Sozialversicherung zu erstellen und die hieraus folgenden Beitragspflichten zu übernehmen. Wenn der ausländische Arbeitgeber selbst keinen Sitz im Inland hat, muss er zu diesem Zwecke einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland bestellen. Diesem obliegt dann die Verpflichtung, die Meldungen zur Sozialversicherung vorzunehmen und die entsprechenden Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen und aufzubewahren.
Gelten für die Beschäftigung im anderen Mitgliedstaat nicht die deutschen Rechtsvorschriften, sind in Deutschland keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. In diesem Fall beantwortet der zuständige Träger im anderen Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, alle Fragen bezüglich der Versicherungs- und Beitragspflicht.
Übertragung der Zahlungspflicht auf die beschäftigte Person
Soweit die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, besteht nur hinsichtlich der Beitragszahlung die Möglichkeit, dass die beschäftigte Person mit ihrem Arbeitgeber im anderen Mitgliedstaat eine schriftliche Vereinbarung trifft, wonach sie selbst die Verpflichtung zur Beitragszahlung in Deutschland übernimmt. Ein Muster einer solchen Vereinbarung inklusive weitergehender rechtlicher Informationen finden Sie hier .
Befristung und Verlängerung der A1-Bescheinigung
Obwohl die Regelungen für in mehreren Staaten Erwerbstätige an keine zeitliche Frist gebunden sind, wird dennoch der Geltungszeitraum einer Festlegung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bzw. einer A1-Bescheinigung aus Prüfzwecken stets begrenzt. Im Falle einer Verlängerung ist ein neuer elektronischer Antrag bitte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Festlegung bzw. der A1-Bescheinigung bei uns einzureichen.
Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern in unterschiedlichen Mitgliedstaaten
Auch wenn eine Person bei zwei oder mehr Arbeitgebern beschäftigt ist, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, gelten für sie einheitlich die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nur eines Mitgliedstaates. Für die Festlegung ist ein entscheidendes Kriterium, ob die Person einen wesentlichen Teil ihrer Beschäftigung in ihrem Wohnstaat ausübt. Hierzu wird im Rahmen einer Gesamtbewertung festgestellt, ob sie mindestens 25 % ihrer Arbeitszeit im Wohnstaat erbringt und/oder mindestens 25 % ihres Arbeitsentgelts im Wohnstaat bezieht. Für die Prüfung ist im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung nach bestem Wissen und Gewissen die Arbeitssituation in den kommenden zwölf Kalendermonaten zu berücksichtigen. Sofern ein Blick in die Zukunft schwierig ist, können als Grundlage auch die Erfahrungswerte aus dem vergangenen Jahr dienen. Arbeiten Arbeitet die Person erst seit Kurzem in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, kann auch ein kürzerer Zeitraum herangezogen werden.
A1-Antragsverfahren für Personen mit Arbeitgeber in verschiedenen Mitgliedstaaten
Einer der Arbeitgeber oder die betreffende Person übermittelt den Antrag auf Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt ist, wenn die betreffende Person in Deutschland wohnt.
Der Antrag ist ausschließlich im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 an den GKV-Spitzenverband, DVKA zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren finden Sie hier .
Sofern Rückfragen zum Antrag bestehen, werden wir die Beschäftigten bzw. ihre Arbeitgeber telefonisch oder schriftlich kontaktieren.
Über das Ergebnis der Prüfung wird der Antragsteller im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 informiert. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, wird auf diesem Wege auch die A1-Bescheinigung übermittelt. Alle weiteren Beteiligten wie der/die weitere(n) Arbeitgeber, die zuständige(n) Stelle(n) des/der beteiligten Mitgliedstaaten, ggf. die Einzugsstelle und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung informieren wir ebenfalls. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, liegt den Schreiben jeweils eine Ausfertigung der A1-Bescheinigung bei. Soweit die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gelten, wird von dem dort zuständigen Träger die A1-Bescheinigung ausgestellt.
Änderungen zum ursprünglichen Antrag sind vom Antragsteller ausschließlich über das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 zu melden.
Melde- und Beitragspflicht zur deutschen Sozialversicherung für den ausländischen Arbeitgeber
Gelten für die Beschäftigung die deutschen Rechtsvorschriften, haben alle Arbeitgeber die Meldungen zur deutschen Sozialversicherung zu erstellen und die hieraus folgenden Beitragspflichten zu übernehmen. Wenn der ausländische Arbeitgeber selbst keinen Sitz im Inland hat, muss er zu diesem Zwecke einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland bestellen. Diesem obliegt dann die Verpflichtung, die Meldungen zur Sozialversicherung vorzunehmen und die entsprechenden Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen und aufzubewahren.
Gelten für die Beschäftigungen insgesamt nicht die deutschen Rechtsvorschriften, sind in Deutschland keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. In diesem Fall beantwortet der zuständige Träger im anderen Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, alle Fragen bezüglich der Versicherungs- und Beitragspflicht.
Übertragung der Zahlungspflicht auf die beschäftigte Person
Soweit die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, besteht nur hinsichtlich der Beitragszahlung die Möglichkeit, dass die beschäftigte Person mit ihrem Arbeitgeber im anderen Mitgliedstaat eine schriftliche Vereinbarung trifft, wonach sie selbst die Verpflichtung zur Beitragszahlung in Deutschland übernimmt. Ein Muster einer solchen Vereinbarung inklusive weitergehender rechtlicher Informationen finden Sie hier .
Befristung und Verlängerung der A1-Bescheinigung
Obwohl die Regelungen für in mehreren Staaten Erwerbstätige an keine zeitliche Frist gebunden sind, wird dennoch der Geltungszeitraum einer Festlegung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bzw. einer A1-Bescheinigung aus Prüfzwecken stets begrenzt. Im Falle einer Verlängerung ist ein neuer elektronischer Antrag bitte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Festlegung bzw. der A1-Bescheinigung bei uns einzureichen.
Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten
Auch wenn eine Person gewöhnlich in einem Mitgliedstaat in einem Beschäftigungsverhältnis steht und in einem anderen Mitgliedstaat einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, gelten für sie einheitlich die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Mitgliedstaates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
Status der Tätigkeit
Bitte beachten Sie, dass die Einstufung einer Tätigkeit als Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit stets von den Bestimmungen des Mitgliedstaates abhängt, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wird. An diese Einstufung sind wir bei unserer Festlegung gebunden. So kann es beispielsweise sein, dass das Bekleiden einer bestimmten Funktion (Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat, etc.), der Besitz einer landwirtschaftlich nutzbaren Fläche oder die Eintragung bzw. Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer oder einem entsprechenden Versorgungswerk in einigen Staaten als selbstständige Tätigkeit gewertet wird. Dies gilt teilweise auch dann, wenn die „Tätigkeit“ praktisch gar nicht ausgeübt wird. Zudem kann die Einstufung auch von der Einordnung nach den deutschen Rechtsvorschriften abweichen. Eine selbstständige Tätigkeit nach deutschen Rechtsvorschriften kann nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates beispielsweise als abhängige Beschäftigung oder als Beamtentätigkeit im Sinne der Verordnung gelten.
A1-Antragsverfahren für Beschäftigte und Selbstständige in verschiedenen Mitgliedstaaten
Ein Arbeitgeber oder die betreffende Person übermittelt den Antrag auf Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten beschäftigt und selbstständig tätig ist, wenn die betreffende Person in Deutschland wohnt.
Der Antrag ist ausschließlich im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 an den GKV-Spitzenverband, DVKA zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren finden Sie hier .
Sofern Rückfragen zum Antrag bestehen, werden wir die Person bzw. Arbeitgeber telefonisch oder schriftlich kontaktieren.
Über das Ergebnis der Prüfung wird der Antragsteller im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 informiert. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, wird auf diesem Wege auch die A1-Bescheinigung übermittelt. Alle weiteren Beteiligten wie der/die weitere(n) Arbeitgeber, die zuständige(n) Stelle(n) des/der beteiligten Mitgliedstaaten, ggf. die Einzugsstelle und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung informieren wir ebenfalls. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, liegt den Schreiben jeweils eine Ausfertigung der A1-Bescheinigung bei. Soweit die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gelten, wird von dem dort zuständigen Träger die A1-Bescheinigung ausgestellt.
Änderungen zum ursprünglichen Antrag sind vom Antragsteller ausschließlich über das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 zu melden.
Befristung und Verlängerung der A1-Bescheinigung
Obwohl die Regelungen für in mehreren Staaten Erwerbstätige an keine zeitliche Frist gebunden sind, wird dennoch der Geltungszeitraum der Festlegung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bzw. einer A1-Bescheinigung aus Prüfzwecken stets begrenzt. Im Falle einer Verlängerung ist ein neuer elektronischer Antrag bitte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Festlegung bzw. der A1-Bescheinigung bei uns einzureichen.
Selbstständige Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten
Als gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig gelten Personen, sofern sie ihre selbstständige Tätigkeit regelmäßig wiederkehrend an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in mehr als einem Mitgliedstaat ausüben.
Trifft dies zu und erbringt die Person mindestens 25% ihrer Tätigkeit in ihrem Wohnort Deutschland, kann unabhängig vom einzelnen Einsatz eine längerfristige A1-Bescheinigung für die Mitgliedstaaten ausgestellt werden, in denen sie gewöhnlich arbeitet. Eine pauschale Ausstellung für sämtliche Mitgliedstaaten, in denen kein regelmäßig wiederkehrender Einsatz erfolgt, ist somit nicht möglich. Wird die selbstständig tätige Person neben den zuvor beschriebenen regelmäßigen Einsätzen auch einmalig in einem anderen Mitgliedstaat tätig, ist für diesen Einsatz die Ausstellung der A1-Bescheinigung im Rahmen einer Entsendung zu prüfen. Die Staaten, in denen gewöhnlich gearbeitet wird, sind im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung der Einsatzsituation in den kommenden zwölf Kalendermonaten nach bestem Wissen und Gewissen zu ermitteln. Sofern ein Blick in die Zukunft schwierig ist, können als Grundlage auch die Erfahrungswerte aus dem vergangenen Jahr dienen. Wird die Selbstständigkeit erst seit Kurzem in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausgeübt, kann auch ein kürzerer Zeitraum herangezogen werden.
Status der Tätigkeit
Bitte beachten Sie, dass die Einstufung einer Tätigkeit als Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit stets von den Bestimmungen des Mitgliedstaates abhängt, in welchem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. An diese Einstufung sind wir bei unserer Festlegung gebunden. So kann es beispielsweise sein, dass das Bekleiden einer bestimmten Funktion (Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat, etc.), der Besitz einer landwirtschaftlich nutzbaren Fläche oder die Eintragung bzw. Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer oder einem entsprechenden Versorgungswerk in einigen Staaten als selbstständige Tätigkeit gewertet wird. Dies gilt teilweise auch dann, wenn die „Tätigkeit“ praktisch gar nicht ausgeübt wird. Zudem kann die Einstufung auch von der Einordnung nach den deutschen Rechtsvorschriften abweichen. Eine selbstständige Tätigkeit nach deutschen Rechtsvorschriften kann nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates beispielsweise als abhängige Beschäftigung oder als Beamtentätigkeit im Sinne der Verordnung gelten.
A1-Antragsverfahren für Selbstständige in mehreren Mitgliedstaaten
Die betreffende Person übermittelt den Antrag auf Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, wenn Sie gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten selbstständig tätig ist und in Deutschland wohnt.
Der Antrag ist ausschließlich im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 an den GKV-Spitzenverband, DVKA zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren finden Sie hier .
Über das Ergebnis der Prüfung wird der Antragsteller im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 informiert. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, wird auf diesem Wege auch die A1-Bescheinigung übermittelt. Alle weiteren Beteiligten wie die zuständige(n) Stelle(n) des/der beteiligten Mitgliedstaaten, ggf. die Einzugsstelle und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung informieren wir ebenfalls. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, liegt den Schreiben jeweils eine Ausfertigung der A1-Bescheinigung bei. Soweit die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gelten, wird von dem dort zuständigen Träger die A1-Bescheinigung ausgestellt.
Änderungen zum ursprünglichen Antrag sind vom Antragsteller ausschließlich über das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 zu melden.
Befristung und Verlängerung der A1-Bescheinigung
Obwohl die Regelungen für in mehreren Staaten Erwerbstätige an keine zeitliche Frist gebunden sind, wird dennoch der Geltungszeitraum der Festlegung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bzw. einer A1-Bescheinigung aus Prüfzwecken stets begrenzt. Im Falle einer Verlängerung ist ein neuer elektronischer Antrag bitte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Festlegung bzw. der A1-Bescheinigung bei uns einzureichen.
Beamte, die zusätzlich einer Erwerbstätigkeit in mindestens einem anderen Mitgliedstaaten nachgehen
Für Beamte, die in einem weiteren Mitgliedstaat in einem weiteren Beschäftigungsverhältnis stehen oder einer selbstständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nachgehen, gelten einheitlich die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Mitgliedstaates, in dem die Person in einem Beamtenverhältnis steht. Den verbeamteten Personen gleichgestellt sind alle Angestellten des öffentlichen Dienstes. Hierunter sind Beschäftigte des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu verstehen, sofern für sie unmittelbar vor der Beschäftigung im anderen Mitgliedstaat die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gegolten haben.
Melde- und Beitragspflicht zur deutschen Sozialversicherung für den ausländischen Arbeitgeber
Sofern Sie als deutsche Beamtin oder als deutscher Beamter in einem anderen Mitgliedstaat in einem zusätzlichen Beschäftigungsverhältnis (hierzu zählen in der Regel auch Verträge als „freie Dienstnehmer“) stehen, wird diese Beschäftigung nach unserer Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit sozialversicherungsrechtlich so beurteilt, wie es bei Ausübung einer zusätzlichen Beschäftigung in Deutschland der Fall wäre.
Da sich die Versicherungsfreiheit eines Beamten in der Sozialversicherung grundsätzlich nur auf die originäre Beamtentätigkeit bezieht, unterliegt die zusätzliche Beschäftigung somit den Bestimmungen der deutschen gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Die Prüfung, ob die Beschäftigung renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig ist, obliegt grundsätzlich der von der Person oder vom Arbeitgeber zu wählenden Einzugsstelle . Diese ist neben ihrer Aufgabe als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung auch für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zuständig. Entsprechend ist im Antrag grundsätzlich eine gesetzliche Krankenkasse anzugeben. Eine Liste der gesetzlichen Krankenkassen finden Sie hier .
Gelten für die Beschäftigung im anderen Mitgliedstaat somit die deutschen Rechtsvorschriften, hat der Arbeitgeber die Meldungen zur deutschen Sozialversicherung zu erstellen und die hieraus folgenden Beitragspflichten zu übernehmen. Wenn der ausländische Arbeitgeber selbst keinen Sitz im Inland hat, muss er zu diesem Zwecke einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland bestellen. Diesem obliegt dann die Verpflichtung, die Meldungen zur Sozialversicherung vorzunehmen und die entsprechenden Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen und aufzubewahren.
Übertragung der Zahlungspflicht auf die beschäftigte Person
Alternativ gibt es nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) 987/09 die Möglichkeit, dass die beschäftigte Person mit ihrem Arbeitgeber im anderen Mitgliedstaat eine schriftliche Vereinbarung trifft, wonach sie selbst die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung in Deutschland übernimmt. Ein Muster einer solchen Vereinbarung inklusive weitergehender rechtlicher Informationen finden Sie hier (PDF, 29 KB).
A1-Antragsverfahren für Beamte und Beschäftigte bzw. Selbstständige in verschiedenen Mitgliedstaaten
Ein Dienstherr, ein Arbeitgeber oder die betreffende Person übermittelt den Antrag auf Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für eine in Deutschland wohnende Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgeht.
Der Antrag ist ausschließlich im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 an den GKV-Spitzenverband, DVKA zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren finden Sie hier .
Sofern Rückfragen zum Antrag bestehen, werden wir die Person, ihren Dienstherrn oder Arbeitgeber telefonisch oder schriftlich kontaktieren.
Über das Ergebnis der Prüfung wird der Antragsteller im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 informiert. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, wird auf diesem Wege auch die A1-Bescheinigung übermittelt. Alle weiteren Beteiligten wie die zuständige(n) Stelle(n) des/der beteiligten Mitgliedstaaten, ggf. die Einzugsstelle und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung informieren wir ebenfalls. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, liegt den Schreiben jeweils eine Ausfertigung der A1-Bescheinigung bei. Soweit die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gelten, wird von dem dort zuständigen Träger die A1-Bescheinigung ausgestellt.
Änderungen zum ursprünglichen Antrag sind vom Antragsteller ausschließlich über das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 zu melden.
Befristung und Verlängerung der A1-Bescheinigung
Obwohl die Regelungen für in mehreren Staaten Erwerbstätige an keine zeitliche Frist gebunden sind, wird dennoch der Geltungszeitraum einer A1-Bescheinigung aus Prüfzwecken stets begrenzt. Im Falle einer Verlängerung ist ein neuer elektronischer Antrag bitte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der A1-Bescheinigung bei uns einzureichen.
Tätigkeit als Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in mehreren Mitgliedstaaten
Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen unterliegen grundsätzlich den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Mitgliedstaats , in dem ihre Heimatbasis liegt. Die Prüfung und Ausstellung der A1-Bescheinigung ist - unabhängig vom Wohnort der Person - vom zuständigen Träger des Mitgliedstaat durchzuführen, in dem sich die Heimatbasis befindet. Liegt diese in Deutschland, ist der GKV-Spitzenverband, DVKA zuständig.
Melde- und Beitragspflicht zur deutschen Sozialversicherung für den ausländischen Arbeitgeber
Gelten für die Beschäftigung im anderen Mitgliedstaat die deutschen Rechtsvorschriften, hat der Arbeitgeber die Meldungen zur deutschen Sozialversicherung zu erstellen und die hieraus folgenden Beitragspflichten zu übernehmen. Wenn der ausländische Arbeitgeber selbst keinen Sitz im Inland hat, muss er zu diesem Zwecke einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland bestellen. Diesem obliegt dann die Verpflichtung, die Meldungen zur Sozialversicherung vorzunehmen und die entsprechenden Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen und aufzubewahren.
Übertragung der Zahlungspflicht auf die beschäftigte Person
Nur hinsichtlich der Beitragszahlung besteht die Möglichkeit, dass die beschäftigte Person mit Ihrem Arbeitgeber im anderen Mitgliedstaat eine schriftliche Vereinbarung trifft, wonach sie selbst die Verpflichtung zur Beitragszahlung in Deutschland übernimmt. Ein Muster einer solchen Vereinbarung inklusive weitergehender rechtlicher Informationen finden Sie hier .
A1-Antragsverfahren für Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in mehreren Mitgliedstaaten
Der Arbeitgeber oder die betreffende Person übermittelt den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für als Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglieder beschäftigte oder selbstständige Person ausschließlich im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 an den GKV-Spitzenverband, DVKA. Hierbei müssen folgende Gegebenheiten erfüllt sein:
- Die Heimatbasis der betreffenden Person befindet sich in Deutschland.
- Die Person übt neben der Tätigkeit als Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied keine weitere Erwerbstätigkeit aus.
Der Antrag ist ausschließlich im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 an den GKV-Spitzenverband, DVKA zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren finden Sie hier .
Sofern unsererseits Rückfragen zum Antrag bestehen, kontaktieren wir den Arbeitgeber und/oder die Person telefonisch oder schriftlich.
Über das Ergebnis der Prüfung wird der Antragsteller im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 informiert. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, wird auf diesem Wege auch die A1-Bescheinigung übermittelt. Alle weiteren Beteiligten wie die zuständige(n) Stelle(n) des/der beteiligten Mitgliedstaaten, ggf. die Einzugsstelle und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung informieren wir ebenfalls. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, liegt den Schreiben jeweils eine Ausfertigung der A1-Bescheinigung bei. Soweit die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gelten, wird von dem dort zuständigen Träger die A1-Bescheinigung ausgestellt.
Änderungen zum ursprünglichen Antrag sind vom Antragsteller ausschließlich über das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 zu melden.
Befristung und Verlängerung der A1-Bescheinigung
Obwohl die Regelungen für Flug- und Kabinenbesatzungspersonal an keine zeitliche Frist gebunden sind, wird dennoch der Geltungszeitraum einer A1-Bescheinigung aus Prüfzwecken stets begrenzt. Im Falle einer Verlängerung ist ein neuer elektronischer Antrag bitte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der A1-Bescheinigung bei uns einzureichen.
Hinweis:
Sofern Sie Ihre derzeitige grenzüberschreitende Erwerbssituation bereits seit dem 01.01.2015 aufgenommen haben und diese unverändert weiterbesteht oder Sie Mitglied von Flug- und Kabinenbesatzungen sind, lesen Sie bitte vorab unsere Hinweise zu den bestehenden Übergangsregelungen .