Die EU und das Vereinigte Königreich konnten ein Handels- und Kooperationsabkommen (Partnerschaftsvertrag) für die zukünftigen Beziehungen aushandeln. Das neue Abkommen enthält Regelungen für den Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die im Wesentlichen den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 entsprechen. Wenn alle 27 EU-Mitgliedstaaten ihre Zustimmung zum neuen Abkommen geben, kann dieses ab 01.01.2021 zunächst vorläufig für Situationen Anwendung finden, die ab dem 01.01.2021 beginnen und vorher keinerlei grenzüberschreitenden Bezug zwischen einem EU-Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich hatten. Bis spätestens Ende Februar 2021 muss dann noch das Europäische Parlament seine Zustimmung zu dem Abkommen erteilen.
Dies bedeutet, dass die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
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für Sachverhalte, die einen grenzüberschreitender Bezug vor dem 01.01.2021 haben, unter den im Austrittsabkommen genannten Voraussetzungen weiter gelten und
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für Sachverhalte, die ab dem 01.01.2021 beginnen und vorher keinerlei grenzüberschreitenden Bezug zwischen einem EU-Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich hatten unter dem im Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (Partnerschaftsvertrag) genannten Voraussetzungen weiter gelten.
Hinweis für grenzüberschreitende Leistungen bei Krankheit bei vorübergehenden Aufenthalten:
Für grenzüberschreitende Leistungen bei Krankheit gelten ab 01.01.2021 die bisherigen Bestimmungen grundsätzlich fort (Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sind hingegen nicht erfasst).
Von deutschen Krankenkassen ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarten (EHICs) sowie Provisorische Ersatzbescheinigungen (PEBs) können bei vorübergehenden Aufenthalten im Vereinigten Königreich auch ab 01.01.2021 im bisherigen Format weiterhin eingesetzt werden.
Wir werden unseren öffentlichen Internettauftritt dazu entsprechend überarbeiten. Bitte beachten Sie, dass die bislang beschriebenen „Neufälle“ (nicht vom Austrittsabkommen erfasst) unter die Regelungen des neuen Handels- und Kooperationsabkommens fallen und entsprechend zu bewerten sind.
Auch vom britischen Träger ausgestellte EHICs und PEBs können ab 01.01.2021 bei vorübergehenden Aufenthalten in Mitgliedstaaten weiter eingesetzt werden. Welche EHIC-Formate dazu konkret als Anspruchsnachweis für Regelungen aus dem neuen Handels- und Kooperationsabkommens dienen werden, ist derzeit noch in Klärung. Hierüber werden wir schnellstmöglich Informationen zur Verfügung stellen.
Ab 01.01.2021 gilt für vom Austrittsabkommen erfasste Personen Folgendes:
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Personen, die in vollem Umfang vom Austrittsabkommen erfasst sind (Art. 30 Austrittsabkommen), müssen beim britischen Träger eine EHIC im neuen Design (Citizens‘ Rights-EHIC) bzw. PEB, falls diese noch nicht verfügbar ist, beantragen. Dazu zählen z. B. entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
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Studierende, die gewöhnlich im Vereinigten Königreich wohnhaft sind und seit einem Zeitpunkt vor Ablauf des Übergangszeitraums (31.12.2020) in einem Mitgliedstaat studieren, erhalten eine eigene zeitlich auf die individuelle Studiendauer befristete und nur für den Studienstaat gültige EHIC bzw. eine PEB, falls diese noch nicht verfügbar ist.