Arbeitgeber und Erwerbstätige
Austrittsabkommen: Bestandsfälle (Beginn des grenzüberschreitenden Sachverhalts vor dem 01.01.2021)
Das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelte Austrittsabkommen sieht einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 vor, in dem die Verordnungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit weiter Anwendung finden (z. B. für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer). Damit gelten hinsichtlich des anwendbaren Sozialversicherungsrechts für das Jahr 2020 keine Besonderheiten gegenüber anderen EU-Mitgliedstaaten.
Diese Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten auch über den 31.12.2020 hinaus weiter, wenn Sie sich am Ende des Übergangszeitraums (31.12.2020) in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen einem EU-Mitgliedstaat mit dem Vereinigten Königreich befinden bzw. befunden haben (Bestandsfall). Liegen die jeweiligen Voraussetzungen vor, wird als Nachweis des anwendbaren Rechts die A1-Bescheinigung ausgestellt.
Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Neufälle (Beginn des grenzüberschreitenden Sachverhalts ab dem 01.01.2021)
Für Neufälle ab dem 01.01.2021 ohne vorherigen grenzüberschreitenden Bezug zwischen einem EU-Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich gilt ausschließlich das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossene Abkommen über Handel und Zusammenarbeit .
Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Gewöhnlich in mehreren Staaten Beschäftigte