Extranet

Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend im Vereinigten Königreich bzw. Deutschland ausüben

 

Austrittsabkommen: Bestandsfälle (Beginn des grenzüberschreitenden Sachverhalts vor dem 01.01.2021)

Für Personen, die ihre selbstständige Erwerbstätigkeit seit einem Zeitpunkt vor Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 vorübergehend im Vereinigten Königreich bzw. in Deutschland ausüben, gelten für die Dauer des Einsatzes (max. 24 Monate) die bisherigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit weiter. Dies gilt, solange sich die Person ohne Unterbrechung in der bis 31.12.2020 bestehenden Situation befindet. Das anwendbare Recht wird durch die A1-Bescheinigung nachgewiesen.

Das bedeutet z. B., dass bei einem vorübergehenden Einsatz im Vereinigten Königreich, der spätestens am 31.12.2020 beginnt, eine A1-Bescheinigung für maximal 24 Monate – also bis max. zum 30.12.2022 - ausgestellt werden kann, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Beispiel: Sie sind Unionsbürgerin bzw. Unionsbürger (besitzen z. B. die deutsche Staatsangehörigkeit) und sind in Deutschland selbstständig erwerbstätig. Vom 01.12.2020 bis 15.03.2021 üben Sie Ihre selbstständige Tätigkeit im Vereinigten Königreich aus.
  • Ergebnis: Für die Dauer der Tätigkeit im Vereinigten Königreich gelten für Sie die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Anträge bzw. Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie hier . Dies gilt auch, wenn die vorübergehend im Vereinigten Königreich ausgeübte selbstständige Tätigkeit ( ohne Unterbrechung ) verlängert wird.

Auch für Personen, die ihre selbstständige Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2021 neu vorübergehend im Vereinigten Königreich ausüben, ist zu prüfen, ob das Austrittsabkommen anwendbar ist und somit die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten.

Dies ist nur der Fall, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, der ohne Unterbrechung über den 31.12.2020 hinausgeht.

  • Beispiel: Sie sind eine Person mit britischer Staatsangehörigkeit und arbeiten und leben seit 2018 in Deutschland.
  • Ergebnis: Sie befanden sich vor Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen einem EU-Mitgliedstaat – hier Deutschland – und dem Vereinigten Königreich. Sie können auch dann, wenn Sie Ihre selbstständige Tätigkeit vorübergehend im Vereinigten Königreich ausüben, weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen und dies mit der A1-Bescheinigung nachweisen.

Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Neufälle (Beginn des grenzüberschreitenden Sachverhalts ab dem 01.01.2021)

Liegt kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, der ohne Unterbrechung über den 31.12.2020 hinausgeht, sind nicht die Übergangsregelungen des Austrittsabkommens anwendbar, sondern jene des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Abkommen über Handel und Zusammenarbeit .

Im Rahmen dieses Abkommens gelten für Personen die bisherigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit weiter, die ihre selbstständige Tätigkeit ab dem 01.01.2021 vorübergehend im Vereinigten Königreich oder in Deutschland ausüben, sofern der Einsatz voraussichtlich 24 Monate nicht überschreitet.

Das bedeutet z. B., dass eine Person auch ab dem 01.01.2021 weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, wenn sie vorübergehend im Vereinigten Königreich selbstständig erwerbstätig ist, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung ist im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit so auszulegen wie im Rahmen der EG-Verordnungen 883/04 und 987/09.

  • Beispiel: Vor dem 01.01.2021 waren Sie in keiner grenzüberschreitende Situation zwischen dem Vereinigten Königreich und einem Mitgliedstaat. Sie sind gewöhnlich in Deutschland selbstständig erwerbstätig. Vom 01.02.2021 bis 15.03.2021 üben Sie Ihre Tätigkeit im Vereinigten Königreich aus.
  • Ergebnis: Für die Dauer Ihres Einsatzes im Vereinigten Königreich gelten für Sie die vom Abkommen erfassten deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.

Zum Nachweis der vorübergehenden selbstständigen Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens wird während eines Übergangszeitraums zunächst weithin eine A1-Bescheinigung ausgestellt. Das Antragsverfahren entspricht jenem bei vorübergehenden selbstständigen Einsätzen in einem Mitgliedstaat.

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