Extranet

Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

 

Austrittsabkommen: Bestandsfälle (Beginn des grenzüberschreitenden Sachverhalts vor dem 01.01.2021)

Für Personen, die vor Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 ins Vereinigte Königreich oder nach Deutschland entsandt wurden, gelten bis zum Ende der Entsendung (max. 24 Monate) die bisherigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit weiter. Dies gilt, solange sich die Person ohne Unterbrechung in der bis 31.12.2020 bestehenden Situation befindet. Die Entsendung wird durch die A1-Bescheinigung nachgewiesen.

Das bedeutet z. B., dass bei einer Entsendung in das Vereinigte Königreich, die spätestens am 31.12.2020 beginnt, eine A1-Bescheinigung für maximal 24 Monate – also bis max. zum 30.12.2022 - ausgestellt werden kann, wenn auch die sonstigen Entsendevoraussetzungen erfüllt sind.

  • Beispiel: Sie sind Unionsbürgerin bzw. Unionsbürger (besitzen z. B. die deutsche Staatsangehörigkeit) und wurden von Ihrem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber vom 01.12.2020 bis 15.03.2021 in das Vereinigte Königreich entsandt.
  • Ergebnis: Für die Dauer der Entsendung gelten für Sie die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Anträge bzw. Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie und Ihr Arbeitgeber, der für die Beantragung zuständig ist, hier . Dies gilt auch, wenn die Entsendung ( ohne Unterbrechung ) verlängert wird.

Auch für Personen, die ab dem 01.01.2021 neu ins Vereinigte Königreich oder nach Deutschland entsandt werden, ist zu prüfen, ob das Austrittsabkommen anwendbar ist und somit die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten.

Die ist nur dann der Fall, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, der ohne Unterbrechung über den 31.12.2020 hinausgeht.

  • Beispiel: Sie sind eine Person mit britischer Staatsangehörigkeit und arbeiten und leben seit 2018 in Deutschland.
  • Ergebnis: Sie befanden sich vor Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen einem EU-Mitgliedstaat – hier Deutschland – und dem Vereinigten Königreich. Sie können auch weiterhin von Ihrem Arbeitgeber in das Vereinigte Königreich entsandt werden und dies mit der A1-Bescheinigung nachweisen.

Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Neufälle (Beginn des grenzüberschreitenden Sachverhalts ab dem 01.01.2021)

Liegt kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, der ohne Unterbrechung über den 31.12.2020 hinausgeht, sind nicht die Übergangsregelungen des Austrittsabkommens anwendbar, sondern jene des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Abkommen über Handel und Zusammenarbeit .

Im Rahmen dieses Abkommens gelten für Personen, die ab dem 01.01.2021 ins Vereinigte Königreich oder nach Deutschland entsandt wurden die bisherigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit weiter, wenn

  • sie von einem Arbeitgeber entsandt werden, der einen nennenswerte Geschäftstätigkeit im Entsendestaat ausübt, und
  • der Einsatz voraussichtlich 24 Monate nicht überschreitet, und
  • keine zuvor entsandte Person abgelöst wird.

Das bedeutet z. B., dass eine Person auch ab dem 01.01.2021 weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, wenn sie in das Vereinigte Königreich entsandt wird, wenn auch die sonstigen Entsendevoraussetzungen erfüllt sind. Der Begriff der Entsendung im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist hierbei so auszulegen wie im Rahmen der EG-Verordnungen 883/04 und 987/09.

  • Beispiel: Vor dem 01.01.2021 waren Sie in keiner grenzüberschreitende Situation zwischen dem Vereinigten Königreich und einem Mitgliedstaat. Sie werden von Ihrem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber vom 01.02.2021 bis 15.03.2021 in das Vereinigte Königreich entsandt.
  • Ergebnis: Für die Dauer der Entsendung gelten für Sie die vom Abkommen erfassten deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.

Zum Nachweis einer Entsendung im Rahmen dieses Abkommens wird während eines Übergangszeitraums zunächst weithin eine A1-Bescheinigung ausgestellt. Das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 (§ 106 SGB IV) ist weiterhin anwendbar.

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