Das Austrittsabkommen soll die Anwendung der VO (EG) 883/04 und VO (EG) 987/09 so lange sichern,
A) wie die betreffende Situation unverändert bleibt bzw.
B) wie sich die betroffene Person weiterhin ohne Unterbrechung in einer Situation mit Bezug sowohl zum Vereinigten Königreich als auch zu einem EU-Mitgliedstaat befindet.
Zu A) In grenzüberschreitenden Situationen ist der Begriff „ohne Unterbrechung“ flexibel auszulegen. Kurze Unterbrechungen zwischen zwei Situationen sind unschädlich. Wir empfehlen, einmonatige Unterbrechungen dabei regelmäßig als unschädlich zu bewerten. Darüber hinausgehende Unterbrechungszeiträume sind in einer Einzelfallprüfung zu beurteilen.
Beispiel: Eine Person mit britischer Staatsangehörigkeit oder Unionsbürger, Wohnort Deutschland, wird vom 01.10.2020 bis 31.01.2021 und erneut vom 01.03.2021 bis 31.12.2021 von Deutschland ins Vereinigte Königreich entsandt (Art. 30 Abs. 1 Buchst. b) oder Buchst. e) Ziff. i) AA).
Wir empfehlen, die Entsendung vom 01.03.2021 bis 31.12.2021 vom Abkommen zu erfassen, da die Unterbrechung zwischen den beiden Entsendesituationen nicht mehr als einen Monat beträgt.
Zu B) Eine Person kann zwischen den in Art. 30 Abs. 1 AA aufgeführten Gruppen wechseln. Sie ist dann weiterhin vom Austrittsabkommen erfasst. Dies stellt keine Unterbrechung dar. Kommt es zu einem solchen Wechsel, so ist die Bedingung des Art. 30 Abs. 1 AA, die sich auf die Situation „am Ende des Übergangszeitraums“ bezieht, nicht anwendbar.
Beispiel: Ein Unionsbürger, Wohnort Vereinigtes Königreich, Arbeitsort Deutschland seit 2017 – erfasst von Art. 30 Abs. 1 Buchst. c) AA – gibt die Beschäftigung zum 31.03.2021 auf und arbeitet ab dem 01.04.2021 im Vereinigten Königreich. Er wird dann von Art. 30 Abs. 1 Buchst. a) AA erfasst.
Die Person wechselt somit vom Anwendungsbereich des Art. 30 Abs. 1 Buchst. c) AA in den Anwendungsbereich des Art. 30 Abs. 1 Buchst. a) AA. Ein solcher Wechsel ist unschädlich.
Fundstelle im Leitfaden : S. 42-44, Ziff. 3.1.3