Extranet

Entsendung einer beschäftigten Person ins Ausland

Für eine abhängig beschäftigte Person, die im Rahmen ihres deutschen Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend im Ausland eingesetzt wird, gelten unter Umständen weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Als Nachweis hierüber kann eine entsprechende Bescheinigung (z. B. innerhalb Europas die A1-Bescheinigung) ausgestellt werden.

Die jeweiligen Voraussetzungen werden von der dafür zuständigen Stelle geprüft und das Ergebnis ggf. durch eine entsprechende Bescheinigung (z. B. A1) festgestellt. Hinweise zum elektronischen Antragsverfahren für Einsätze innerhalb der EU, des EWR, und der Schweiz und des Vereinigten Königreichs sowie Fragebögen für Einsätze in Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, finden Sie, wenn Sie in der folgenden Auswahlbox den Staat auswählen, in dem der vorübergehende Einsatz erfolgt.

Bitte beachten Sie, dass Sachverhalte, in denen eine Beschäftigung gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat (z. B. Deutschland und einem Nachbarstaat) ausgeübt wird, nach anderen Kriterien beurteilt wird (siehe Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ).

Staat nicht gefunden?

Weitere Staaten

Zusätzlich zu den in der Liste aufgeführten Staaten bestehen keine Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und weiteren, hier nicht genannten Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit.

In diesem Falle kommt es hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung ausschließlich auf die innerstaatlich deutsche Vorschrift über die Ausstrahlung an (§ 4 SGB IV). Dies gilt im Übrigen auch bei Staaten, mit denen Abkommen bestehen, für die nicht vom Abkommen erfassten Sozialversicherungszweige.

Für die Zweige der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitsförderung obliegt die diesbezügliche Prüfung der bisher zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse). Für den Zweig der gesetzlichen Unfallversicherung ist diese Beurteilung vom zuständigen Unfallversicherungsträger vorzunehmen.

Sind die Vorschriften für die Weitergeltung deutschen Rechts in den obigen Versicherungszweigen erfüllt, schließt dies jedoch nicht aus, dass daneben auch im Beschäftigungsland bestehende gesetzliche Vorschriften in Bezug auf die soziale Sicherheit zu berücksichtigen sind. Hierdurch kann es in einem oder mehreren Versicherungszweigen zur Doppelversicherung kommen. Dies gilt auch für die von den Abkommen über soziale Sicherheit nicht erfassten Zweigen der sozialen Sicherheit.

Bitte setzen Sie sich daher für die Prüfung der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsberechtigung mit den jeweiligen vorgenannten zuständigen Stellen in Verbindung. Diese Stellen können Ihnen auch Auskunft über ggf. mögliche Anwartschaftsversicherungen oder freiwillige Weiterversicherungen geben.

Für den Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung können Sie sich ggf. mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., Postfach 51 10 40, 50946 Köln ( www.pkv.de ) in Verbindung setzen.

Dokument

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