Personen, die eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffs auf See ausüben, unterliegen den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit dieses Staates.
Wird eine Beschäftigung jedoch für ein Unternehmen mit Sitz im Wohnstaat der Person ausgeübt, gelten die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit dieses Mitgliedstaats.
A1-Antragsverfahren für Seeleute
Als Nachweis über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit kann die A1-Bescheinigung beantragt werden. Der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für gewöhnlich auf einem Seeschiff beschäftigte Personen ist vom Arbeitgeber ausschließlich elektronisch an die für die Prüfung der Voraussetzungen zuständige Stelle zu übermitteln. Dies sind in Deutschland die folgenden Stellen:
- die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Person versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht.
- der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder der zuständige Regionalträger der DRV), sofern die Person nicht gesetzlich krankenversichert ist.
- die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V., Postfach 08 02 54, 10002 Berlin, für Personen die nicht gesetzlich krankenversichert und Mitglied bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind.
Elektronisches Antragsverfahren
Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für auf Seeschiffen beschäftigte Personen sind ausschließlich elektronisch an eine der zuvor genannten Stellen zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren finden Sie hier .