Austrittsabkommen: Bestandsfälle (Beginn des grenzüberschreitenden Sachverhalts vor dem 01.01.2021)
Für Personen, die vor Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 als Beamtin oder Beamter bzw. gleichgestellte Person im Vereinigten Königreich eingesetzt wurden, gelten bis zum Ende dieser Tätigkeit die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit weiter. Dies gilt, solange sich die Person ohne Unterbrechung in der bis 31.12.2020 bestehenden Situation befindet. Das anwendbare Recht wird durch die A1-Bescheinigung nachgewiesen.
Das bedeutet z. B., dass bei einer Tätigkeit als Beamtin oder Beamter bzw. gleichgestellte Person im Vereinigten Königreich, die spätestens am 31.12.2020 beginnt, eine A1-Bescheinigung für die Dauer der Tätigkeit ausgestellt werden kann, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Beispiel: Sie sind Unionsbürgerin bzw. Unionsbürger (besitzen z. B. die deutsche Staatsangehörigkeit) und wurden von Ihrem deutschen öffentlichen Arbeitgeber vom 01.12.2020 bis 15.03.2021 im Vereinigten Königreich eingesetzt.
- Ergebnis: Für die Dauer dieser Tätigkeit gelten für Sie die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Anträge bzw. Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie hier . Dies gilt auch, wenn der Einsatz ( ohne Unterbrechung ) verlängert wird.
Für Personen, die ab dem 01.01.2021 neu als Beamtin oder Beamter bzw. gleichgestellte Person im Vereinigten Königreich eingesetzt werden, ist zu prüfen, ob das Austrittsabkommen anwendbar ist und somit die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten
Dies ist nur der Fall, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, der ohne Unterbrechung über den 31.12.2020 hinausgeht.
- Beispiel: Sie sind eine Person mit britischer Staatsangehörigkeit und arbeiten und leben seit 2018 in Deutschland. Vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 setzt Ihr öffentlicher Arbeitgeber Sie als Beamtin oder Beamter bzw. gleichgestellte Person im Vereinigten Königreich ein.
- Ergebnis: Sie befanden sich vor Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen einem EU-Mitgliedstaat – hier Deutschland – und dem Vereinigten Königreich. Für die Dauer des Einsatzes gelten für Sie die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Dies gilt auch, wenn diese Tätigkeit verlängert wird.
Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Neufälle (Beginn des grenzüberschreitenden Sachverhalts ab dem 01.01.2021)
Liegt kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, der ohne Unterbrechung über den 31.12.2020 hinausgeht, sind nicht die Übergangsregelungen des Austrittsabkommens anwendbar, sondern jene des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Abkommen über Handel und Zusammenarbeit .
Im Rahmen dieses Abkommens gelten für Personen, die als Beamtin oder Beamter bzw. gleichgestellte Person im Vereinigten Königreich eingesetzt werden, die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit weiter, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Beispiel: Sie sind Unionsbürgerin bzw. Unionsbürger (besitzen z. B. die deutsche Staatsangehörigkeit) und werden von Ihrem deutschen öffentlichen Arbeitgeber vom 01.02.2021 bis 15.03.2021 im Vereinigten Königreich eingesetzt.
- Ergebnis: Für die Dauer dieser Tätigkeit gelten für Sie die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.
Zum Nachweis des anwendbaren Rechts wird während eines Übergangszeitraums zunächst weithin eine A1-Bescheinigung ausgestellt. Das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 (§ 106 SGB IV) ist anwendbar.