Austrittsabkommen: Bestandsfälle (Beginn des grenzüberschreitenden Sachverhalts vor dem 01.01.2021)
Für eine abhängig oder selbstständig erwerbstätige Person, die seit einem Zeitpunkt vor Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich und einem oder mehreren anderen Mitgliedstaat(en) ausübt, gilt das europäische Koordinationsrecht weiter, solange sich die Person ohne Unterbrechung in der bis 31.12.2020 bestehenden Situation bzw. einer Situation mit Bezug sowohl zum Vereinigten Königreich als auch zu einem EU-Mitgliedstaat befindet. Das anwendbare Recht wird durch die A1-Bescheinigung nachgewiesen.
Das bedeutet z. B., dass bei einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich und einem oder mehreren anderen Mitgliedstaat(en), die spätestens am 31.12.2020 beginnt, eine A1-Bescheinigung ausgestellt werden kann.
- Beispiel: Sie sind Unionsbürgerin bzw. Unionsbürger (besitzen z. B. die deutsche Staatsangehörigkeit), wohnen in Deutschland und üben Ihre Beschäftigung für Ihren in Deutschland ansässigen Arbeitgeber seit dem 01.01.2020 gewöhnlich sowohl in Deutschland als auch im Vereinigten Königreich aus.
- Ergebnis: Für die Dauer der gewöhnlichen Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich und in Deutschland gelten für Sie die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Anträge bzw. Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie hier . Dies gilt auch, wenn die gewöhnliche Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich und Deutschland verlängert wird.
Für Personen, die ab dem 01.01.2021 neu eine gewöhnlich im Vereinigten Königreich und Deutschland ausgeübte Tätigkeit aufnehmen, ist zu prüfen, ob das Austrittsabkommen anwendbar ist und somit die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten.
Dies ist nur der Fall, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, der ohne Unterbrechung über den 31.12.2020 hinausgeht.
- Beispiel: Sie sind eine Person mit britischer Staatsangehörigkeit und arbeiten und leben seit 2018 in Deutschland.
- Ergebnis: Sie befanden sich vor Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen einem EU-Mitgliedstaat – hier Deutschland – und dem Vereinigten Königreich. Sie können bei einer ab dem 01.01.2021 aufgenommenen gewöhnlich im Vereinigten Königreich und Deutschland ausgeübten Tätigkeit das anwendbare Recht mit der A1-Bescheinigung nachweisen.
Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Neufälle (Beginn des grenzüberschreitenden Sachverhalts ab dem 01.01.2021)
Liegt kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, der ohne Unterbrechung über den 31.12.2020 hinausgeht, sind nicht die Übergangsregelungen des Austrittsabkommens, sondern jene des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Abkommen über Handel und Zusammenarbeit anwendbar.
Im Rahmen dieses Abkommens gelten für eine abhängig oder selbstständig erwerbstätige Person, die eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich und einem oder mehreren anderen Mitgliedstaat(en) ausübt, die Rechtsvorschriften nur eines Staates. Die jeweiligen Regelungen entsprechen im Wesentlichen dem bislang bzw. auch in Bestandsfällen geltenden Recht.
Das bedeutet z. B., dass bei einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich und einem oder mehreren anderen Mitgliedstaat(en), die ab dem 01.01.2021 beginnt, die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nur eines Staates gelten.
- Beispiel: Sie sind Unionsbürgerin bzw. Unionsbürger (besitzen z. B. die deutsche Staatsangehörigkeit), wohnen in Deutschland und üben Ihre Beschäftigung für Ihren in Deutschland ansässigen Arbeitgeber seit dem 01.02.2021 gewöhnlich sowohl in Deutschland als auch im Vereinigten Königreich aus.
- Ergebnis: Für die Dauer der gewöhnlichen Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich und in Deutschland gelten für Sie die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.
Zum Nachweis des anwendbaren Rechts wird während eines Übergangszeitraums zunächst weithin eine A1-Bescheinigung ausgestellt. Das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren ist für Personen, die bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt sind, anwendbar, solange in diesen Fällen A1-Bescheinigungen ausgestellt werden.