Extranet

Ausnahmevereinbarungen

 

Austrittsabkommen: Bestandsfälle (Beginn des grenzüberschreitenden Sachverhalts vor dem 01.01.2021)

Wurde für eine Person für einen Zeitraum, der vor Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 begann, eine Ausnahmevereinbarung getroffen, so gilt diese weiter. Dies gilt, solange sich die Person ohne Unterbrechung in der bis 31.12.2020 bestehenden Situation befindet. Das durch die Ausnahmevereinbarung anwendbare Recht wird durch die A1-Bescheinigung nachgewiesen.

Das bedeutet z. B., dass bei einer Tätigkeit im Vereinigten Königreich, die spätestens am 31.12.2020 beginnt, eine Ausnahmevereinbarung getroffen werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind und Einvernehmen zwischen der deutschen und der britischen zuständigen Stelle besteht.

  • Beispiel: Sie sind Unionsbürgerin bzw. Unionsbürger (besitzen z. B. die deutsche Staatsangehörigkeit) und werden von Ihrem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber vom 01.10.2020 bis 30.09.2023 im Vereinigten Königreich eingesetzt. Eine Ausnahmevereinbarung zur Weitergeltung des deutschen Rechts wird getroffen.
  • Ergebnis: Für die in der Ausnahmevereinbarung bestimmte Dauer gelten für Sie die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Anträge bzw. Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie hier. Dies gilt auch, wenn die Ausnahmevereinbarung (ohne Unterbrechung) verlängert werden soll.

Für Personen, die ab dem 01.01.2021 neu im Vereinigten Königreich bzw. in Deutschland eingesetzt werden, ist zu prüfen, ob das Austrittsabkommen anwendbar ist und somit die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten.

Dies ist nur der Fall, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, der ohne Unterbrechung über den 31.12.2020 hinausgeht.

  • Beispiel: Sie sind eine Person mit britischer Staatsangehörigkeit und arbeiten und leben seit 2018 in Deutschland.
  • Ergebnis: Sie befanden sich vor Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen einem EU-Mitgliedstaat – hier Deutschland – und dem Vereinigten Königreich. Für Sie kann auch für Zeiträume, die nach Ende des Übergangszeitraums beginnen, eine Ausnahmevereinbarung getroffen werden.

Neufälle (Beginn des grenzüberschreitenden Sachverhalts ab dem 01.01.2021)

Liegt kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, der ohne Unterbrechung über den 31.12.2020 hinausgeht, sind die Übergangsregelungen des Austrittsabkommens nicht anwendbar.

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit enthält keine Rechtsgrundlage für den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen.

Bei einem vorübergehenden Einsatz im Vereinigten Königreich, bei dem die Voraussetzungen einer Entsendung nicht erfüllt sind, gelten daher nach Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Buchst. 3) des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit ausschließlich die britischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Dies gilt ebenso umgekehrt für entsprechende Einsätze in Deutschland.

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