Austrittsabkommen: Bestandsfälle (Beginn des grenzüberschreitenden Sachverhalts vor dem 01.01.2021)
Für Personen, die vor Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 im Vereinigten Königreich arbeiteten und in Deutschland wohnten, oder in Deutschland arbeiteten und im Vereinigten Königreich wohnten, gelten die bisherigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit weiter. Dies gilt, solange sich die Person ohne Unterbrechung in der bis 31.12.2020 bestehenden Situation befindet. Das anwendbare Recht kann bei Bedarf durch die A1-Bescheinigung nachgewiesen werden.
Das bedeutet z. B., dass bei Grenzgängertätigkeit, die spätestens am 31.12.2020 beginnt, ausschließlich das Recht des Staates gilt, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
- Beispiel: Sie sind Unionsbürgerin bzw. Unionsbürger (besitzen z. B. die deutsche Staatsangehörigkeit) und wohnen in Deutschland. Seit dem 01.12.2020 bis 15.07.2021 nehmen Sie eine Beschäftigung im Vereinigten Königreich auf, die sie dort ausüben.
- Ergebnis: Für die Dauer Ihrer Tätigkeit im Vereinigten Königreich gelten für Sie die britischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Dies gilt auch, wenn die Grenzgängertätigkeit ( ohne Unterbrechung ) verlängert wird. Sie können das anwendbare Recht mit der A1-Bescheinigung nachweisen.
Für Personen, die ab dem 01.01.2021 neu eine Tätigkeit im Vereinigten Königreich aufnehmen und Deutschland wohnen, oder neu eine Tätigkeit in Deutschland aufnehmen und im Vereinigten Königreich wohnen, ist zu prüfen, ob das Austrittsabkommen anwendbar ist und somit die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten.
Dies ist nur der Fall, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, der ohne Unterbrechung über den 31.12.2020 hinausgeht.
- Beispiel: Sie sind eine Person mit britischer Staatsangehörigkeit und arbeiten und leben seit 2018 in Deutschland. Ab dem 01.07.2021 arbeiten Sie ausschließlich im Vereinigten Königreich und wohnen weiterhin in Deutschland.
- Ergebnis: Sie befanden sich vor Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen einem EU-Mitgliedstaat – hier Deutschland – und dem Vereinigten Königreich. Für die Dauer der Grenzgängertätigkeit gelten für Sie die britischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Dies gilt auch, wenn diese Tätigkeit verlängert wird.
Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Neufälle (Beginn des grenzüberschreitenden Sachverhalts ab dem 01.01.2021)
Liegt kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, der ohne Unterbrechung über den 31.12.2020 hinausgeht, sind nicht die Übergangsregelungen des Austrittsabkommens anwendbar, sondern jene des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Abkommen über Handel und Zusammenarbeit anwendbar.
Im Rahmen dieses Abkommens gelten für Personen, die im Vereinigten Königreich arbeiten und in Deutschland wohnen, oder in Deutschland arbeiten und im Vereinigten Königreich wohnen, die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Staates, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Das anwendbare Recht kann bei Bedarf während eines Übergangszeitraums zunächst weithin durch eine A1-Bescheinigung nachgewiesen werden. Das Antragsverfahren entspricht jenem bei Grenzgängertätigkeit in einem Mitgliedstaat .