Extranet

Sozialversicherungsrechtliche Hinweise insbesondere für Speditionen und Reiseunternehmen

 

Mit der A1-Bescheinigung wird seit vielen Jahren nachgewiesen, dass die deutschen Rechtsvorschriften gelten, wenn eine Person (zeitweise) in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt wird. Auch wenn sich die folgenden Hinweise aus aktuellem Anlass auf das Transportwesen beziehen, gelten sie für alle Branchen sowie für Selbstständige in gleicher Weise.

Ergänzender Hinweis: Bei Regelungen des Mobilitätspakets I handelt es sich um ein anderes Rechtsgebiet. Die VO (EG) 883/04 und VO (EG) 987/09, die der A1-Bescheinigung zugrunde liegen, betreffen die Soziale Sicherheit und gelten unverändert.

Hinweise zur Entsendung

Wann handelt es sich um eine Entsendung?

Setzt ein Unternehmen eine bei ihm beschäftigte Person gelegentlich in einem anderen Mitgliedstaat ein, handelt es sich üblicherweise um eine Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Dies gilt auch, wenn mehrere solcher Einsätze in denselben Mitgliedstaat oder in verschiedene Mitgliedstaaten erfolgen, ohne dass dies im Voraus feststeht. Der Antrag ist an die Krankenkasse, bei der die betreffende Person versichert ist, zu senden. Besteht keine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, beantragen Sie die Ausstellung der A1-Bescheinigung bitte beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Den Antrag finden Sie hier .

Ist die A1-Bescheinigung für jede Entsendung gesondert zu beantragen?

Die Prüfung des Sachverhalts und die Ausstellung der A1-Bescheinigung erfolgt für jeden Mitgliedstaat und jeden Einsatz separat. Dies ist erforderlich, weil auch von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten die ausgestellten A1-Bescheinigungen geprüft werden.

Beispiel

Herr Schulze wohnt in Deutschland und ist bei einem Reiseveranstalter in Deutschland als Busfahrer beschäftigt. Sofern genügend Buchungen eingehen, fährt er die Fahrgäste von und nach Österreich. Ob und gegebenenfalls wie oft Herr Schulze in den kommenden 12 Monaten nach Österreich fahren wird, ist offen, da die von seinem Arbeitgeber angebotenen Reisen jeweils nur zustande kommen, wenn eine ausreichende Anzahl von Buchungen vorliegt. Ferner steht nicht im Voraus fest, ob Herr Schulze für die Fahrten tatsächlich zur Verfügung steht oder ob sie von einem Kollegen durchgeführt werden.

Die Ausstellung der A1-Bescheinigung ist vom Arbeitgeber von Herrn Schulze bei dessen Krankenkasse zu beantragen.

Sofern alle in Artikel 12 VO (EG) 883/04 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, stellt die Krankenkasse die A1-Bescheinigung für Herrn Schulze für die tatsächliche Dauer des Einsatzes in Österreich aus.

Hinweise zur gewöhnlichen Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten

Wann übt eine Person ihre Beschäftigung gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten aus?

Von einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten spricht man, wenn - bezogen auf die kommenden 12 Monate - davon auszugehen ist, dass zum Beispiel eine gewöhnlich in Deutschland beschäftigte Person von ihrem Arbeitgeber regelmäßig (z. B. einen Tag im Monat oder 5 Tage im Quartal) auch in einem bestimmten anderen Mitgliedstaat eingesetzt wird. Sie finden den Antrag für eine Person, die lediglich bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen beschäftigt ist und für dieses gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten (z. B. in Deutschland, Österreich und Frankreich) arbeitet, hier .

Fragebögen für andere Sachverhalte der gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten (z. B. Beschäftigung für ein im Ausland ansässiges Unternehmen oder Beschäftigung bei verschiedenen Unternehmen) finden Sie hier .

Ist die A1-Bescheinigung für jeden Staat gesondert zu beantragen?

Die Prüfung des Sachverhalts und die Ausstellung der A1-Bescheinigung erfolgt einheitlich für alle Mitgliedstaaten , in denen die Beschäftigung gewöhnlich ausgeübt wird.

Beispiel

Herr Müller wohnt in Deutschland und ist bei einer Spedition in Deutschland als Fahrer krankenversicherungspflichtig beschäftigt. Er fährt Güter verschiedener Kunden regelmäßig nach Frankreich, Spanien und Portugal. Obwohl nicht im Voraus exakt feststeht, wann und wohin die nächste Fahrt erfolgt, muss Herr Müller erfahrungsgemäß ca. drei Mal im Monat nach Portugal und jeweils zwei Mal nach Spanien und Frankreich fahren. Damit ist Herr Müller gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt. Die Ausstellung der A1-Bescheinigung ist von Herrn Müller bei uns zu beantragen.

Wo ist die A1-Bescheinigung zu beantragen?

Entscheidend dafür, ob sich der Arbeitgeber an die Krankenkasse oder an uns wenden muss, ist, wie regelmäßig die betreffende Person ihre Erwerbstätigkeit in anderen Mitgliedstaaten ausübt. Die folgenden Hinweise zur Unterscheidung gelten grundsätzlich auch für geringfügig Beschäftigte.

  • Sofern eine Entsendung vorliegt, wenden Sie sich bitte an die Krankenkasse, bei der die betreffende Person versichert ist. Besteht keine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, beantragen Sie die Ausstellung der A1-Bescheinigung bitte beim zuständigen Rentenversicherungsträger.

  • Wird die Beschäftigung gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt, sind wir für die Ausstellung der A1-Bescheinigung zuständig, sofern die betreffende Person in Deutschland wohnt. Bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ist der zuständige Träger dieses Staates für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständig. Die Adressen dieser Träger finden hier .

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