Als gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig gelten Sie, sofern Sie Ihre Beschäftigung regelmäßig wiederkehrend an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in mehr als einem Staat ausüben.
Trifft dies zu, kann unabhängig vom einzelnen Einsatz eine längerfristige A1-Bescheinigung für die Mitgliedstaaten ausgestellt werden, in denen Sie gewöhnlich eingesetzt werden. Eine pauschale Ausstellung für sämtliche Mitgliedstaaten ist somit nicht möglich. Eine Ausstellung der A1-Bescheinigung ist insbesondere für Mitgliedstaaten nicht möglich, in denen kein weiterer Einsatz absehbar ist. Die Staaten, in denen gewöhnlich gearbeitet wird, sind im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung der Einsatzsituation in den kommenden zwölf Kalendermonaten nach bestem Wissen und Gewissen zu ermitteln. Sofern ein Blick in die Zukunft schwierig ist, können als Grundlage auch die Erfahrungswerte aus dem vergangenen Jahr dienen. Arbeiten Sie erst seit Kurzem in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, kann auch ein kürzerer Zeitraum herangezogen werden.
Obwohl die Regelungen für in mehreren Staaten Erwerbstätige an keine zeitliche Frist gebunden sind, wird dennoch der Geltungszeitraum einer A1-Bescheinigung aus Prüfzwecken stets begrenzt. Im Falle einer Verlängerung stellen Sie bitte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der A1-Bescheinigung einen neuen Antrag.
Weitere Informationen zu den bestehenden Regelungen finden Sie hier.