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Beschäftigung bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber in mehreren Mitgliedstaaten / Elektronischer A1 - Antrag „gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten Beschäftigte"

 

Als gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig gelten Sie, sofern Sie Ihre Beschäftigung regelmäßig wiederkehrend an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in mehr als einem Staat ausüben.

Trifft dies zu, kann unabhängig vom einzelnen Einsatz eine längerfristige A1-Bescheinigung für die Mitgliedstaaten ausgestellt werden, in denen Sie gewöhnlich eingesetzt werden. Eine pauschale Ausstellung für sämtliche Mitgliedstaaten ist somit nicht möglich. Eine Ausstellung der A1-Bescheinigung ist insbesondere für Mitgliedstaaten nicht möglich, in denen kein weiterer Einsatz absehbar ist. Die Staaten, in denen gewöhnlich gearbeitet wird, sind im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung der Einsatzsituation in den kommenden zwölf Kalendermonaten nach bestem Wissen und Gewissen zu ermitteln. Sofern ein Blick in die Zukunft schwierig ist, können als Grundlage auch die Erfahrungswerte aus dem vergangenen Jahr dienen. Arbeiten Sie erst seit Kurzem in zwei oder mehr Mitgliedstaaten , kann auch ein kürzerer Zeitraum herangezogen werden.

Obwohl die Regelungen für in mehreren Staaten Erwerbstätige an keine zeitliche Frist gebunden sind, wird dennoch der Geltungszeitraum einer A1-Bescheinigung aus Prüfzwecken stets begrenzt. Im Falle einer Verlängerung stellen Sie bitte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der A1-Bescheinigung einen neuen Antrag.

Weitere Informationen zu den bestehenden Regelungen finden Sie hier .

Antragsverfahren für Arbeitgeber

Ab dem 01.01.2021 haben Arbeitgeber Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für Beschäftigte, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eingesetzt werden, ausschließlich im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 an den GKV-Spitzenverband, DVKA zu übermitteln (§ 106 SGB IV). Hierbei müssen folgende Gegebenheiten erfüllt sein:

  • Der Lebensmittelpunkt der betreffenden Person befindet sich in Deutschland.
  • Die Person ist ausschließlich bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt.
  • Sie übt erfahrungsgemäß ihre Beschäftigung regelmäßig an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aus.

Für die Antragstellung stehen zwei Wege zur Verfügung:

  1. Antragstellung mittels systemgeprüfter Abrechnungsprogramme
    Wenn Sie als Arbeitgeber ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzen, können Sie den Antrag „gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten Beschäftigte“ auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung hierüber direkt online stellen.
  2. Antragstellung mittels einer maschinellen Ausfüllhilfe
    Nutzen Sie kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, steht Ihnen als Arbeitgeber für die Beantragung der Ausstellung einer A1-Bescheinigung eine maschinelle Ausfüllhilfe der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) unter https://info.sv-meldeportal.de/ zur Verfügung.

Sofern unsererseits Rückfragen zum Antrag bestehen, kontaktieren wir Sie bzw. Ihre Beschäftigten telefonisch oder schriftlich.

Über das Ergebnis der Prüfung werden Sie im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 informiert. Ihre Beschäftigten, die zuständige(n) Stelle(n) des/der beteiligten Mitgliedstaaten und die Einzugsstelle informieren wir ebenfalls. Änderungen sind ausschließlich über das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 zu melden.

Bitte wenden Sie sich zwingend für Ihre nicht in Deutschland wohnenden Beschäftigten (Lebensmittelpunkt) an den für den jeweiligen Wohnstaat zuständigen Träger , damit dieser die anwendbaren Rechtsvorschriften festlegt. Bitte wenden Sie sich in diesen Sachverhalten nicht an uns, da wir mangels Zuständigkeit weder zu Beginn noch in der Folge in das Verfahren eingebunden sind und Ihnen daher keine Auskünfte dazu geben können. Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie hier .

Praktischer Leitfaden der Europäischen Kommission

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