Extranet

Antragsverfahren für Beschäftigte

 

Sofern Sie wie vorstehend beschrieben für Ihren in Deutschland ansässigen Arbeitgeber gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten arbeiten, können Sie die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit mit dem unten stehenden Fragebogen GME1 selbst beantragen. Wir möchten Ihnen jedoch empfehlen, Ihren Arbeitgeber auf die elektronische Antragstellung hinzuweisen. Hiermit ist es uns beispielsweise möglich, im Falle einer Genehmigung die A1-Bescheinigung auf sicherem Wege elektronisch im PDF-Format zu übermitteln.

Hinweise zum papierbasierten Antragsverfahren GME1

Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich Sie und Ihr Arbeitgeber die Angaben zu bestätigen haben. Sie können auch Steuerberater, Unternehmensberatungen, etc., für das Verfahren bevollmächtigen. In diesem Fall benötigen wir eine Kopie der Vollmacht.

Im Sinne einer Beschleunigung des Verfahrens bitten wir Sie, den Fragebogen am Bildschirm auszufüllen. So ist alles maschinell lesbar und Sie helfen uns, Ihre Daten zügig erfassen zu können.

Nach Eingang des Antrags erhalten Sie zunächst eine Eingangsbestätigung, mit der Sie bei einer Kontrolle im anderen Mitgliedstaat nachweisen können, dass Sie Ihrer Verpflichtung, eine A1-Bescheinigung zu beantragen, nachgekommen sind. Aus diesem Grund enthält die Eingangsbestätigung auch einen entsprechenden Hinweis in englischer und französischer Sprache. Solange Ihnen eine Eingangsbestätigung nicht vorliegt, empfehlen wir Ihnen, eine Kopie des ausgefüllten Fragebogens mitzuführen, um diese bei einer Kontrolle vorlegen zu können.

Sofern Rückfragen zum Antrag bestehen, werden Sie bzw. Ihr Arbeitgeber telefonisch oder schriftlich kontaktiert.

Über das Ergebnis der Prüfung werden Sie, Ihr Arbeitgeber, die zuständige(n) Stelle(n) des/der beteiligten Mitgliedstaaten und die Einzugsstelle schriftlich informiert. Soweit für Sie die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, liegt den Schreiben jeweils eine Ausfertigung der A1-Bescheinigung bei.

Änderungen sind uns unter Angabe des Aktenzeichens formlos mitzuteilen.

Sofern Sie nicht in Deutschland wohnen (Lebensmittelpunkt), wenden Sie sich bitte zwingend an den für Ihren Wohnstaat zuständigen Träger , damit dieser die anwendbaren Rechtsvorschriften festlegt. Bitte kontaktieren Sie in diesem Falle nicht uns, da wir mangels Zuständigkeit weder zu Beginn noch in der Folge in das Verfahren eingebunden sind und Ihnen daher keine Auskünfte dazu geben können. Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie hier .

Fragebogen GME1

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