Der persönliche Geltungsbereich erfasst grds. alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Es gibt allerdings Staaten, da ist der persönliche Geltungsbereich eingeschränkt. Wird die betreffende Person nicht vom persönlichen Geltungsbereich der entsprechenden Koordinierungsregelung erfasst, ist die versicherungsrechtliche Beurteilung bezüglich der Weitergeltung des deutschen Rechts ausschließlich nach § 4 SGB IV vorzunehmen (siehe anderer Staat/vertragsloses Ausland).