Die EU-Verordnung ist nicht nach Zweigen der sozialen Sicherheit gegliedert - die sich auf die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates beziehen - sondern nach Risikobereichen, da sich die Organisationsformen der verschiedenen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Systeme der sozialen Sicherheit stark voneinander unterscheiden. Aus deutscher Sicht fallen unter den sachlichen Geltungsbereich der EU-Verordnung die Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfallversicherung und die Arbeitsförderung.
Die Abkommen erstrecken sich in der Regel nicht auf alle Sozialversicherungszweige. Dies hat zur Folge, dass die versicherungsrechtliche Beurteilung bezüglich der Weitgeltung des deutschen Rechts, nur für die vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfassten Sozialversicherungszweige erfolgen kann. Für die nicht vom Abkommen erfassten Sozialversicherungszweige erfolgt die Beurteilung bezüglich der Weitergeltung des deutschen Rechts nach § 4 SGB IV (siehe anderer Staat/vertragsloses Ausland).