Personen, die in Deutschland versichert sind und ihren vorübergehenden Aufenthalt (Studium) im Vereinigten Königreich vor dem 01.01.2021 begonnen haben, können bis zum Ende des Aufenthalts medizinisch notwendige Leistungen über die von ihrer Krankenkasse ausgestellte Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) beziehen. Ein Aufenthalt zu Studienzwecken im Vereinigten Königreich gilt als vorübergehender Aufenthalt.
- Beispiel: Sie sind in Deutschland versichert und haben Ihr Studium am 01.10.2020 im Vereinigten Königreich begonnen. Ihr Studium dauert bis 30.09.2023.
- Ergebnis: Bis zum Ende Ihres Studiums im Vereinigten Königreich können Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. ggfs. eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) nutzen, um medizinisch notwendige Behandlungen zu erhalten.
Ein anfangs für einen längeren Zeitraum geplanter Aufenthalt zu Studienzwecken gilt nicht als beendet, wenn Sie sich kurzzeitig in anderen Staaten aufhalten. Auch nach der Rückkehr ins Vereinigte Königreich, unterfallen Sie weiterhin den Regelungen des Austrittsabkommens.
- Beispiel: Während Ihres vom 01.10.2020 bis 30.09.2023 dauernden Studiums im Vereinigten Königreich halten Sie sich im März 2021 für einen Monat in Deutschland auf und kehren dann ins Vereinigte Königreich zurück.
- Ergebnis: Trotz des kurzzeitigen Aufenthalts in Deutschland, können Sie nach Ihrer Rückkehr bis zum Ende Ihres Studiums im Vereinigten Königreich Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. ggfs. eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) weiter nutzen, um medizinisch notwendige Behandlungen zu erhalten.
Personen, die in Deutschland versichert sind und ihren vorübergehenden Aufenthalt (Studium) im Vereinigten Königreich nach dem 31.12.2020 beginnen, können aufgrund des neuen Abkommens ebenfalls währenddessen medizinisch notwendige Leistungen über die von ihrer Krankenkasse ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) beziehen. Bitte beachten Sie, dass Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (z. B. Pflegegeld) bei längeren Aufenthalten im Vereinigten Königreich nicht mehr bezogen werden können.
Die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht während eines Praktikums im Vereinigten Königreich hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Versicherungspflicht richtet sich grundsätzlich nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Praktikum ausgeübt wird. Jedoch muss es nicht zu einer vorrangigen Versicherungspflicht im Staat, in dem das Praktikum ausgeführt wird, kommen.
Bleibt deutsches Recht für die Zeit eines Praktikums im Vereinigten Königreich anwendbar, besteht ein leistungsrechtlicher Anspruch mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. Provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) für die Dauer des Praktikums. Falls britisches Recht anzuwenden ist, kann die von Ihrer deutschen Kranken- und Pflegekasse ausgestellte EHIC bzw. PEB während eines Praktikums im Vereinigten Königreich nicht eingesetzt werden.
Für Aufenthalte zum Zwecke eines Praktikums, die ab dem 01.01.2021 beginnen, ist ein Leistungsbezug über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) aufgrund des neuen Abkommens weiterhin möglich. Bitte beachten Sie, dass Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (z. B. Pflegegeld) bei längeren Aufenthalten im Vereinigten Königreich nicht mehr bezogen werden können.
Hinweis zur Gesundheitsgebühr im Vereinigten Königreich:
Im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Einreise-, Aufenthalts-, Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung für das Vereinigte Königreich kann seit 01.01.2021 eine sog. Gesundheitsgebühr fällig werden. Eine Erstattung kann unter bestimmten Bedingungen beim britischen Träger beantragt werden.
Weitere Informationen zur Gesundheitsgebühr: https://www.gov.uk/healthcare-immigration-application/refunds