Personen, die seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2021 im Vereinigten Königreich wohnen, in Deutschland erwerbstätig sind und vom britischen Träger aufgrund des Portablen Documents S1 betreut werden, können weiterhin mit diesem Dokument Leistungen im Krankheits- und Pflegefall im Vereinigten Königreich in Anspruch nehmen. Sie unterliegen weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften. Benötigen Sie medizinische Versorgung während eines Urlaubs in einem EU- Mitgliedstaat, können Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) nutzen, die Sie von Ihrer deutschen Krankenkasse erhalten haben.
- Beispiel: Sie leben seit 2018 im Vereinigten Königreich, sind in Deutschland erwerbstätig und unterliegen deshalb den deutschen Rechtsvorschriften. Für die Einschreibung beim britischen Träger haben Sie von Ihrer deutschen gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse das sog. Portable Document S1 erhalten. An Ihrer Wohn- und Arbeitssituation ändert sich nach dem 31.12.2020 nichts. Im Dezember 2021 möchten Sie Urlaub in Frankreich machen.
- Ergebnis: Sie können auch weiterhin über den 01.01.2021 hinaus vom britischen Träger auf der Grundlage des Portablen Dokuments S1 betreut werden und Sachleistungen im Krankheits- und Pflegefall im Vereinigten Königreich erhalten. Während Ihres Urlaubs in Frankreich, können Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) nutzen, um medizinisch notwendige Behandlungen zu erhalten.
Personen, die seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2020 im Vereinigten Königreich wohnen und in Deutschland erwerbstätig sind, können mit dem Portablen Document S1 Leistungen im Krankheitsfall im Vereinigten Königreich in Anspruch nehmen. Leistungen der Pflegebedürftigkeit sind allerdings nicht mehr erfasst. Sie unterliegen weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften. Benötigen Sie medizinische Versorgung während eines Urlaubs in einem EU- Mitgliedstaat, können Sie ihre Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) nutzen, die Sie von Ihrer deutschen Krankenkasse erhalten haben.
Hinweis zur Gesundheitsgebühr im Vereinigten Königreich:
Im Vereinigten Königreich eingeschriebene Personen und ihre Familienangehörigen, die im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Einreise-, Aufenthalts-, Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung eine sog. Gesundheitsgebühr im Vereinigten Königreich entrichten müssen, können eine Erstattung (ganz oder teilweise) der entsprechenden Gebühr beim britischen Wohnortträger beantragen.
Weitere Informationen zur Gesundheitsgebühr und Rückerstattung: https://www.gov.uk/healthcare-immigration-application/refunds