Extranet

Rentnerinnen und Rentner

 

Sie beziehen ausschließlich eine britische Rente, wohnen seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2021 in Deutschland und werden von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse aufgrund des Portablen Documents S1 betreut. Sie unterliegen weiterhin den britischen Rechtsvorschriften. Benötigen Sie medizinische Versorgung während eines Urlaubs in einem EU-Mitgliedstaat, können Sie Ihre neue Citizens´Rights-Europäische Krankenversicherungskarte (CR-EHIC) bzw. eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) nutzen, die Sie von Ihrem britischen Träger erhalten haben.

  • Beispiel: Sie beziehen ausschließlich eine britische Rente, leben seit 2018 in Deutschland und werden in Deutschland aufgrund des Portablen Documents S1 von einer deutschen Krankenkasse betreut. Ihr Lebensmittelpunkt liegt auch nach dem 31.12.2020 in Deutschland. Im Februar 2021 möchten Sie Urlaub in Frankreich machen.
  • Ergebnis: Wenn Sie die britische Rente beziehen, während Sie weiterhin in Deutschland wohnen, gelten Sie als Rentner/in und nicht mehr als „erwerbstätige Person“. Sie unterfallen nach wie vor den Regelungen des Austrittsabkommens und können weiterhin Leistungen mit dem Portablen Document S1 in Anspruch nehmen. Während Ihres Urlaubs in Frankreich können Sie Ihre neue Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. ggfs. eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) nutzen, die Sie bei Ihrem britischen Träger beantragen müssen, um medizinisch notwendige Behandlungen zu erhalten.

Beziehen Sie eine britische sowie eine deutsche Rente und wohnen Sie seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2021 in Deutschland, unterliegen Sie den deutschen Rechtsvorschriften zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wenn eine Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse begründet wurde, besteht ein Anspruch auf Leistungen in Deutschland mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Verlegen Sie Ihren Wohnort nach dem 31.12.2020 in das Vereinigte Königreich, unterliegen Sie den Regelungen des Austrittsabkommens. Dies bedeutet, dass Sie mit der Wohnortverlegung ins Vereinigte Königreich auch den britischen Rechtsvorschriften unterliegen und dort zu versichern sind. Für vorübergehende Aufenthalte (z. B. Urlaube) in einem EU-Mitgliedstaat benötigen Sie die Citizens´Rights-Europäische Krankenversicherungskarte (CR-EHIC) bzw. Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB). Diese erhalten Sie dann von Ihrem britischen zuständigen Träger. Erkranken Sie während eines Urlaubs in einem EU-Mitgliedstaat, können Sie mit den Bescheinigungen medizinisch notwendige Leistungen unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer am Urlaubsort in Anspruch nehmen. Das gilt auch für Aufenthalte in Deutschland.

  • Beispiel: Sie beziehen eine britische und eine deutsche Rente und leben seit 2018 in Deutschland. Sie erhalten in Deutschland Leistungen mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Am 20.02.2021 verlegen Sie Ihren Wohnort in das Vereinigte Königreich. Im März 2021 möchten Sie Urlaub in Frankreich machen.
  • Ergebnis: Mit der Verlegung Ihres Wohnortes unterliegen Sie den britischen Rechtsvorschriften und sind dort zu versichern. Während Ihres Urlaubs in Frankreich, können Sie Ihre neue Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. ggfs. eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) nutzen, die Sie bei Ihrem britischen Träger beantragen müs-sen, um medizinisch notwendige Behandlungen zu erhalten. Dies gilt auch für einen Urlaub in Deutschland.

Personen, die ihr Renteneintrittsalter für eine britische Rente erst zukünftig erreichen und vor dem 01.01.2021 in Deutschland wohnen, fallen ebenfalls unter die Regelungen des Austrittsabkommens. Dies bedeutet, dass Sie mit Beantragung einer staatlichen britischen Rente zu Lasten des zuständigen britischen Trägers mittels des Portablen Documents S1 von einer deutschen Krankenkasse betreut werden und Leistungen bei Krankheit und Pflege erhalten können, falls Sie nicht aufgrund zusätzlichen Rentenbezugs oder einer Erwerbstätigkeit anderen Rechtsvorschriften unterliegen.

Weitere Fragen zur Absicherung im Krankheits- oder Pflegefall beantwortet Ihnen Ihre gesetzliche Kranken- und Pflegekasse in Deutschland.

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