Extranet

Übergangsregelungen

 

Inkrafttreten der Verordnung (EG) 883/2004

Die Verordnung (EG) 883/2004 ist für die

  • EU-Staaten seit dem 01.05.2010,
  • Schweiz seit dem 01.04.2012 und
  • EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) seit dem 01.06.2012

anwendbar und hat von diesem Zeitpunkt an die Verordnung (EWG) 1408/1971 ersetzt. Vor diesem Zeitpunkt ausgestellte Bescheinigungen über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften (Vordruck E 101) bleiben grundsätzlich weiter gültig und sind nicht durch Bescheinigungen A1 zu ersetzen. Auch Sachverhalte, die bereits vor dem jeweiligen Anwendbarkeitsbeginn begonnen haben und für die bislang noch keine Bescheinigung ausgestellt wurde, sind unter den Bestimmungen der Verordnung (EWG) 1408/1971 mit Vordruck E101 zu bescheinigen.

Die Regelungen der Verordnung (EG) 883/2004 führen bei einigen Sachverhalten zu einem anderen Ergebnis, als dies bei der Verordnung (EWG) 1408/1971 der Fall war. Aktuell ist dies nur noch in Sachverhalten relevant, in denen gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden. So gelten beispielsweise nach der Verordnung (EG) 883/2004 in der Regel nur dann die Rechtsvorschriften des Wohnstaats der betreffenden Person, wenn sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit dort ausübt. Zuvor führte jede auch im zeitlichen Umfang noch so begrenzte Tätigkeit im Wohnstaat zu diesem Ergebnis.

Auf Grund einer Übergangsregelung in der Verordnung (EG) 883/2004 bleiben die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) 883/2004 geltenden Rechtsvorschriften weiterhin anwendbar, sofern sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt, der zur Ausstellung des Vordrucks E 101 geführt hat, nicht ändert. Dies gilt für einen maximalen Zeitraum von 10 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) 883/2004: Für Sachverhalte, in denen ausschließlich EU-Staaten beteiligt sind, somit bis maximal 30.04.2020, für Sachverhalt mit der Schweiz bis maximal 31.03.2022 und für Sachverhalte mit den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) bis maximal 31.05.2022. Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, der zuletzt gemäß der Verordnung (EWG) 1408/1971 den Vordruck E101 ausgestellt hat, prüft, ob der vorherrschende Sachverhalt nach wie vor unverändert ist, und stellt gegebenenfalls eine neue Bescheinigung über die anwendbaren Rechtsvorschriften aus.

Die betroffenen Personen können jedoch beantragen, den Rechtsvorschriften unterstellt zu werden, die nach den allgemeinen Regelungen der Verordnung (EG) 883/2004 für sie gelten. Sofern Sie hieran interessiert sind und sich Ihr Wohnsitz in Deutschland befindet, beantragen Sie dies bitte beim GKV-Spitzenverband, DVKA. Die nach den allgemeinen Regelungen der Verordnung (EG) 883/2004 geltenden Rechtsvorschriften sind in diesem Fall ab dem ersten Tag des auf die Antragstellung folgenden Monats anwendbar.

Antrag gemäß Artikel 87 Absatz 8 VO (EG) 883/04, dass die Übergangsbestimmungen nicht gelten sollen

Bitte fügen Sie zur Festlegung der neu für Sie anzuwendenden Rechtsvorschriften den für Sie zutreffenden Fragebogen für Erwerbstätige in mehreren Mitgliedstaaten bei.

Inkrafttreten der Verordnung (EU) 465/2012

Die Verordnung (EG) 883/2004 ist in Bezug auf

  • die EU-Staaten am 28.06.2012,
  • die EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) am 02.02.2013 und
  • die Schweiz am 01.01.2015

durch die Verordnung (EU) 465/2012 geändert worden. Die Änderung betraf insbesondere Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen, für die seitdem grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gelten, in dem ihre Heimatbasis liegt. Darüber hinaus gelten für eine gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätige Person nicht mehr generell die Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn sie bei mehreren, in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Arbeitgebern beschäftigt ist.

Auch für diese Sachverhalte enthält die Verordnung (EG) 883/2004 eine Übergangsregelung, die grundsätzlich dazu führt, dass – sofern sich der vorherrschende Sachverhalt nicht ändert – die zuvor geltenden Rechtsvorschriften weiterhin für maximal 10 Jahre anwendbar sind: Für Sachverhalte, in denen ausschließlich EU-Staaten beteiligt sind, somit bis maximal 27.06.2022, für Sachverhalte mit den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) bis maximal 01.02.2023 und für Sachverhalte mit der Schweiz bis maximal 31.12.2024. Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, der zuletzt vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 465/2012 die Bescheinigung A1 ausgestellt hat, prüft, ob der vorherrschende Sachverhalt nach wie vor unverändert ist, und stellt gegebenenfalls eine neue Bescheinigung A1 über die anwendbaren Rechtsvorschriften aus.

Allerdings können auch die hiervon betroffenen Personen beantragen, dass für sie die nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 465/2012 geltenden Regelungen anwendbar sind. Dies gilt dann ab dem ersten Tag des auf die Antragstellung folgenden Monats.

Antrag gemäß Artikel 87a VO (EG) 883/04, dass die Übergangsbestimmungen nicht gelten sollen

Bitte fügen Sie zur Festlegung der neu für Sie anzuwendenden Rechtsvorschriften den für Sie zutreffenden Fragebogen für Erwerbstätige in mehreren Mitgliedstaaten bei.

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