Für Personen, die in Deutschland als Beamte beschäftigt sind und die ihre Beschäftigung vorübergehend oder gewöhnlich in einem anderen oder in mehreren Mitgliedstaaten ausüben, gelten insgesamt die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Diese Regelung gilt auch für Beamten gleichgestellte Personen. Hierunter sind Beschäftigte des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu verstehen, sofern für sie unmittelbar vor der Beschäftigung im anderen Mitgliedstaat die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gegolten haben.
A1-Antragsverfahren für den in Deutschland ansässigen Arbeitgeber/Dienstherr
Als Nachweis über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit kann die A1-Bescheinigung beantragt werden. Die Ausstellung einer A1-Bescheinigung für Beamte oder ihnen gleichgestellte Personen ist vom Arbeitgeber/Dienstherrn ausschließlich elektronisch an die für die hierfür zuständige Stelle zu übermitteln. Dies sind in Deutschland die folgenden Stellen:
- die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Person versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht.
- der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder der zuständige Regionalträger der DRV), sofern die Person nicht gesetzlich krankenversichert ist.
- die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V., Postfach 08 02 54, 10002 Berlin, für Personen die nicht gesetzlich krankenversichert und Mitglied bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind.
Für die Antragstellung stehen zwei Wege zur Verfügung:
- Antragstellung mittels systemgeprüfter Abrechnungsprogramme
Wenn der Arbeitgeber ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzt, kann er den „A1-Antrag Beamte/Beschäftigte im öffentlichen Dienst“ auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung hierüber direkt online stellen. - Antragstellung mittels einer maschinellen Ausfüllhilfe
Nutzt der Arbeitgeber kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, steht ihm für die Be-antragung der Ausstellung einer A1-Bescheinigung eine maschinelle Ausfüllhilfe der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) unter http://www.itsg.de/oeffentliche-services/sv-net/ zur Verfügung.
Über das Ergebnis der Prüfung wird der Arbeitgeber im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 informiert. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, wird auf diesem Wege auch die A1-Bescheinigung übermittelt.
Änderungen sind ausschließlich über das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 zu melden.
Befristung und Verlängerung der A1-Bescheinigung
Obwohl die Regelungen für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen an keine zeitliche Frist gebunden sind, ist dennoch der Geltungszeitraum einer A1-Bescheinigung aus Prüfzwecken stets zeitlich befristet auszustellen. Im Falle einer Verlängerung ist ein neuer elektronischer Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der A1-Bescheinigung einzureichen.