Extranet

Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten

Hier finden Sie Informationen darüber, welche Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für Personen anzuwenden sind, die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrend in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt und/oder selbstständig tätig sind. Hierzu zählen auch Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen und Beamte, die auch noch einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nachgehen.

Allgemeine Voraussetzungen für Personen mit Wohnort in Deutschland (bzw. bei Flugpersonal: Heimatbasis in Deutschland)

Auch für Personen, die ihre Erwerbstätigkeit gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, gelten einheitlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats. Die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit hat vom zuständigen Träger des Wohnstaats zu erfolgen. Für Personen, die als Mitglieder einer Flug- und Kabinenbesatzung erwerbstätig sind, ist die Prüfung jedoch - unabhängig vom Wohnort der Person - vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats durchzuführen, in dem sich die Heimatbasis befindet.

Befindet sich der Wohnort oder die Heimatbasis in Deutschland, ist für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und unter Umständen der Ausstellung der A1-Bescheinigung der GKV-Spitzenverband, DVKA in Bonn zuständig.

Um die Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften zu erleichtern und die Angaben zur Person und Erwerbstätigkeit auf ein Mindestmaß zu reduzieren, finden Sie im Folgenden weitere Informationen und Hinweise zum Antragsverfahren zu den jeweiligen Sachverhalten im Abschnit „Beschäftigung bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber".

Allgemeine Voraussetzungen für Personen mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat (bzw. bei Flugpersonal: Heimatbasis in einem anderen Mitgliedstaat)

Wohnen Personen, die gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig sind, nicht in Deutschland (bzw. befindet sich im Falle von Flug- oder Kabinenbesatzungsmitgliedern die Heimatbasis nicht in Deutschland), haben sich diese bitte an den für ihren Wohnstaat (bzw. Staat der Heimatbasis) zuständigen Träger zu wenden, damit dieser die für sie anwendbaren Rechtsvorschriften festlegt. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

Der Träger des Wohnstaats veranlasst auch, dass für die Personen eine A1-Bescheinigung ausgestellt wird. Wenn der ausländische Träger feststellt, dass für eine Person die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, informiert er die Deutsche Rentenversicherung Bund .

Die Deutsche Rentenversicherung Bund koordiniert auf deutscher Seite in diesen Fällen die Ausstellung der A1-Bescheinigung. Bitte wenden Sie sich in diesen Sachverhalten nicht an uns, da wir mangels Zuständigkeit weder zu Beginn noch in der Folge in das Verfahren eingebunden sind und Ihnen daher keine Auskünfte dazu geben können.

Beschäftigung bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Als gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig gelten Personen, die ihre Beschäftigung regelmäßig wiederkehrend an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in mehr als einem Mitgliedstaat ausüben.

Trifft dies zu, kann unabhängig vom einzelnen Einsatz eine längerfristige A1-Bescheinigung für die Mitgliedstaaten ausgestellt werden, in denen die Person gewöhnlich eingesetzt wird. Eine pauschale Ausstellung für sämtliche Mitgliedstaaten, in denen kein regelmäßig wiederkehrender Einsatz erfolgt, ist somit nicht möglich. Wird die Person neben den zuvor beschriebenen regelmäßigen Einsätzen auch einmalig in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt, ist für diesen Einsatz die Ausstellung der A1-Bescheinigung im Rahmen einer Entsendung zu prüfen. Die Staaten, in denen gewöhnlich gearbeitet wird, sind im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung der Einsatzsituation in den kommenden zwölf Kalendermonaten nach bestem Wissen und Gewissen zu ermitteln. Sofern ein Blick in die Zukunft schwierig ist, können als Grundlage auch die Erfahrungswerte aus dem vergangenen Jahr dienen. Wird die Arbeit erst seit Kurzem in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausgeübt, kann auch ein kürzerer Zeitraum herangezogen werden.

A1-Antragsverfahren für den in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

In Deutschland ansässige Arbeitgeber übermitteln Anträge auf Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit sowie die Ausstellung einer A1-Bescheinigung für Beschäftigte, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eingesetzt werden, ausschließlich im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 an den GKV-Spitzenverband, DVKA. Hierbei müssen folgende Gegebenheiten erfüllt sein:

  • Der Lebensmittelpunkt der betreffenden Person befindet sich in Deutschland.
  • Die Person ist ausschließlich bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt.
  • Sie übt erfahrungsgemäß ihre Beschäftigung regelmäßig an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aus.

Für die Antragstellung stehen zwei Wege zur Verfügung:

  1. Antragstellung mittels systemgeprüfter Abrechnungsprogramme
    Wenn der Arbeitgeber ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzt, kann er den Antrag „gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten Beschäftigte“ auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung hierüber direkt online stellen.
  2. Antragstellung mittels einer maschinellen Ausfüllhilfe
    Nutzt der Arbeitgeber kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, steht ihm für die Beantragung der Ausstellung einer A1-Bescheinigung eine maschinelle Ausfüllhilfe der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) unter http://www.itsg.de/oeffentliche-services/sv-net/ zur Verfügung.

Sofern unsererseits Rückfragen zum Antrag bestehen, kontaktieren wir den Arbeitgeber und/oder ggf. die Beschäftigten telefonisch oder schriftlich.

Über das Ergebnis der Prüfung werden die Arbeitgeber im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 informiert. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicher-heit gelten, wird auf diesem Wege auch die A1-Bescheinigung übermittelt. Die Beschäftigten, die zuständige(n) Stelle(n) des/der beteiligten Mitgliedstaaten und die Einzugsstelle informieren wir ebenfalls.

Änderungen sind ausschließlich über das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 zu melden.

Befristung und Verlängerung der A1-Bescheinigung

Obwohl die Regelungen für in mehreren Staaten Erwerbstätige an keine zeitliche Frist gebunden sind, wird dennoch der Geltungszeitraum einer A1-Bescheinigung aus Prüfzwecken stets begrenzt. Im Falle einer Verlängerung ist ein neuer elektronischer Antrag bitte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der A1-Bescheinigung bei uns einzureichen.

Beschäftigung bei einem in Ausland ansässigen Arbeitgeber

Als gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig gelten Personen, die ihre Beschäftigung regelmäßig wiederkehrend an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in mehr als einem Mitgliedstaat ausüben.

Trifft dies zu, kann unabhängig vom einzelnen Einsatz eine Festlegung der für die Person anzuwendenden Rechtsvorschriften erfolgen und hierüber eine längerfristige A1-Bescheinigung für die Mitgliedstaaten ausgestellt werden, in denen die Person gewöhnlich eingesetzt wird. Eine pauschale Ausstellung für sämtliche Mitgliedstaaten, in denen kein regelmäßig wiederkehrender Einsatz erfolgt, ist somit nicht möglich. Wird die Person neben den zuvor beschriebenen regelmäßigen Einsätzen auch einmalig in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt, ist für diesen Einsatz die Ausstellung der A1-Bescheinigung im Rahmen einer Entsendung zu prüfen.

Für die Festlegung ist ein entscheidendes Kriterium, ob die Person einen wesentlichen Teil ihrer Beschäftigung in ihrem Wohnstaat ausübt. Hierzu wird im Rahmen einer Gesamtbewertung festgestellt, ob sie mindestens 25 % ihrer Arbeitszeit im Wohnstaat erbringt und/oder mindestens 25 % ihres Arbeitsentgelts im Wohnstaat bezieht. Für die Prüfung ist im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung nach bestem Wissen und Gewissen die Arbeitssituation in den kommenden zwölf Kalendermonaten zu berücksichtigen. Sofern ein Blick in die Zukunft schwierig ist, können als Grundlage auch die Erfahrungswerte aus dem vergangenen Jahr dienen. Arbeiten die Person erst seit Kurzem in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, kann auch ein kürzerer Zeitraum herangezogen werden.

A1-Antragsverfahren für Personen mit einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber

Im Sinne einer Beschleunigung des Verfahrens zur Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften bitten wir darum, uns den Fragebogen GME1A idealerweise am Bildschirm ausgefüllt und sowohl von der beschäftigten Person als auch vom Arbeitgeber unterschrieben zu übermitteln. Sollte eine andere Stelle mit diesem Verfahren bevollmächtigt werden, bitten wir dem Fragebogen eine Kopie der Vollmacht beizufügen.

Wohnt die beschäftigte Person in Deutschland, ist der Fragebogen GME1A vollständig ausgefüllt zu senden an den GKV-Spitzenverband, DVKA .

Fragebogen GME1A

Sofern Rückfragen zum Antrag bestehen, werden wir die Beschäftigten bzw. ihre Arbeitgeber telefonisch oder schriftlich kontaktieren.

Über das Ergebnis der Prüfung werden die Beschäftigten, ihre Arbeitgeber, die zuständige(n) Stelle(n) des/der beteiligten Mitgliedstaaten und ggf. die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und die deutsche Einzugsstelle schriftlich informiert. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, liegt den Schreiben jeweils eine Ausfertigung der A1-Bescheinigung bei. Soweit die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gelten, wird von dem dort zuständigen Träger die A1-Bescheinigung ausgestellt.

Änderungen sind uns unter Angabe des Aktenzeichens formlos mitzuteilen.

Melde- und Beitragspflicht zur deutschen Sozialversicherung für den ausländischen Arbeitgeber

Gelten für die Beschäftigung die deutschen Rechtsvorschriften, hat der Arbeitgeber die Meldungen zur deutschen Sozialversicherung zu erstellen und die hieraus folgenden Beitragspflichten zu übernehmen. Wenn der ausländische Arbeitgeber selbst keinen Sitz im Inland hat, muss er zu diesem Zwecke einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland bestellen. Diesem obliegt dann die Verpflichtung, die Meldungen zur Sozialversicherung vorzunehmen und die entsprechenden Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen und aufzubewahren.

Gelten für die Beschäftigung im anderen Mitgliedstaat nicht die deutschen Rechtsvorschriften, sind in Deutschland keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. In diesem Fall beantwortet der zuständige Träger im anderen Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, alle Fragen bezüglich der Versicherungs- und Beitragspflicht.

Übertragung der Zahlungspflicht auf die beschäftigte Person

Soweit die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, besteht nur hinsichtlich der Beitragszahlung die Möglichkeit, dass die beschäftigte Person mit ihrem Arbeitgeber im anderen Mitgliedstaat eine schriftliche Vereinbarung trifft, wonach sie selbst die Verpflichtung zur Beitragszahlung in Deutschland übernimmt. Ein Muster einer solchen Vereinbarung inklusive weitergehender rechtlicher Informationen finden Sie hier.

Befristung und Verlängerung der A1-Bescheinigung

Obwohl die Regelungen für in mehreren Staaten Erwerbstätige an keine zeitliche Frist gebunden sind, wird dennoch der Geltungszeitraum einer Festlegung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bzw. einer A1-Bescheinigung aus Prüfzwecken stets begrenzt. Im Falle einer Verlängerung ist ein neuer Antrag GME1A bitte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Festlegung bzw. der A1-Bescheinigung bei uns einzureichen.

Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern in unterschiedlichen Mitgliedstaaten

Auch wenn eine Person bei zwei Arbeitgebern beschäftigt ist, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, gelten für sie einheitlich die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nur eines Mitgliedstaates. Für die Festlegung ist ein entscheidendes Kriterium, ob die Person einen wesentlichen Teil ihrer Beschäftigung in ihrem Wohnstaat ausübt. Hierzu wird im Rahmen einer Gesamtbewertung festgestellt, ob sie mindestens 25 % ihrer Arbeitszeit im Wohnstaat erbringt und/oder mindestens 25 % ihres Arbeitsentgelts im Wohnstaat bezieht. Für die Prüfung ist im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung nach bestem Wissen und Gewissen die Arbeitssituation in den kommenden zwölf Kalendermonaten zu berücksichtigen. Sofern ein Blick in die Zukunft schwierig ist, können als Grundlage auch die Erfahrungswerte aus dem vergangenen Jahr dienen. Arbeiten die Person erst seit Kurzem in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, kann auch ein kürzerer Zeitraum herangezogen werden.

A1-Antragsverfahren für Personen mit Arbeitgeber in verschiedenen Mitgliedstaaten

Im Sinne einer Beschleunigung des Verfahrens zur Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften bitten wir darum, uns den Fragebogen GME1M idealerweise am Bildschirm ausgefüllt und sowohl von der beschäftigten Person als auch von den Arbeitgebern unterschrieben zu übermitteln. Sollte eine an-dere Stelle mit diesem Verfahren bevollmächtigt werden, bitten wir dem Fragebogen eine Kopie der Vollmacht beizufügen.

Wohnt die beschäftigte Person in Deutschland, ist der Fragebogen GME1A vollständig ausgefüllt zu senden an den GKV-Spitzenverband, DVKA .

Fragebogen GME1M

Sofern Rückfragen zum Antrag bestehen, werden wir die Beschäftigten bzw. ihre Arbeitgeber telefonisch oder schriftlich kontaktieren.

Über das Ergebnis der Prüfung werden die Beschäftigten, ihre Arbeitgeber, die zuständige(n) Stelle(n) des/der beteiligten Mitgliedstaaten, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und ggf. die deutsche Einzugsstelle schriftlich informiert. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, liegt den Schreiben jeweils eine Ausfertigung der A1-Bescheinigung bei. Soweit die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gelten, wird von dem dort zuständigen Träger die A1-Bescheinigung ausgestellt.

Änderungen sind uns unter Angabe des Aktenzeichens formlos mitzuteilen.

Melde- und Beitragspflicht zur deutschen Sozialversicherung für den ausländischen Arbeitgeber

Gelten für die Beschäftigung die deutschen Rechtsvorschriften, haben alle Arbeitgeber die Meldungen zur deutschen Sozialversicherung zu erstellen und die hieraus folgenden Beitragspflichten zu überneh-men. Wenn der ausländische Arbeitgeber selbst keinen Sitz im Inland hat, muss er zu diesem Zwecke einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland bestellen. Diesem obliegt dann die Verpflichtung, die Meldungen zur Sozialversicherung vorzunehmen und die entsprechenden Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen und aufzubewahren.

Gelten für die Beschäftigungen insgesamt nicht die deutschen Rechtsvorschriften, sind in Deutschland keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. In diesem Fall beantwortet der zuständige Träger im anderen Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, alle Fragen bezüglich der Versicherungs- und Beitragspflicht.

Übertragung der Zahlungspflicht auf die beschäftigte Person

Soweit die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, besteht nur hinsichtlich der Beitragszahlung die Möglichkeit, dass die beschäftigte Person mit ihrem Arbeitgeber im anderen Mitgliedstaat eine schriftliche Vereinbarung trifft, wonach sie selbst die Verpflichtung zur Beitragszahlung in Deutschland übernimmt. Ein Muster einer solchen Vereinbarung inklusive weitergehender rechtlicher Informationen finden Sie hier .

Befristung und Verlängerung der A1-Bescheinigung

Obwohl die Regelungen für in mehreren Staaten Erwerbstätige an keine zeitliche Frist gebunden sind, wird dennoch der Geltungszeitraum der Festlegung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bzw. einer A1-Bescheinigung aus Prüfzwecken stets begrenzt. Im Falle einer Verlängerung ist ein neuer An-trag GME1M bitte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Festlegung bzw. der A1-Bescheinigung bei uns einzureichen.

Selbstständige Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten

Als gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig gelten Personen, sofern sie ihre selbstständige Tätigkeit regelmäßig wiederkehrend an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in mehr als einem Mitgliedstaat ausüben.

Trifft dies zu und erbringt die Person mindestens 25% ihrer Tätigkeit in ihrem Wohnort Deutschland, kann unabhängig vom einzelnen Einsatz eine längerfristige A1-Bescheinigung für die Mitgliedstaaten ausgestellt werden, in denen sie gewöhnlich arbeitet. Eine pauschale Ausstellung für sämtliche Mitgliedstaaten, in denen kein regelmäßig wiederkehrender Einsatz erfolgt, ist somit nicht möglich. Wird die selbstständig tätige Person neben den zuvor beschriebenen regelmäßigen Einsätzen auch einmalig in einem anderen Mitgliedstaat tätig, ist für diesen Einsatz die Ausstellung der A1-Bescheinigung im Rahmen einer Entsendung zu prüfen. Die Staaten, in denen gewöhnlich gearbeitet wird, sind im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung der Einsatzsituation in den kommenden zwölf Kalendermonaten nach bestem Wissen und Gewissen zu ermitteln. Sofern ein Blick in die Zukunft schwierig ist, können als Grundlage auch die Erfahrungswerte aus dem vergangenen Jahr dienen. Wird die Selbstständigkeit erst seit Kurzem in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausgeübt, kann auch ein kürzerer Zeitraum herangezogen werden.

Status der Tätigkeit

Bitte beachten Sie, dass die Einstufung einer Tätigkeit als Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit stets von den Bestimmungen des Mitgliedstaates abhängt, in welchem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. An diese Einstufung sind wir bei unserer Festlegung gebunden. So kann es beispielsweise sein, dass das Bekleiden einer bestimmten Funktion (Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat, etc.), der Besitz einer landwirtschaftlich nutzbaren Fläche oder die Eintragung bzw. Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer oder einem entsprechenden Versorgungswerk in einigen Staaten als selbstständige Tätigkeit gewertet wird. Dies gilt teilweise auch dann, wenn die „Tätigkeit“ praktisch gar nicht ausgeübt wird. Zudem kann die Einstufung auch von der Einordnung nach den deutschen Rechtsvorschriften abweichen. Eine selbstständige Tätigkeit nach deutschen Rechtsvorschriften kann nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates beispielsweise als abhängige Beschäftigung oder als Beamtentätigkeit im Sinne der Verordnung gelten. Bitte machen Sie dennoch diesbezügliche Angaben im Fragebogen oder fügen ein Anschreiben mit Erläuterungen bei.

A1-Antragsverfahren für Selbstständige

Im Sinne einer Beschleunigung des Verfahrens zur Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften bitten wir darum, uns den Fragebogen GME2 idealerweise am Bildschirm ausgefüllt und unterschrieben zu übermitteln. Sollte eine andere Stelle mit diesem Verfahren bevollmächtigt werden, bitten wir dem Fragebogen eine Kopie der Vollmacht beizufügen.

Wohnt die beschäftigte Person in Deutschland, ist der Fragebogen GME1A vollständig ausgefüllt zu senden an den GKV-Spitzenverband, DVKA .

Fragebogen GME3

Sofern Rückfragen zum Antrag bestehen, werden wir die Personen bzw. Arbeitgeber telefonisch oder schriftlich kontaktieren.

Über das Ergebnis der Prüfung werden die Person, ihr Arbeitgeber, die zuständige(n) Stelle(n) des/der beteiligten Mitgliedstaaten und ggf. die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und die Einzugsstelle schriftlich informiert. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, liegt den Schreiben jeweils eine Ausfertigung der A1-Bescheinigung bei.

Soweit die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gelten, wird von dem dort zuständigen Träger die A1-Bescheinigung ausgestellt.

Änderungen sind uns unter Angabe des Aktenzeichens formlos mitzuteilen.

Befristung und Verlängerung der A1-Bescheinigung

Obwohl die Regelungen für in mehreren Staaten Erwerbstätige an keine zeitliche Frist gebunden sind, wird dennoch der Geltungszeitraum der Festlegung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bzw. einer A1-Bescheinigung aus Prüfzwecken stets begrenzt. Im Falle einer Verlängerung ist ein neuer Antrag GME3 bitte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Festlegung bzw. der A1-Bescheinigung bei uns einzureichen.

Beamte, die zusätzlich einer Erwerbstätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten nachgehen

Für Beamte, die in einem weiteren Mitgliedstaat in einem weiterem Beschäftigungsverhältnis stehen oder einer selbstständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nachgehen, gelten einheitlich die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Mitgliedstaates, in dem die Person in einem Beamtenverhältnis steht. Den verbeamteten Personen gleichgestellt sind alle Angestellten des öffentlichen Dienstes. Hierunter sind Beschäftigte des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu verstehen, sofern für sie unmittelbar vor der Beschäftigung im anderen Mitgliedstaat die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gegolten haben.

Melde- und Beitragspflicht zur deutschen Sozialversicherung für den ausländischen Arbeitgeber

Sofern Sie als deutsche Beamtin oder als deutscher Beamter in einem anderen Mitgliedstaat in einem zusätzlichen Beschäftigungsverhältnis (hierzu zählen in der Regel auch Verträge als „freie Dienstnehmer“) stehen, wird diese Beschäftigung nach unserer Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit sozialversicherungsrechtlich so beurteilt, wie es bei Ausübung einer zusätzlichen Beschäftigung in Deutschland der Fall wäre.

Da sich die Versicherungsfreiheit eines Beamten in der Sozialversicherung grundsätzlich nur auf die originäre Beamtentätigkeit bezieht, unterliegt die zusätzliche Beschäftigung somit den Bestimmungen der deutschen gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Die Prüfung, ob die Beschäftigung renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig ist, obliegt grundsätzlich der von der Person oder vom Arbeitgeber zu wählenden Einzugsstelle . Diese ist neben ihrer Aufgabe als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung auch für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zuständig. Entsprechend ist unter Punkt 4.1 bitte grundsätzlich eine gesetzliche Krankenkasse anzugeben. Eine Liste der gesetzlichen Krankenkassen finden Sie hier.

Gelten für die Beschäftigung im anderen Mitgliedstaat somit die deutschen Rechtsvorschriften, hat der Arbeitgeber die Meldungen zur deutschen Sozialversicherung zu erstellen und die hieraus folgenden Beitragspflichten zu übernehmen. Wenn der ausländische Arbeitgeber selbst keinen Sitz im Inland hat, muss er zu diesem Zwecke einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland bestellen. Diesem obliegt dann die Verpflichtung, die Meldungen zur Sozialversicherung vorzunehmen und die entsprechenden Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen und aufzubewahren.

Übertragung der Zahlungspflicht auf die beschäftigte Person

Alternativ gibt es nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) 987/09 die Möglichkeit, dass die beschäftigte Person mit ihrem Arbeitgeber im anderen Mitgliedstaat eine schriftliche Vereinbarung trifft, wonach sie selbst die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung in Deutschland übernimmt. Ein Muster einer solchen Vereinbarung inklusive weitergehender rechtlicher Informationen finden Sie hier .

A1-Antragsverfahren für Beamte und Beschäftigte bzw. Selbstständige in verschiedenen Mitgliedstaaten

Im Sinne einer Beschleunigung des Verfahrens zur Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften bitten wir darum, uns den Fragebogen GME4 idealerweise am Bildschirm ausgefüllt und unterschrieben zu übermitteln. Sollte eine andere Stelle mit diesem Verfahren bevollmächtigt werden, bitten wir dem Fragebogen eine Kopie der Vollmacht beizufügen.

Wohnt die beschäftigte Person in Deutschland, ist der Fragebogen GME1A vollständig ausgefüllt zu senden an den GKV-Spitzenverband, DVKA .

Fragebogen GME4

Sofern Rückfragen zum Antrag bestehen, werden wir die Person, ihren Dienstherrn oder Arbeitgeber telefonisch oder schriftlich kontaktieren.

Über das Ergebnis der Prüfung werden die Person, ihr(e) Arbeitgeber, die zuständige(n) Stelle(n) des/der beteiligten Mitgliedstaaten und ggf. die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und die Einzugsstelle schriftlich informiert. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, liegt den Schreiben jeweils eine Ausfertigung der A1-Bescheinigung bei.

Änderungen sind uns unter Angabe des Aktenzeichens formlos mitzuteilen.

Befristung und Verlängerung der A1-Bescheinigung

Obwohl die Regelungen für in mehreren Staaten Erwerbstätige an keine zeitliche Frist gebunden sind, wird dennoch der Geltungszeitraum einer A1-Bescheinigung aus Prüfzwecken stets begrenzt. Im Falle einer Verlängerung ist ein neuer Antrag GME4 bitte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der A1-Bescheinigung bei uns einzureichen.

Beschäftigung als Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in mehreren Mitgliedstaaten

Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen unterliegen grundsätzlich den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Mitgliedstaats (Highlight: EU,EWR,CH), in dem ihre Heimatbasis liegt. Die Prüfung und Ausstellung der A1-Bescheinigung ist - unabhängig vom Wohnort der Person - vom zuständigen Träger des Mitgliedstaat (Highlight: EU,EWR,CH) durchzuführen, in dem sich die Heimatbasis befindet. Liegt diese in Deutschland, ist der GKV-Spitzenverband, DVKA zuständig.

Melde- und Beitragspflicht zur deutschen Sozialversicherung für den ausländischen Arbeitgeber

Gelten für die Beschäftigung im anderen Mitgliedstaat die deutschen Rechtsvorschriften, hat der Arbeitgeber die Meldungen zur deutschen Sozialversicherung zu erstellen und die hieraus folgenden Beitragspflichten zu übernehmen. Wenn der ausländische Arbeitgeber selbst keinen Sitz im Inland hat, muss er zu diesem Zwecke einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland bestellen. Diesem obliegt dann die Verpflichtung, die Meldungen zur Sozialversicherung vorzunehmen und die entsprechenden Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen und aufzubewahren.

Übertragung der Zahlungspflicht auf die beschäftigte Person

Nur hinsichtlich der Beitragszahlung besteht die Möglichkeit, dass die beschäftigte Person mit Ihrem Arbeitgeber im anderen Mitgliedstaat eine schriftliche Vereinbarung trifft, wonach sie selbst die Verpflichtung zur Beitragszahlung in Deutschland übernimmt. Ein Muster einer solchen Vereinbarung inklusive weitergehender rechtlicher Informationen finden Sie hier.

A1-Antragsverfahren für Arbeitgeber von Flug- und Kabinenbesatzungen

Arbeitgeber übermitteln Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für als Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglieder beschäftigte Personen ausschließlich im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 an den GKV-Spitzenverband, DVKA. Hierbei müssen folgende Gegebenheiten erfüllt sein:

  • Die Heimatbasis der betreffenden Person befindet sich in Deutschland.
  • Die Person übt neben der Beschäftigung als Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied keine weitere Erwerbstätigkeit aus.

Für die Antragstellung stehen zwei Wege zur Verfügung:

  1. Antragstellung mittels systemgeprüfter Abrechnungsprogramme
    Wenn der Arbeitgeber ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzt, kann er den Antrag „gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten Beschäftigte“ auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung hierüber direkt online stellen.
  2. Antragstellung mittels einer maschinellen Ausfüllhilfe
    Nutzt der Arbeitgeber kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, steht ihm für die Beantra-gung der Ausstellung einer A1-Bescheinigung eine maschinelle Ausfüllhilfe der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) unter http://www.itsg.de/oeffentliche-services/sv-net/ zur Verfügung.

Sofern unsererseits Rückfragen zum Antrag bestehen, kontaktieren wir die Arbeitgeber telefonisch oder schriftlich.

Über das Ergebnis der Prüfung werden die Arbeitgeber im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 informiert. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicher-heit gelten, wird auf diesem Wege auch die A1-Bescheinigung übermittelt. Ihre Beschäftigten, die zuständige(n) Stelle(n) des/der beteiligten Mitgliedstaaten und ggf. die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und die Einzugsstelle informieren wir ebenfalls.

Änderungen sind ausschließlich über das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 zu melden.

Befristung und Verlängerung der A1-Bescheinigung

Obwohl die Regelungen für in mehreren Staaten Erwerbstätige an keine zeitliche Frist gebunden sind, wird dennoch der Geltungszeitraum einer A1-Bescheinigung aus Prüfzwecken stets begrenzt. Im Falle einer Verlängerung ist ein neuer elektronischer Antrag bitte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der A1-Bescheinigung bei uns einzureichen.

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