Extranet

Vorübergehende selbstständige Tätigkeit im anderen Mitgliedstaat

 

Allgemeine Voraussetzungen

Eine Person, die gewöhnlich in Deutschland eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften, sofern

  • sie vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit im anderen Mitgliedstaat bereits seit grundsätzlich mindestens zwei Monaten eine nennenswerte Geschäftstätigkeit in Deutschland ausgeübt hat,
  • die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit im anderen Mitgliedstaat 24 Monate nicht überschreitet und
  • sie jederzeit den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen (z. B. Unterhaltung von Büroräumen, Zahlung von Steuern, Nachweis eines Gewerbeausweises und einer Umsatzsteuernummer, Eintragung bei der Handelskammer oder in einem Berufsverband) genügt, um die Tätigkeit bei der Rückkehr nach Deutschland fortsetzen zu können.

Unterbrechung der vorübergehenden Tätigkeit im anderen Mitgliedstaat

Eine kurze Unterbrechung des Auslandaufenthaltes, zum Beispiel in Form eines Urlaubes oder zur Arbeit in der deutschen Firma, unterbricht die Entsendung nicht und verlängert insofern nicht den zulässigen Entsendezeitraum. Ein neuer Zeitraum von 24 Monaten für eine weitere Tätigkeit in demselben Mitgliedstaat beginnt erst nach Ablauf von mindestens zwei Monaten nach Ende des vorangehenden Zeitraums. Unter besonderen Gegebenheiten kann allerdings von diesem Grundsatz abgewichen werden.

A1-Antragsverfahren für Selbstständige

Als Nachweis über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit kann die A1-Bescheinigung beantragt werden. Der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für vorübergehend im anderen Mitgliedstaat tätige Selbstständige ist ausschließlich elektronisch an die für die Prüfung dieser Entsendung zuständige Stelle zu übermitteln. Dies sind in Deutschland die folgenden Stellen:

  • die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Person versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht.
  • der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder der zuständige Regionalträger der DRV), sofern die Person nicht gesetzlich krankenversichert ist.
  • die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V., Postfach 08 02 54, 10002 Berlin, für Personen die nicht gesetzlich krankenversichert und Mitglied bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind.

Für die elektronische Beantragung der Ausstellung einer A1-Bescheinigung steht die maschinelle Aus-füllhilfe der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) unter http://www.itsg.de/oeffentliche-services/sv-net/ zur Verfügung.

Über das Ergebnis der Prüfung wird die selbstständig tätige Person im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 informiert. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über so-ziale Sicherheit gelten, wird auf diesem Wege auch die A1-Bescheinigung übermittelt.

Änderungen sind ausschließlich über das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 zu melden.

Vorübergehende Tätigkeit im anderen Mitgliedstaat von mehr als 24 Monaten

Überschreitet die Dauer des Einsatzes unvorhergesehen den Zeitraum von 24 Monaten, gelten für die selbstständige Person ab Beginn des 25. Monats des Einsatzes grundsätzlich die Rechtvorschriften des Einsatzstaates. Allerdings ist die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften durch den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung möglich. Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie im Abschnitt „Abschluss einer Ausnahmevereinbarung.“

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