Extranet

Anzuwendende Rechtsvorschriften - Grundsatz

 

Die VO (EG) 883/04 regelt, dass immer nur die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit eines Mitgliedstaates zur Anwendung kommen können. Die Verordnung koordiniert zudem für grenzüberschreitend erwerbstätige Personen, welche Rechtsvorschriften dies sind. Für erwerbstätige Personen gelten hiernach grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Staat die Person ihren Lebensmittelpunkt hat oder sich der Sitz des Arbeitgebers befindet.

Arbeiten Sie ausschließlich in Deutschland, ist somit das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden. Als Nachweis hierüber kann Ihnen eine A1-Bescheinigung ausgestellt werden. Das kann zum Beispiel dann notwendig werden, wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und dort ein Nachweis über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gewünscht wird.

A1-Antragsverfahren

Als Nachweis über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit kann die A1-Bescheinigung beantragt werden. Der Antrag ist für den Fall, dass Sie Ihre Erwerbstätigkeit ausschließlich in Deutschland ausüben, an die folgenden Stellen zu richten:

  • die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Person versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht.
  • der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder der zuständige Regionalträger der DRV), sofern die Person nicht gesetzlich krankenversichert ist.
  • die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V., Postfach 08 02 54, 10002 Berlin, für Personen die nicht gesetzlich krankenversichert und Mitglied bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind.

Für die Ausstellung der A1-Bescheinigung verwenden Sie bitte den folgenden Antrag:

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