Die nachfolgenden Informationen gelten nur in Bezug auf EWR-Staatsangehörige (Island, Liechtenstein, Norwegen) und Drittstaatsangehörige.
Sofern es sich um EU-Bürger oder Schweizer handelt bzw. um Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, ist die VO 883/04 anwendbar. Bitte beachten Sie für diesen Personenkreis die Informationen, die Sie unter Arbeiten in der EU, im EWR und der Schweiz finden.
Prinzipiell entscheidet jeder Staat in eigener Zuständigkeit darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer im Bereich der Sozialversicherung geschützt ist und in welcher Höhe Beiträge zu entrichten sind. Bei einer grenzüberschreitenden Beschäftigung kann dies dazu führen, dass sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssten. Um dies zumindest in einigen Bereichen der Sozialversicherung zu vermeiden, enthält das am 01.05.1966 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit Zuständigkeitsregelungen, die Sie den folgenden Übersichten entnehmen können.