Allgemeines zur Bescheinigung über das anzuwendende Recht (CH 1)
Personen, die in der Schweiz arbeiten und für die weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, erhalten auf Antrag eine „Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften auf eine in der Schweiz beschäftigte Person“ (Vordruck CH 1). Diese Bescheinigung dient gegenüber den schweizerischen und deutschen zuständigen Stellen als Nachweis darüber, dass für die Person in den vom Abkommen erfassten Zweigen ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Bestehen Zweifel daran, dass – wie im Vordruck CH 1 angegeben – die deutschen Rechtsvorschriften tatsächlich anzuwenden sind oder weicht der dort bescheinigte Sachverhalt von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so hat die Stelle, die den Vordruck ausgestellt hat, diesen auf Verlangen zu überprüfen und gegebenenfalls (auch rückwirkend) zu berichtigen oder für ungültig zu erklären.