Hier finden Sie Hinweise zur Entsendung von Beschäftigten in die Schweiz.
Allgemeine Voraussetzungen
Eine Entsendung im Sinne des Abkommens liegt vor, wenn
- eine gewöhnlich in Deutschland beschäftigte Person
- im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
- im Voraus zeitlich begrenzt
von ihrem Arbeitgeber in die Schweiz entsandt wird, um dort im Auftrag und für Rechnung ihres Arbeitgebers eine Arbeit auszuführen. Für sie gelten für die ersten 24 Monate der Entsendung in die Schweiz weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Dies gilt auch dann, wenn der Einsatz im Voraus auf mehr als 24 Monate befristet ist.
Da das deutsch-schweizerische Abkommen über Soziale Sicherheit die Voraussetzungen einer Entsen-dung nicht näher definiert, ist unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen (§ 4 Absatz 1 SGB IV) zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer Entsendung erfüllt sind und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Entsendung auf Initiative des Arbeitnehmers
Wird die beschäftigte Person unter den zuvor beschriebenen Rahmenbedingungen ihre Beschäftigung in der Schweiz ausüben, schließt die Tatsache, dass die Beschäftigung im anderen Staat aufgrund der Initiative der abhängig beschäftigten Person erfolgt, eine Entsendung nicht zwingend aus. So ist es zwar für eine Entsendung unerlässlich, dass die beschäftigte Person weiterhin dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterliegt. Dies ist jedoch gegeben, wenn der Arbeitgeber mit der vorübergehenden und im Voraus befristeten Auslandstätigkeit einverstanden ist, die von der beschäftigten Person erbrachte Leistung entgegennimmt und sie durch Fortzahlung des vereinbarten Gehalts weiterhin vergütet. Aus welchem Grund der Arbeitgeber sein Direktionsrecht auf diese Weise ausübt, ist für die Prüfung einer Entsendung irrelevant. Sofern sich eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Staat aufhält und dort einer Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber im Home Office oder im Rahmen der mobilen Arbeit nachgeht, kann eine Entsendung somit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundlagen in Betracht kommen.
Unterbrechung der Entsendung
Eine neue Entsendung von 24 Monaten beginnt nur dann, wenn zwischen zwei Entsendungen ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liegt.
Beantragung der Bescheinigung über das anzuwendende Recht
Als Nachweis über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit kann die Bescheinigung CH 1 beantragt werden.
Den Vordruck CH 1 stellt in Deutschland aus:
- die gesetzliche Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden,
- der zuständige Unfallversicherungsträger, sofern in Deutschland nur eine gesetzliche Unfallversicherung besteht,
- im Übrigen die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin.
Fragebogen zur Feststellung einer Entsendung
Entsendung von mehr als 24 Monaten
Überschreitet die Dauer der Entsendung den Zeitraum von 24 Monaten, gelten für die beschäftigte Person ab Beginn des 25. Monats der Entsendung grundsätzlich die schweizerischen Rechtvorschriften. Allerdings ist die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften durch den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung möglich. Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie im Abschnitt „Abschluss einer Ausnahmevereinbarung.“