In den Geltungsbereichen ist geregelt,
- für welche Sozialversicherungszweige (sachlicher Geltungsbereich),
- für welche Personen (persönlicher Geltungsbereich) und
- auf welchen Staatsgebieten (gebietlicher Geltungsbereich)
die Regelungen des bilateralen Abkommens gelten.
Sachlicher Geltungsbereich
Vom Abkommen umfasst sind auf deutscher Seite die Rechtsvorschriften über
- die Rentenversicherung, die knappschaftliche Rentenversicherung und die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
- die Alterssicherung der Landwirte,
- die Unfallversicherung
- die Unfallversicherung
- das Kindergeld und
- die Krankenversicherung einschließlich der Geld- und Sachleistungen bei Mutterschaft.
Bitte beachten Sie:
Gelten für eine vorübergehend in der Schweiz beschäftigte Person nach den Regelungen des Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften, so sind die deutschen Rechtsvorschriften über die Renten-, Kranken-, und Unfallversicherung so anzuwenden, als ob die Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt würde. Sofern nach den Vorschriften des Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften anwendbar bleiben, gelten auch weiterhin die deutschen Bestimmungen zur Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Die Versicherungspflicht zur deutschen Pflegeversicherung kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) erfüllt sind.
In der Folge ist die Person in der Schweiz von den Rechtsvorschriften über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten, die Familienzulagen, die Kranken- und Mutterschaftsversicherung befreit. Ob und gegebenenfalls zu welchen anderen Bereichen der sozialen Sicherheit die entsandte Person in der Schweiz Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz zu beurteilen.
Persönlicher Geltungsbereich
Die VO (EG) 883/04 gilt in Bezug auf die Schweiz für alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Staates der EU oder der Schweiz besitzen. Dies gilt auch für Staatenlose und Flüchtlinge mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem EU-Staat oder in der Schweiz.
Für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder der Schweiz besitzen, gilt die VO (EG) 883/04 für grenzüberschreitende Sachverhalte mit der Schweiz nicht. Dies gilt auch für die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Für diese Personen kommt zur Vermeidung einer Doppelversicherung gegebenenfalls das deutsch-schweizerische Abkommen über Soziale Sicherheit zur Anwendung. Hinweise zu diesem Abkommen finden Sie hier (PDF, 29 KB).
Gebietlicher Geltungsbereich
Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem das Abkommen anwendbar ist. Es erfasst die Hoheitsgebiete der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.