Information zur Sozialversicherung
Prinzipiell entscheidet jeder Staat in eigener Zuständigkeit darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer im Bereich der Sozialversicherung geschützt ist und in welcher Höhe Beiträge zu entrichten sind. Bei einer grenzüberschreitenden Beschäftigung kann dies dazu führen, dass sowohl in Deutschland als auch im Kosovo Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssten. Allerdings ist derzeit noch das Abkommen (PDF, 169 KB) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 sowie das entsprechende Abkommen über Arbeitslosenversicherung vom 12.10.1968 anzuwenden.
Das Parlament in Pristina erklärte am 17.02.2008 die Unabhängigkeit der Republik Kosovo. Sie wurde von der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich anerkannt. Da die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Kosovo seitdem kein separates Sozialversicherungsabkommen geschlossen haben, sind die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geschlossenen Verträge für den Bereich der sozialen Sicherheit grundsätzlich weiterhin anwendbar. Die entsprechenden Zuständigkeitsregelungen können Sie den folgenden Übersichten entnehmen: