Informationen dazu, ob bei einer vorübergehend im Kosovo ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, finden Sie hier:
Allgemeine Voraussetzungen
Für selbstständig tätige Personen, die ihre Tätigkeit vorübergehend im Kosovo ausüben, beinhalten die deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen keine besonderen Regelungen. Somit ist ausschließlich unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen (§ 4 Absatz 2 SGB IV) zu beurteilen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Ob und gegebenenfalls zu welchen Bereichen der sozialen Sicherheit die vorübergehend im Kosovo selbstständig tätige Person dort Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht in Kosovo zu beurteilen.
Antragsverfahren
Die Feststellung, ob im Rahmen einer Entsendung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, kann formlos bei der für die Ausstellung der Bescheinigung Ju 1 zuständigen Stelle beantragt werden.