Die Sozialversicherungsabkommen koordiniert für weitere Personenkreise die anwendbaren Rechtsvorschriften, die im Folgenden kurz vorgestellt werden.
Die deutsch-jugoslawischen Abkommen über Soziale Sicherheit sieht für folgende Personengruppen Sonderregelungen vor:
- • Beschäftigte von Transportunternehmen ( Art. 6 Abs. 2 SVA (PDF, 169 KB))
- • Beschäftigte an Bord eines Seeschiffes ( Art. 7 SVA (PDF, 169 KB)),
- • Beschäftigte bei amtlichen Vertretungen ( Art. 9 SVA (PDF, 169 KB)).
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an den GKV-Spitzenverband, DVKA .