Personen, die in der Republik Kosovo arbeiten und für die weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, erhalten auf Antrag eine „Bescheinigung über die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften bei Entsendung eines Arbeitnehmers nach Jugoslawien“ (Vordruck Ju 1). Diese Bescheinigung dient gegenüber den kosovarischen und deutschen zuständigen Stellen als Nachweis darüber, dass für die Person in den vom Abkommen erfassten Zweigen ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Bestehen Zweifel daran, dass – wie im Vordruck Ju 1 angegeben – die deutschen Rechtsvorschriften tatsächlich anzuwenden sind oder weicht der dort bescheinigte Sachverhalt von den tatsächlichen Verhältnissen an, so hat die Stelle, die den Vordruck ausgestellt hat, diesen auf Verlangen zu überprüfen und gegebenenfalls (auch rückwirkend) zu berichtigen oder für ungültig zu erklären.