Information zur Sozialversicherung
Prinzipiell entscheidet jeder Staat in eigener Zuständigkeit darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer im Bereich der Sozialversicherung geschützt ist und in welcher Höhe Beiträge zu entrichten sind. Bei einer grenzüberschreitenden Beschäftigung kann dies dazu führen, dass sowohl in Deutschland als auch in Montenegro Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssten. Um dies zumindest in einigen Bereichen der Sozialversicherung zu vermeiden, gelten im Verhältnis zu Montenegro spezielle Zuständigkeitsregelungen. Die Republik Montenegro und die Bundesrepublik Deutschland haben zwar noch kein eigenständiges Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Allerdings ist derzeit noch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 sowie das entsprechende Abkommen (PDF, 169 KB) über Arbeitslosenversicherung vom 12.10.1968 anzuwenden. Die genauen Zuständigkeitsregelungen, können Sie der folgenden Übersichten entnehmen: